Benchmark Musterklauseln

Benchmark. Bestimmte Teilfonds können Nutzer von Benchmarks im Sinne der VERORDNUNG (EU) 2016/1011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Benchmark-Verordnung) sein. Im Überblick eines jeden Teilfonds wird angegeben, ob der jeweilige Teilfonds eine Benchmark verwendet, die in den Anwendungsbereich der Benchmark-Verordnung fällt. Sofern eine Benchmark verwendet wird, wird der Benchmark-Administrator genannt und es wird angegeben, ob der Administrator in dem von der ESMA eingerichteten und geführten Register der Administratoren aufgeführt ist. Die Benchmark-Verordnung verpflichtet die Verwaltungsgesellschaft, schriftliche Pläne zu erstellen und aufrechtzuerhalten, in denen die Maßnahmen dargelegt werden, die sie ergreifen würde, wenn sich eine Benchmark wesentlich ändert oder nicht mehr zur Verfügung gestellt wird. Die Verwaltungsgesellschaft muss dieser Verpflichtung nachkommen. Weitere Informationen zu dem Plan sind auf Anfrage bei der Verwaltungsgesellschaft kostenlos erhältlich.
Benchmark. 3.1 Zur Bewertung der Leistung im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages sind in den nach Ziffer 6.1 des Vermögensverwaltungsvertrages genannten Berichten neben der Wertentwicklung des verwalteten Kundenportfolios Indizes als Vergleichsgröße (Benchmark) angegeben. 3.2 Als Benchmark gilt ein theoretisches Portfolio aus einer risikoarmen Anlage in europäischen diversifizierte Anleihen mit guter bis sehr guter Bonität, repräsentiert durch einen ETF, und einer risikobehafteten Anlage in global diversifizierte Aktien, ebenfalls repräsentiert durch einen ETF. Die Wertentwicklung wird um Depotgebühren und Transaktionskosten vermindert. Die beiden ETFs werden entsprechend der Allokation des Kundenportfolios gewichtet, so dass sich für jede Anlagestrategie eine aussagekräftige, der jeweiligen Risikoexposition entsprechende Benchmark ergibt. growney kann die Benchmark jederzeit abändern, d.h. die bisherigen Vergleichs-ETFs durch andere aussagekräftige Vergleichs-ETFs zu ersetzen. Die Wertentwicklung der Benchmark berechnet sich wie folgt: Die Tagesrenditen der beiden ETFs werden mit den jeweiligen tagesaktuellen Gewichten multipliziert. Anschließend wird der Portfoliowert anteilig um die angenommenen Depotgebühren und Transaktionskosten vermindert. Die Referenzwährung für die Berechnung der Benchmark ist der Euro. 3.3 Für die einzelnen Anlagestrategien setzt sich die Benchmark derzeit wie folgt zusammen: Anlagestrategie Lyxor Smart Overnight Return ISIN: LU1190417599 Vanguard FTSE All-World ISIN: IE00BK5BQT80 grow20 80,00 % 20,00 % grow30 70,00 % 30,00 % grow50 50,00 % 50,00 % grow70 30,00 % 70,00 % grow100 0,00 % 100,00 % growgreen20 80,00 % 20,00 % growgreen30 70,00 % 30,00 % growgreen50 50,00 % 50,00 % growgreen70 30,00 % 70,00 % growgreen100 0,00 % 100,00 % 3.4 Das Erreichen der vereinbarten Benchmark wird nicht garantiert, die Darstellung erfolgt rein informatorisch zu Zwecken der Berichtserstattung.
Benchmark. 1. Zur Bewertung der Leistung im Rahmen der Vermögensverwaltung wird im Vermögensverwaltungs-Bericht neben der Wertentwicklung eine Vergleichsgröße („Benchmark“) angegeben. 2. Als Vergleichsgröße wird die in der Anlage Anlagerichtlinien für die jeweilige Risikoklasse genannte Benchmark festgelegt. Das Erreichen der vereinbarten Benchmark wird nicht garantiert. Die Darstellung erfolgt rein informatorisch zu Zwecken der Berichterstattung. 3. Die Raisin Bank ist berechtigt, die Zusammensetzung der Benchmark zu ändern, soweit eine andere Vergleichsgröße im Hinblick auf die gewählte Anlagestrategie besser geeignet ist. Die Raisin Bank wird dem Kunden dies spätestens 2 Wochen vorher mitteilen.
Benchmark. Im Rahmen der jährlichen Berichterstattung über die Vermögensentwicklung erhält der Kunde eine Performanceübersicht der gängigsten Aktien-, Obligationen-, und Währungsindices. Wünscht der Kunde zusätzlich einen regelmässigen Performancevergleich mit einer Benchmark, so ist dies vorgängig schriftlich fest zu halten und hat allfällige Konsequenzen auf die Anlagepolitik.
Benchmark. Der jeweilige Teilfonds kann Nutzer von Benchmarks im Sinne der VERORDNUNG (EU) 2016/1011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Benchmark-Verordnung) sein. Im Überblick des Teilfonds wird angegeben, ob der Teilfonds eine Benchmark verwendet, die in den Anwendungsbereich der Benchmark-Verordnung fällt. Sofern eine Benchmark verwendet wird, wird der Benchmark-Administrator genannt und es wird angegeben, ob der Administrator oder die Benchmark in dem von der ESMA eingerichteten und geführten Register der Administratoren oder Benchmarks aufgeführt ist. Die Benchmark-Verordnung verpflichtet die Verwaltungsgesellschaft, schriftliche Pläne zu erstellen und aufrechtzuerhalten, in denen die Maßnahmen dargelegt werden, die sie ergreifen würde, wenn sich eine Benchmark wesentlich ändert oder nicht mehr zur Verfügung gestellt wird. Die Verwaltungsgesellschaft muss dieser Verpflichtung nachkommen. Weitere Informationen zu dem Plan sind auf Anfrage bei der Verwaltungsgesellschaft kostenlos erhältlich. Teilfonds 1 SK Invest - Konservativ Anlageziele und Anlagepolitik des Teilfonds SK Invest - Konservativ Dieser Teilfonds investiert überwiegend in Titel, die den beworbenen ESG-Eigenschaften entsprechen und ist ein Finanzprodukt, mit dem ökologische und soziale Merkmale beworben werden, und qualifiziert gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor. Ziel der Anlagepolitik des Teilfonds ist es, ein langfristiges Kapital- und Ertragswachstum durch ein breit gestreutes Portfolio zu erhalten unter Berücksichtigung von ökologischen und sozialen Merkmalen. Zur Erreichung der Anlageziele wird beabsichtigt, das Teilfondsvermögen zu mindestens 51% in Geldmarktinstrumente, fest- und variabelverzinsliche Wertpapiere, Anteile an Investmentsfonds und Zertifikate im Sinne des Art 41 (I) des Gesetzes vom 17. Dezember 2010, deren Wertentwicklungen an den Aktienmarkt gekoppelt sein können, zu investieren. Durch Ausübung von Bezugsrechten dürfen Aktien temporär erworben werden. Eine Rückführung dieser Aktienpositionen wird unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber angestrebt. Darüber hinaus können für das Teilfondsve...
Benchmark. Für die Vermögensverwaltung gelten die folgenden Vergleichsgrößen (Benchmark), die sich entsprechend der ermittelten Risikostufe und damit zugeordneten Anlagestrategie zusammensetzen. Zur Herleitung ihrer individuellen Benchmark wird ein fiktives Portfolio bestehend aus den folgenden Indizes kalkuliert: Aktien MSCI World Benchmark Anleihen 60 % iBoxx Euro Non-sovereigns Eurozone Net Total Return, 40 % iBoxx Euro Sovereigns Eurozone Net Total Return Alternative Investments Euribor plus 2 % Für jedes Impact Portolio setzen sich die Vergleichsgrößen (Benchmarks) auf Basis der ermittelten Risikostufe und der damit verbundenen Anlagestrategie in entsprechender Gewichtung zusammen: Zurückhaltend 0 % 90 % 10 % Konservativ 20 % 70 % 10 % Moderat 42,5 % 47,5 % 10 % Mutig 65 % 25 % 10 % Risikobetont 90 % 0 % 10 %
Benchmark. Der Verantwortliche räumt dem Auftragnehmer, auch im Namen des/der Teilnehmer(s), das Recht ein, die personenbezogenen Daten in pseudonymisierter Form für die Erstellung von Trendanalysen und Benchmarks zu verwenden,2 vorausgesetzt, der Auftragsverarbeiter ergreift die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der (Datenschutz-)Interessen der betroffenen Personen, einschließlich der Pseudonymisierung der personenbezogenen Daten und der Aggregation der Umfrageergebnisse. Für eine solche Nutzung der personenbezogenen Daten gilt der Auftragsverarbeiter gegenüber der betroffenen Person als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO.
Benchmark. Als Vergleichsgröße („Benchmark“) laut Vermögensverwaltungsvertrag gelten Indizes, die die Wertentwicklung real investierbarer Alternativen zur Digitalen Vermögensverwaltung abbilden. Dies sind: • Für die Risikoklasse 30 der Morningstar Category Average EUR Cautious Allocation • Für die Risikoklasse 50 der Morningstar Category Average EUR Moderate Balanced • Für die Risikoklasse 70 der Morningstar Category Average EUR Aggressive Balanced • Für die Risikoklasse 100 der Morningstar Category Average Global Flex-Cap Equity Die Referenzwährung für die Berechnung der Benchmark ist der Euro. Die Raisin Bank kann einseitig Änderungen an den Benchmarks vornehmen sowie neue Benchmarks einführen. Sie wird den Kunden darüber im Voraus in Kenntnis setzen.

Related to Benchmark

  • Inflationsrisiko Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögensgegenstände. Dies gilt auch für die im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände. Die Inflationsrate kann über dem Wertzuwachs des Fonds liegen.

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Profilbildung (Scoring) Die SCHUFA-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring wird anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse erstellt. Die Berechnung aller Scorewerte erfolgt bei der SCHUFA grundsätzlich auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der SCHUFA gespeicherten Informationen, die auch in der Auskunft nach Artikel 15 DSGVO ausgewiesen werden. Darüber hinaus berück- sichtigt die SCHUFA beim Scoring die Bestimmungen § 31 BDSG. Anhand der zu einer Person gespeicherten Einträge erfolgt eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliche Einträge aufwiesen. Das verwendete Verfahren wird als »logistische Regression« bezeichnet und ist eine fundierte, seit langem praxiserprobte, mathematisch-statistische Methode zur Prognose von Risikowahrscheinlichkeiten. Folgende Datenarten werden bei der SCHUFA zur Scoreberechnung verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Scoreberechnung mit einfließt: Allgemeine Daten (z. B. Geburtsdatum, Geschlecht oder Anzahl im Geschäftsver- kehr verwendeter Anschriften), bisherige Zahlungsstörungen, Kreditaktivität letztes Jahr, Kreditnutzung, Länge Kredithistorie sowie Anschriftendaten (nur wenn wenige personenbezogene kreditrelevante Informationen vorliegen). Bestimmte Informationen werden weder gespeichert noch bei der Berechnung von Scorewerten berücksichtigt, z. B.: Angaben zur Staatsangehörigkeit oder besondere Kategorien personenbezogener Daten wie ethnische Herkunft oder Angaben zu politischen oder religiösen Einstellungen nach Artikel 9 DSGVO. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der SCHUFA gespeicherten Informationen nach Artikel 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf die Scoreberechnung. Die übermittelten Scorewerte unterstützen die Vertragspartner bei der Entschei- dungsfindung und gehen dort in das Risikomanagement ein. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgt allein durch den direkten Geschäfts- partner, da nur dieser über zahlreiche zusätzliche Informationen – zum Beispiel aus einem Kreditantrag – verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn er sich einzig auf die von der SCHUFA gelieferten Informationen und Scorewerte verlässt. Ein SCHUFA- Score alleine ist jedenfalls kein hinreichender Grund einen Vertragsabschluss abzulehnen. Weitere Informationen zum Kreditwürdigkeitsscoring oder zur Erkennung auffälliger Sachverhalte sind unter xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx erhältlich. 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

  • Lastprofilverfahren 1Der Netzbetreiber bestimmt, welches Standardlastprofilverfahren und welche Standardlastprofile zur Anwendung kommen. 2Die Standardlastprofile setzt der Netzbetreiber auf der Grundlage des synthetischen oder des erweiterten analytischen Verfahrens ein. 3Der Netzbetreiber ordnet jeder Marktlokation ein dem Abnahmeverhalten entsprechendes Standardlastprofil zu und stellt eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. 4Hierbei sind die berechtigten Interessen des Lieferanten zu wahren. 5Dem Lieferanten steht das Recht zu, unplausiblen Prognosen und Lastprofilzuordnungen zu widersprechen und dem Netzbetreiber einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten. 6Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Prognose über den Jahresverbrauch und das Standardlastprofil fest. 7Die Zuordnung und Prognose teilt er dem Lieferanten nach erstmaliger Festlegung sowie im Falle jeglicher Änderung unverzüglich unter Beachtung der unter § 4 Abs. 1 genannten Festlegungen mit. 8Aus gegebenem Anlass, insbesondere nach Durchführung der Turnusablesung, erfolgt durch den Netzbetreiber unverzüglich eine Überprüfung auf Richtigkeit der geltenden Jahresverbrauchsprognose und erforderlichenfalls eine Anpassung an die veränderten Umstände.

  • Evaluation Die Evaluation nach § 137f Abs. 4 Satz 1 SGB V wird für den Zeitraum der Zulassung des Programms sichergestellt und erfolgt unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Regelungen des § 6 der DMP-A-RL.

  • Tarife Tarif Erstattungsprozentsatz W115 15 % W120 20 % W120E 20 % W125 25 % W130 30 % W135 35 % W150 50 % W100 100 %

  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.

  • Begriff Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie sind vom Arbeitgeber veranlasste betriebsorganisatorische oder technische Maßnahmen, soweit diese eine Änderung oder den Wegfall von Arbeitsplätzen zur Folge haben und damit unmittelbar zu Umgruppierungen, Versetzungen oder Kündigungen führen können. In diesen Fällen gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

  • Präambel Der Lizenzgeber (die DTV Service GmbH, kurz: DTVS) hat unter den Marken „DTV-Klas- sifizierung von Ferienhäusern, Ferienwohnungen und Privatzimmern“ ein Klassifizierungs- system zur Qualitätsverbesserung und -sicherung des touristischen Angebots im Bereich Privatzimmer, Ferienwohnungen und Ferienhäuser in Deutschland entwickelt. Die DTV Service GmbH ist Inhaber der Wort-/Bild-Marke „DTV-Klassifizierung“ eingetra- gen beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 302012063945. Die DTV- Klassifizierung wird bundesweit auf Lizenzbasis angeboten und ist folgendermaßen struk- turiert: Gastgeber von Ferienwohnungen, -häusern und/oder -zimmern wenden sich mit der Ab- sicht, ihr (Ferien-)Objekt bzw. ihre Unterkunft klassifizieren zu lassen, an den in ihrer Re- gion zuständigen Lizenznehmer. In Abgrenzung zur „Deutschen Hotelklassifizierung“ und der „Deutschen Klassifizierung für Gästehäuser, Gasthöfe und Pensionen“ des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) richtet sich die DTV-Klassifizierung an Anbieter von Zimmern bis einschließlich neun Betten (Ferienzimmer), von Ferienhäusern und Ferienwohnungen sowie Unterkünf- ten aus dem Segment Landtourismus der Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG). Die DTV-Klassifizierung basiert auf vom Li- zenzgeber gemeinsam mit Praktikern entwickelten Qualitätskriterien. Die verschiedenen Qualitätsstufen werden durch achtzackige Sterne gekennzeichnet. Die DTV-Klassifizie- rung trägt damit zu einer größeren Transparenz und zur bundesweiten Vergleichbarkeit des Beherbergungsangebotes im Bereich Ferienzimmer, Ferienwohnungen und Ferien- häuser bei. Sie bietet dem Xxxx eine gezielte Auswahlmöglichkeit und Entscheidungshilfe. Auf der Anbieterseite trifft die Klassifizierung verlässliche Aussagen zur Verbesserung der Angebotsqualität und sorgt für eine dauerhafte Qualitätsentwicklung. Lizenznehmer sind offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betraute Orga- nisationen (z.B. Tourismusverband, Touristinformation, Kurverwaltung, Verkehrsamt, Ver- kehrsverein) sowie die Landesarbeitsgemeinschaften der Bundesarbeitsgemeinschaft für Urlaub auf dem Bauernhof und Landtourismus in Deutschland e.V. (BAG) und der Deut- schen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG). Sie schließen mit der DTV Service GmbH einen Lizenzvertrag zur Durchführung der Klassifizierung ab. Für die Klassifizierung der Objekte ist ein von dem Lizenzgeber geschulter Prüfer einzu- setzen. Der Lizenznehmer kann dafür einen internen Mitarbeiter einsetzen oder alternativ einen zertifizierten DTV-Prüfer engagieren, der die Klassifizierung im Auftrag des Lizenz- nehmers übernimmt. Um die Klassifizierung vornehmen zu können, müssen alle Prüfer im 3-Jahres-Turnus eine Pflichtschulung besuchen. Prüfer mit entsprechendem Erfahrungs- hintergrund können die Expertenschulung, eine erweiterte Pflichtschulung, besuchen. Sollte sich der Lizenznehmer dazu entscheiden, die Klassifizierung nicht selbst vorzuneh- men, sondern einen DTV-Prüfer zu beauftragen, muss zur Sicherung der Beratungsquali- tät mindestens ein Mitarbeiter des Lizenznehmers mindestens einmalig an einer Pflicht- schulung teilgenommen haben. Scheidet der entsprechende Mitarbeiter aus dem Unter- nehmen aus, muss ein anderer Mitarbeiter eine Pflichtschulung besuchen. Die Pflichtschulungen werden von der DTV Service GmbH angeboten. Durch die Pflicht- schulungen soll die einheitliche Anwendung der DTV-Klassifizierungskriterien in der Be- wertung der Ferienobjekte gesichert und die Qualität der Klassifizierung insgesamt ge- währleistet werden. Die Durchführung der Klassifizierung kann der Lizenzgeber auf Antrag den im jeweiligen Zuständigkeitsbereich offiziell mit der Wahrnehmung von Tourismusaufgaben betrauten Organisationen (z.B. Kurverwaltung, Verkehrsamt, Touristinformation, Tourismusver- band), eingetragenen Verkehrsvereinen sowie Einrichtungen, die in ihrem Aufgabenbe- reich den Qualitätstourismus fördern und durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Li- zenzgeber ausdrücklich dazu berechtigt sind, übertragen.