Common use of Dauer der Erstreckung Clause in Contracts

Dauer der Erstreckung. 1 Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre. 2 Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere: a. die Umstände des Vertragsabschlusses und den Inhalt des Ver- trags; b. die Dauer des Mietverhältnisses; c. die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten; d. einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Ver- wandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Be- darfs; e. die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Ge- schäftsräume. 3 Verlangt der Mieter eine zweite Erstreckung, so berücksichtigt die zu- ständige Behörde auch, ob er zur Abwendung der Härte alles unternom- men hat, was ihm zuzumuten war. Art. 272a 1 Die Erstreckung ist ausgeschlossen bei Kündigungen: a. wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d); b. wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257f Abs. 3 und 4); c. wegen Konkurs des Mieters (Art. 266h). d. eines Mietvertrages, welcher im Hinblick auf ein bevorstehen- des Umbau- oder Abbruchvorhaben ausdrücklich nur für die be- schränkte Zeit bis zum Baubeginn oder bis zum Erhalt der er- forderlichen Bewilligung abgeschlossen wurde. 2 Die Erstreckung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Vermieter dem Mieter einen gleichwertigen Ersatz für die Wohn- oder Geschäfts- räume anbietet. Art. 272b 1 Das Mietverhältnis kann für Wohnräume um höchstens vier, für Ge- schäftsräume um höchstens sechs Jahre erstreckt werden. Im Rahmen der Höchstdauer können eine oder zwei Erstreckungen gewährt werden. 2 Vereinbaren die Parteien eine Erstreckung des Mietverhältnisses, so sind sie an keine Höchstdauer gebunden, und der Mieter kann auf eine zweite Erstreckung verzichten.

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Samples: Bundesgesetz, Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht), Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht)

Dauer der Erstreckung. 1 Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre. 2 Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere: a. die Umstände des Vertragsabschlusses und den Inhalt des Ver- trags; b. die Dauer des Mietverhältnisses; c. die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten; d. einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Ver- wandte Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Be- darfsBedarfs; e. die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Ge- schäftsräumeGeschäftsräume. 3 Verlangt der Mieter eine zweite Erstreckung, so berücksichtigt die zu- ständige zuständige Behörde auch, ob er zur Abwendung der Härte alles unternom- men unter- nommen hat, was ihm zuzumuten war. Art. 272a 1 Die Erstreckung ist ausgeschlossen bei Kündigungen: a. wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d); b. wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257f Abs. 3 und 4); c. wegen Konkurs des Mieters (Art. 266h). d. eines Mietvertrages, welcher im Hinblick auf ein bevorstehen- des Umbau- oder Abbruchvorhaben ausdrücklich nur für die be- schränkte beschränkte Zeit bis zum Baubeginn oder bis zum Erhalt der er- forderlichen erforderlichen Bewilligung abgeschlossen wurde. 2 Die Erstreckung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Vermieter dem Mieter einen gleichwertigen Ersatz für die Wohn- oder Geschäfts- räume anbietet. Art. 272b 1 Das Mietverhältnis kann für Wohnräume um höchstens vier, für Ge- schäftsräume Geschäftsräume um höchstens sechs Jahre erstreckt werden. Im Rahmen Rah- men der Höchstdauer können eine oder zwei Erstreckungen gewährt werden. 2 Vereinbaren die Parteien eine Erstreckung des Mietverhältnisses, so sind sie an keine Höchstdauer gebunden, und der Mieter kann auf eine zweite Erstreckung verzichten.

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Samples: Obligation Law