Die Fonds. 1. Jeder Fonds ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen („Fonds Commun de Placement), bestehend aus Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten („Fondsvermögen"), das im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der Inhaber von Anteilen („Anteilinhaber“) unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird. Das jeweilige Netto- Fondsvermögen (Fondsvermögen abzüglich der dem jeweiligen Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten) muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des entsprechenden Fonds mindestens den Gegenwert von 1.250.000,- Euro erreichen. Jeder Fonds wird von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet. Die im jeweiligen Fondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden von der Verwahrstelle verwahrt. 2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle sind in diesem Allgemeinen Verwaltungsreglement in Verbindung mit dem Sonderreglement des jeweiligen Fonds geregelt, die beide von der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der Verwahrstelle erstellt werden. Durch die Zeichnung eines Anteils erkennt jeder Anteilinhaber dieses Allgemeine Verwaltungsreglement in Verbindung mit dem Sonderreglement des jeweiligen Fonds sowie alle Änderungen derselben an. 3. Die Verwaltungsgesellschaft kann den Besitz von Anteilen durch jede Person, die in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) steuerpflichtig ist, einschränken oder verbieten. Da die Anteile des jeweiligen Fonds in den USA nicht gemäß dem United States Securities Act von 1933 registriert sind, können diese weder in den USA - einschließlich der dazugehörigen Gebiete - noch an Staatsangehörige der USA angeboten oder verkauft werden, es sei denn, ein solches Angebot oder ein solcher Verkauf wird durch eine Befreiung von der Registrierung gemäß dem United States Securities Act von 1933 ermöglicht.
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Die Fonds. 1. Jeder Fonds ist ein rechtlich unselbständiges unselbstständiges Sondervermögen („Fonds Commun de Placement), bestehend aus Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten („Fondsvermögen"), das im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der Inhaber von Anteilen („Anteilinhaber“) unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird. Das jeweilige Netto- Netto-Fondsvermögen (Fondsvermögen abzüglich der dem jeweiligen Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten) muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des entsprechenden Fonds mindestens den Gegenwert von 1.250.000,- Euro erreichen. Jeder Fonds wird von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet. Die im jeweiligen Fondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden von der Verwahrstelle verwahrt.
2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle sind in diesem Allgemeinen Verwaltungsreglement in Verbindung mit dem Sonderreglement des jeweiligen Fonds geregelt, die beide von der Verwaltungsgesellschaft in Abstimmung mit Zustimmung der Verwahrstelle erstellt werden. Durch die Zeichnung eines Anteils erkennt jeder Anteilinhaber dieses Allgemeine Verwaltungsreglement in Verbindung mit dem Sonderreglement des jeweiligen Fonds sowie alle Änderungen derselben an.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann den Besitz von Anteilen durch jede Person, die in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) steuerpflichtig ist, einschränken oder verbieten. Da die Anteile des jeweiligen Fonds in den USA nicht gemäß dem United States Securities Act von 1933 registriert sind, können diese weder in den USA - einschließlich der dazugehörigen Gebiete - noch an Staatsangehörige der USA angeboten oder verkauft werden, es sei denn, ein solches Angebot oder ein solcher Verkauf wird durch eine Befreiung von der Registrierung gemäß dem United States Securities Act von 1933 ermöglicht.
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Die Fonds. 1. Jeder Fonds ist ein rechtlich unselbständiges unselbstständiges Sondervermögen („Fonds Commun de Placement), bestehend aus Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten („Fondsvermögen"), das im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der Inhaber von Anteilen („Anteilinhaber“) unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird. Das jeweilige Netto- Fondsvermögen (Fondsvermögen abzüglich der dem jeweiligen Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten) muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des entsprechenden Fonds mindestens den Gegenwert von 1.250.000,- Euro erreichen. Jeder Fonds wird von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet. Die im jeweiligen Fondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden von der Verwahrstelle verwahrt.
2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle sind in diesem Allgemeinen Verwaltungsreglement in Verbindung mit dem Sonderreglement des jeweiligen Fonds geregelt, die beide von der Verwaltungsgesellschaft in Abstimmung mit Zustimmung der Verwahrstelle erstellt werden. Durch die Zeichnung eines Anteils erkennt jeder Anteilinhaber dieses Allgemeine Verwaltungsreglement in Verbindung mit dem Sonderreglement des jeweiligen Fonds sowie alle Änderungen derselben an.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann den Besitz von Anteilen durch jede Person, die in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) steuerpflichtig ist, einschränken oder verbieten. Da die Anteile des jeweiligen Fonds in den USA nicht gemäß dem United States Securities Act von 1933 registriert sind, können diese weder in den USA - — einschließlich der dazugehörigen Gebiete - — noch an Staatsangehörige der USA angeboten oder verkauft werden, es sei denn, ein solches Angebot oder ein solcher Verkauf wird durch eine Befreiung von der Registrierung gemäß dem United States Securities Act von 1933 ermöglicht.
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Die Fonds. 1. Jeder Fonds ist ein rechtlich unselbständiges unselbstständiges Sondervermögen („Fonds Commun de Placement), bestehend aus Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten („Fondsvermögen"), das im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der Inhaber von Anteilen („Anteilinhaber“) unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird. Das jeweilige Netto- Netto-Fondsvermögen (Fondsvermögen abzüglich der dem jeweiligen Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten) muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigung des entsprechenden Fonds mindestens den Gegenwert von 1.250.000,- Euro erreichen. Jeder Fonds wird von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet. Die im jeweiligen Fondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden von der Verwahrstelle verwahrt.
2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle sind in diesem Allgemeinen Verwaltungsreglement in Verbindung mit dem Sonderreglement des jeweiligen Fonds geregelt, die beide von der Verwaltungsgesellschaft in Abstimmung mit Zustimmung der Verwahrstelle erstellt werden. Durch die Zeichnung eines Anteils erkennt jeder Anteilinhaber dieses Allgemeine Verwaltungsreglement in Verbindung mit dem Sonderreglement des jeweiligen Fonds sowie alle Änderungen derselben an.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann den Besitz von Anteilen durch jede Person, die in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) steuerpflichtig ist, einschränken oder verbieten. Da die Anteile des jeweiligen Fonds in den USA nicht gemäß dem United States Securities Act von 1933 registriert sind, können diese weder in den USA - — einschließlich der dazugehörigen Gebiete - — noch an Staatsangehörige der USA angeboten oder verkauft werden, es sei denn, ein solches Angebot oder ein solcher Verkauf wird durch eine Befreiung von der Registrierung gemäß dem United States Securities Act von 1933 ermöglicht.
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