Dauer des Arbeitsverhältnisses. 6.1 Wird nichts anderes schriftlich vereinbart, so gilt der Arbeitsvertrag nach Ablauf der Probezeit als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Wird der Arbeitsvertrag für eine bestimmte Dauer abgeschlossen, so muss dies schriftlich vereinbart werden. 6.2 Ein auf bestimmte Dauer abgeschlossenes Arbeitsverhältnis endet ohne weiteres mit dem Ablauf der vereinbarten Dauer. Wird es stillschweigend fortgesetzt, so gilt es von da an als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Dauer des Arbeitsverhältnisses. 6.1 Wird nichts anderes schriftlich vereinbart, so gilt der Arbeitsvertrag nach Ablauf der Probezeit als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Wird der Arbeitsvertrag für eine bestimmte Dauer abgeschlossen, so muss dies schriftlich vereinbart werden.
6.2 Ein auf bestimmte Dauer abgeschlossenes Arbeitsverhältnis endet ohne weiteres mit dem Ablauf der vereinbarten Dauer. Wird es stillschweigend fortgesetzt, so gilt es von da an als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
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