Die Verwaltungsgesellschaft Musterklauseln
Die Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet den Fonds in Übereinstimmung mit der für den Fonds festgelegten Ausrichtung. Die Verwaltungsgesellschaft handelt stets im alleinigen Interesse der Anteilsinhaber und kann als Einzige das mit den Wertpapieren im Fonds verbundene Wahlrecht ausüben.
Die Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft wurde bestellt, um als Verwaltungsgesellschaft für die Gesellschaft zu handeln. In dieser Eigenschaft unterstützt sie die Gesellschaft und erbringt Anlageverwaltungs-, Vertriebs- und Marketingdienstleistungen für die einzelnen Fonds (sofern im entsprechenden Nachtrag keine anderslautenden Bestimmungen enthalten sind). Die Verwaltungsgesellschaft wurde am 15. April 1987 nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg als „Société Anonyme“ gegründet und gehört der DWS-Gruppe an. Die Verwaltungsgesellschaft ist im Handels- und Gesellschaftsregister in Luxemburg unter der Nummer B-25.754 eingetragen. Die Verwaltungsgesellschaft ist gemäß Kapitel 15 des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 in Bezug auf Organismen für gemeinsame Anlagen in der jeweils geltenden Fassung als OGAW-Verwaltungsgesellschaft und gemäß Kapitel 2 des Luxemburger Gesetzes vom 12. Juli 2013 in Bezug auf Verwalter alternativer Investmentfonds als Verwalter alternativer Investmentfonds zugelassen. Die Satzung der Verwaltungsgesellschaft wurde beim Handels- und Gesellschaftsregister in Luxemburg hinterlegt und im Mémorial vom 4. Mai 1987 veröffentlicht. Die Satzung wurde zuletzt am 15. ▇▇▇▇ 2016 mit Wirkung ab 17. ▇▇▇▇ 2016 durch notarielle Urkunde geändert. Die überarbeitete Satzung wurde am 23. ▇▇▇▇ 2016 beim Handels- und Gesellschaftsregister in Luxemburg hinterlegt. Secretary der Verwaltungsgesellschaft ist ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇. Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Verwaltungsgesellschaft sind: ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ist Chief Executive Officer der Verwaltungsgesellschaft und COO Luxembourg. Sie kam im Jahr 2018 zur Verwaltungsgesellschaft und kann 17 Jahre Erfahrung in der Branche vorweisen. Vor ihrer aktuellen Rolle war ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ Country COO, Head of HR und Vorstandsmitglied der Deutsche Bank Luxembourg S.A. (Tochtergesellschaft) und zur gleichen Zeit Mitglied des Aufsichtsrats von DWS Investment S.A., Vorstandsmitglied der Deutschen Bank, Niederlassung Luxemburg, und Vorsitzende des Vorstands von Deutsche Holdings/Luxembourg S.à r.l. Zwischen 1999 und 2007 war ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ sowohl im HR-Bereich als auch in unternehmerischen Positionen für die Allianz Group in Luxemburg, ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ in Luxemburg und den Niederlanden und als Partner bei ▇. ▇▇▇▇▇ ▇:OR (Luxembourg) S.A., einer schwedischen Privatbank, tätig. ▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ hat einen Abschluss in Unternehmens- und Finanzmanagement vom Lycée ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ in Luxemburg und einen MBA von der Ecole de Commerce et de Ges...
Die Verwaltungsgesellschaft. 1. Die Verwaltungsgesellschaft des jeweiligen Fonds ist die LRI Invest S.A.
2. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet die jeweiligen Fonds im eigenen Namen, jedoch ausschließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Die Verwaltungsbefugnis erstreckt sich auf die Ausübung aller Rechte, welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des jeweiligen Fonds zusammenhängen.
3. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des jeweiligen Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Anlagebeschränkungen fest.
4. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und Kontrolle sowie auf Kosten des jeweiligen Fonds die Ausführung der täglichen Anlagepolitik (Investmentmanagement) an andere juristische Personen auslagern, soweit diese Personen für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen oder eingetragen sind und einer Aufsichtsbehörde unterliegen. Die Investmentmanager können auf eigene Kosten, eigene Gefahr und eigene Haftung hin Anlage- und sonstige Beratung einholen, sofern sie dies für angemessen halten.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann unter eigener Verantwortung und auf eigene Kosten Anlageberater hinzuziehen, insbesondere sich durch einen Anlageausschuss, dessen Zusammensetzung von der Verwaltungsgesellschaft bestimmt wird, beraten lassen. Werden Anlageberater und/oder Anlageausschuss aus dem Fondsvermögen bezahlt, wird dieses Entgelt im Sonderreglement des jeweiligen Fonds genannt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die Anlageberater mit vorheriger Zustimmung der Verwaltungsgesellschaft auf eigene Kosten und unter eigener Verantwortung dritter natürlicher oder juristischer Personen bedienen sowie Subanlageberater hinzuziehen.
6. Die Verwaltungsgesellschaft nimmt grundsätzlich sämtliche Aufgaben einer Zentralverwaltungsstelle wahr, behält sich jedoch das Recht vor, einzelne Aufgaben in diesem Zusammenhang an Dritte auszulagern.
7. Sofern Aufgaben an Dritte ausgelagert sind, findet dies Erwähnung im Sonderreglement und Verkaufsprospekt des jeweiligen Fonds. Ferner wird die Verwaltungsgesellschaft sich im Rahmen ihrer Auslagerungskontrollen vergewissern, dass die Dritten die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung aller Anforderungen an Organisation und Vermeidung von Interessenskonflikten wie sie in den anwendbaren Luxemburger Gesetzen und Verordnungen festgelegt sind, getroffen haben.
Die Verwaltungsgesellschaft. Der Fonds wird zum Nutzen der Anteilinhaber von der Verwaltungsgesellschaft, die ihren Hauptsitz in Luxemburg hat, verwaltet. Die Verwaltungsgesellschaft handelt und übernimmt ihre Verantwortlichkeiten gemäß den Bestimmungen des Gesetzes von 2010. Die Verwaltungsgesellschaft kann eine Verwaltungsgebühr beanspruchen. Das Fondsvermögen ist von dem Vermögen der Verwaltungsgesellschaft getrennt. Der Fonds haftet nicht für die Verpflichtungen der Verwaltungsgesellschaft.
Die Verwaltungsgesellschaft. 3.1. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet die Vermögenswerte des Gamax Funds im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber. Sie kann in eigener Verantwortung einen oder mehrere Anlageverwalter oder/und Anlageberater hinzuziehen.
3.2. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, mit den von den Anteilinhabern eingelegten Geldern Vermögenswerte zu erwerben, sie wieder zu veräußern und den Erlös anderweitig anzulegen. Ferner ist sie zu allen sonstigen Rechtshandlungen ermächtigt, die sich aus der Verwaltung der Vermögenswerte des Gamax Funds ergeben.
3.3. Die Verwaltungsgesellschaft darf auf Rechnung eines Fonds nur innerhalb der von diesen Vertragsbedingungen vorgesehenen Beschränkungen Kredite aufnehmen.
Die Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft hat Anspruch darauf, aus dem Vermögen eines Teilfonds eine jährliche Managementgebühr für jede Klasse zu erhalten, die täglich zu einem vereinbarten Jahressatz anfällt und monatlich nachträglich zahlbar ist, wie im betreffenden Nachtrag angegeben (die „jährliche Managementgebühr“). Auf die Anteile der Klasse X aller Teilfonds fällt keine jährliche Managementgebühr an, und dementsprechend stellt die jährliche Managementgebühr nur einen allen anderen Anteilsklassen zuzuordnenden Abzug vom Nettoinventarwert dar. Die Gesellschaft oder der jeweilige Teilfonds hat außerdem die Auslagen der Verwaltungsgesellschaft zu tragen, die ihr gegebenenfalls bei der Ausführung ihrer täglichen Tätigkeit nach dem Managementvertrag entstehen. Die Verwaltungsgesellschaft kann auf den Erhalt aller oder eines Teils der Gebühren eines Teilfonds verzichten, freiwillig gewisse Kosten eines Teilfonds übernehmen oder andere Maßnahmen treffen, um die Kosten eines Teilfonds zu vermindern, soweit solche Aufwendungen die Kostenbegrenzungen überschreiten, die die Verwaltungsgesellschaft durch schriftliche Benachrichtigung an die Gesellschaft freiwillig von Zeit zu Zeit für wirksam erklärt. Jeglicher solcher Verzicht, jegliche Übernahme von Kosten oder andere Maßnahmen würden, solange sie gelten, die Wirkung haben, die Gesamtkostenquote eines Teilfonds zu senken und den Ertrag oder die Gesamtanlagerendite für die Anteilsinhaber zu erhöhen. In diesem Fall wird der Teilfonds der Verwaltungsgesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt keine Gebühren nachzahlen, auf die die Verwaltungsgesellschaft verzichtet, und der Teilfonds wird der Verwaltungsgesellschaft keine Aufwendungen ersetzen, die die Verwaltungsgesellschaft freiwillig übernimmt. Die freiwillige Kostenbegrenzung gilt nicht für die Anteile der Klasse X. Zu den Betriebskosten, die der freiwilligen Begrenzung unterliegen, gehören die Management-, Verwahrstellen- und Verwaltungsgebühren. Nicht eingeschlossen in die freiwillige Kostenbegrenzung sind jedoch jegliche Steuern (unter anderem jegliche Quellensteuer auf Portfoliowertpapiere oder Ausschüttungen an Anteilsinhaber und die damit verbundenen Kosten), Maklergebühren, Kreditzinsen, Versicherungsprämien, die mit der Registrierung der Gesellschaft, des Teilfonds oder der Anteile bei einer Regierungs- oder Aufsichtsbehörde oder bei einer geregelten Wertpapierbörse oder einem geregelten Markt verbundenen Kosten sowie Sonderaufwendungen. Die Verwaltungsgesellschaft ...
Die Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft verwaltet den Fonds in Übereinstimmung mit der für den Fonds festgelegten Ausrichtung. Die Verwaltungsgesellschaft kann jegliche Entscheidung über die Änderung der Anlagestrategie oder der Anlagepolitik des OGAW treffen, sofern sie im Interesse der Anteilsinhaber liegt und die gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen einhält. Diese Änderungen können der Zustimmung durch die Finanzmarktaufsicht (Autorité des Marchés Financiers) unterliegen. Die Verwaltungsgesellschaft handelt stets im alleinigen Interesse der Anteilsinhaber und kann als Einzige das mit den Wertpapieren im Fonds verbundene Wahlrecht ausüben.
