Urlaub. In der Vertragsniederschrift ist der dem Auszubildenden zustehende Urlaub fü r jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragen. Nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchG, 3 Abs. 2, 5 BUrlG der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten werden. Wird der Auszubildende im Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschä ftigt, so ist fü r jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens ein Zwö lftel des gesetzlichen, tariflichen oder des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hren. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagen, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tag, an dem er die Berufsschule wä hrend der Urlaubszeit besucht, ein Urlaubstag zu gewä hren. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigung, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das
1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin des Vertragsendes (Urlaub fü r das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegeben. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub
1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber Jahresurlaub
Urlaub. 32 Urlaub Allgemeines
(1) Der Urlaub dient der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft. Während des Urlaubs darf die Arbeitnehmerin im Rahmen des gesetzlichen Mindesturlaubs keine Erwerbsarbeit leisten.
(2) Die Arbeitnehmerin hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten Urlaub.
(3) Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bis zum 30.04. möglich. Der übertragene Urlaub muss bis zu diesem Zeitpunkt genommen worden sein. Zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung sind bis zum 31.10. Regelungen zum Abbau bis dahin noch nicht geplanter Urlaubstage zu treffen.
(4) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz beim Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres und der Anspruch auf den Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bleiben unberührt. Der Urlaub, der ihr für diese Beschäftigungsmonate bereits von einem anderen Unternehmen gewährt oder abgegolten ist, wird angerechnet. Die Arbeitnehmerin kann den Urlaub für das Eintrittsjahr nach sechs Monaten Unternehmenszugehörigkeit, spätestens aber im Dezember, geltend machen. Scheidet die Arbeitnehmerin wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung oder durch Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet.
Urlaub. Erforderte die Beschäftigung des Arbeitnehmers vor Urlaubsantritt eine auswärtige Nächtigung oder war diese zulässigerweise angeordnet (Pkt. 2.), so sind ihm die Fahrtkosten der Heimreise in den Wohnort (öffentliches Verkehrsmittel) auch dann zu ersetzen, wenn er die Heimreise nicht antritt. Kein Ersatz der Fahrtkosten besteht bei Kurzurlauben bis zu 3 Tagen ohne Verbindung mit Wochenenden die auf Wunsch des Arbeitnehmers vereinbart wurden, es sei denn, dass die Arbeitsleistung während des Urlaubes aus in der Sphäre des Beschäftigers gelegenen Gründen gar nicht möglich gewesen wäre.
Urlaub. Für den Urlaub werden folgende Zeiten berücksichtigt: .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. Der Urlaubsanspruch beträgt pro Dienstjahr Werktage/Arbeitstage, ab dem ............ Dienstjahr Werktage/Arbeitstage.
Urlaub. Der Urlaub richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Er beträgt zurzeit 24 Werktage (20 Arbeitstage) im Kalenderjahr. Ein anteiliger Urlaubsanspruch entsteht, sofern die Tätig- keit über einen Monat hinausgeht. Die Lage des Urlaubs wird zwischen dem Arbeitgeber und dem/der Arbeitnehmer/in unter Berücksichtigung der betrieblichen und persönlichen Belange beider Seiten festgelegt.
Urlaub. Für den Urlaub werden folgende Zeiten berücksichtigt: Der Urlaubsanspruch beträgt pro Dienstjahr .......... Werktage/Arbeitstage, ab dem .......... Dienstjahr Werktage/Arbeitstage.
Urlaub. 9.1. Der Anspruch auf Urlaub beträgt für Studierende mit einer regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit von 5 Praxistagen mindestens 20 Praxistage bezogen auf das ganze Kalenderjahr. Für Studierende mit einer regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit von 6 Praxistagen beträgt der Anspruch auf Urlaub mindestens 24 Praxistage bezogen auf das ganze Kalenderjahr. Die / Der Studierende hat Anspruch auf Urlaub im Jahr 20 _ im Jahr 20 im Jahr 20 _ im Jahr 20 in Höhe von: ……… Praxistagen ……… Praxistagen ...…… Praxistagen ……… Praxistagen.
9.2. Der Urlaub darf nur in der Zeit der Praxisphasen gewährt und genommen werden. Während des Urlaubs darf die / der Studierende keine dem Urlaub widersprechende Erwerbstätigkeit ausüben. DHBW – Version 07/2018 DHBW Studienvertrag der / des Studierenden ................................................................... Seite 3 von 4
Urlaub. Für den Urlaub gilt gem. § 17 Angestelltengesetz das Bundesgesetz XXXx.Xx. 390/76, betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung. Vordienstzeiten, die im selben Betrieb zugebracht wurden, werden bei Wiedereintritt in den Betrieb bei der Urlaubsberechnung, wenn die Unterbrechung nicht länger als 180 Tage gedauert hat und die Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgt ist, sofort angerechnet. Kriegsgeschädigten und Personen, deren Erwerbsminderung auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruht, mit einer mindestens 50 %igen Minderung der Erwerbsfähigkeit, gebührt außer dem gesetzlichen Urlaub ein Zusatzurlaub von 3 Tagen.
Urlaub. 14.1 Beschäftigte, deren Vertragsdauer sich zusammenhängend über mindestens einen vollen Monat erstreckt, erhalten für je einen vollen Monat der Vertragsdauer zwei Werktage (ohne Samstag) Ur- laub. Der Urlaub ist zusammenhängend während der Vertragsdauer zu gewähren und zu nehmen; ist dieses nicht möglich, ist er abzugelten. Die Urlaubsvergütung bzw. -abgeltung ist in Höhe der auf die Werktage der Vertragszeit umgerechneten durchschnittlichen Tagesvergütung zu zahlen. Bei Beschäftigten, deren Vergütung im Monat oder umgerechnet auf einen Monat mehr als DM 8.300,- beträgt, ist der Anspruch auf Urlaubsentgelt durch die vertraglich vereinbarte Vergütung abgegol- ten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.
14.2 Ist der Beschäftigte wegen seiner wiederholten Beschäftigung aufgrund einzelner, gemäß diesem Tarifvertrag abgeschlossener Verträge mit der Rundfunkanstalt und aufgrund der sonstigen Voraus- setzungen als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 2 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz anzuse- hen, so werden die vorstehenden Urlaubstage, -vergütungen oder -abgeltungen auf seinen Urlaubs- anspruch als arbeitnehmerähnliche Person für das betreffende Kalenderjahr angerechnet.
14.3 Ansprüche gemäß 12.1 sind auf Antragsvordruck des NDR geltend zu machen. Ist ein Beschäftigter gemäß Ziff. 12.2 als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des Tarifvertrages für arbeitnehmer- ähnliche Personen anzusehen, so genügt die zusammengefasste Geltendmachung des Urlaubsan- spruchs vor Urlaubsantritt.
Urlaub. 20.1 Wer die Arbeit aus einem anderen Grund als Ferien, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Mutterschaft oder Militärdienst aussetzen will, muss einen Urlaub beantragen.