Urlaub Musterklauseln

Urlaub. In der Vertragsniederschrift ist der dem Auszubildenden zustehende Urlaub fü r jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragen. Nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchG, 3 Abs. 2, 5 BUrlG der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten werden. Wird der Auszubildende im Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschä ftigt, so ist fü r jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens ein Zwö lftel des gesetzlichen, tariflichen oder des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hren. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagen, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tag, an dem er die Berufsschule wä hrend der Urlaubszeit besucht, ein Urlaubstag zu gewä hren. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigung, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das
Urlaub. 28 Erholungsurlaub Anmerkung zu Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 2: Anmerkung zu Absatz 7: Anmerkung zu Absatz 10: § 28a Dauer des Erholungsurlaubs § 28b Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit, Nachtarbeit und Bereit- schaftsdienst In Baden: Siehe Rundschreiben des Diakonischen Werkes Baden § 28c Urlaubsabgeltung § 29 Sonderurlaub § 29a Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung in besonderen Fällen § 29b Wahltage
Urlaub. Erforderte die Beschäftigung des Arbeitnehmers vor Urlaubsantritt eine auswärtige Nächtigung oder war diese zulässigerweise angeordnet (Pkt. 2.), so sind ihm die Fahrtkosten der Heimreise in den Wohnort (öffentliches Verkehrsmittel) auch dann zu ersetzen, wenn er die Heimreise nicht antritt. Kein Ersatz der Fahrtkosten besteht bei Kurzurlauben bis zu 3 Tagen ohne Verbindung mit Wochenenden die auf Wunsch des Arbeitnehmers vereinbart wurden, es sei denn, dass die Arbeitsleistung während des Urlaubes aus in der Sphäre des Beschäftigers gelegenen Gründen gar nicht möglich gewesen wäre.
Urlaub. Für den Urlaub werden folgende Zeiten berücksichtigt: ...................................................................... ..................................................................................................................................................... ..................................................................................................................................................... Der Urlaubsanspruch beträgt pro Dienstjahr .................... Werktage/Arbeitstage*), ab dem .................... Dienstjahr Werktage/Arbeitstage*).
Urlaub. 32 Urlaub Allgemeines
Urlaub. Der Urlaub richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Er beträgt zurzeit 24 Werktage (20 Arbeitstage) im Kalenderjahr. Ein anteiliger Urlaubsanspruch entsteht, sofern die Tätig- keit über einen Monat hinausgeht. Die Lage des Urlaubs wird zwischen dem Arbeitgeber und dem/der Arbeitnehmer/in unter Berücksichtigung der betrieblichen und persönlichen Belange beider Seiten festgelegt.
Urlaub. Für den Urlaub werden folgende Zeiten berücksichtigt: Der Urlaubsanspruch beträgt pro Dienstjahr .......... Werktage/Arbeitstage, ab dem .......... Dienstjahr Werktage/Arbeitstage.
Urlaub. 9.1. Der Anspruch auf Urlaub beträgt für Studierende mit einer regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit von 5 Praxistagen mindestens 20 Praxistage bezogen auf das ganze Kalenderjahr. Für Studierende mit einer regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit von 6 Praxistagen beträgt der Anspruch auf Urlaub mindestens 24 Praxistage bezogen auf das ganze Kalenderjahr. Die / Der Studierende hat Anspruch auf Urlaub im Jahr 20 _ im Jahr 20 im Jahr 20 _ im Jahr 20 in Höhe von: ……… Praxistagen ……… Praxistagen ...…… Praxistagen ……… Praxistagen.
Urlaub. 28 Erholungsurlaub
Urlaub. 1. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich – unter Einbeziehung allenfalls gemäß § 3 UrlG anzu- rechnender Vorzeiten – nach Vollendung des 25. Jah-