Common use of DIE GENERALVERSAMMLUNG Clause in Contracts

DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 Ausübung der Mitgliedsrechte 1. Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. 2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 3. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. 4. Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 6) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 Abs. 5), können nicht bevollmächtigt werden. 5. Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen. 6. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. 1. Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. 2. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. 3. Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen. 1. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. 2. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder. 3. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. 6) und dem Tag der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei der Einberufung sollen die Gegenstände der Beschlussfassung bekannt gemacht werden. 4. Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder. 5. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6) und dem Tage der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. 2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit, b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit, g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit, h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des GenG, j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen, k) Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit, l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, m) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheit. 3. Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird. 1. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. 2. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. 3. Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. 4. Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. 5. Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. 1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. 2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht, b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen, c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde, d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft, e) es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt, f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

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Samples: Satzung

DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. (4. ) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, EhegattenEhegatten oder eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. Die Regelung in § 36a Abs. 4 bleibt unberührt. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gem. § 23 Abs. 1 Buchstabe f einen anderen Tagungsort oder deren ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des PrüfungsverbandesPrüfungs- verbandes. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, höchstens jedoch 500 Mitglieder. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in der papierhaften Ausgabe der Kundenzeitschrift der PSD Bank Berlin- Brandenburg eG einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. 67) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung General- versammlung einberuft. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt ange- kündigt werden; hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, höchstens jedoch 500 Mitglieder. (5. ) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 67) und dem Tage Tag der Generalversammlung liegenliegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangenzugegan- gen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs. 7; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außerordentliche Kündigung der Dienstverhältnisse der Vorstandsmitglieder; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; h) Xxxx eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes; k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; l) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; m) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäfts- bereichs; n) Auflösung der Genossenschaft; o) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; p) Einführung der Vertreterversammlung, Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. (1. ) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und ) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere überfolgenden Fällen erforderlich: a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats Vorstands mit dreiviertel Mehrheit,Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats; gc) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit,Genossenschaft; h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des GenG, jd) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,; ke) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit,nach den Vorschrif- ten des Umwandlungsgesetzes; l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, mf) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Genossenschaft; g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel MehrheitAuflösung. (3. Eine ) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehntel Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Stimmen. Bei der Be- schlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der SatzungRechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend oder vertreten sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, durch die eine Verpflichtung über die Auflösung oder über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versamm- lung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen inner- halb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder anderen Leistungen Änderung der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wirdRechtsform beschließen. (4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversamm- lung zu verlesen. (5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden. (1. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist. (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht. (1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2. ) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3. ) Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. (4. ) Wird eine Xxxx mit Handzeichen offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5. ) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der Xxxx der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. (1. ) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2. ) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit: a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen uner- heblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht,; b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,; c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,; d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,; e) es sich um vertragliche arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern Vorstands- mitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,; f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. (1. Die ) Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß ordnungs- gemäß zu protokollieren. (2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Generalversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und Versammlungsleiter, dem Schriftführer und mindestens einem anwesenden Vorstandsmitglied unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll (3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG des Genossenschafts- gesetzes ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. (4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahrenaufzube- wahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. (5) Zusätzlich ist der Niederschrift im Fall der §§ 36a, 36b der Satzung ein Verzeichnis über die an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder beizufügen und darin die Art der Stimmabgabe zu vermerken. Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzen- verbände sind berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und sich jederzeit zu äußern. (1) Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mit- glieder abgehalten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Infor- mationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. (2) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege- Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in der Generalversammlung ermöglicht. (3) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass die Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in einer dem Abstimmungsvorgang vorgelagerten Diskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeitraum zwischen dem Beginn der Diskussionsphase und dem Abschluss der Abstimmungs- phase stellt in diesem Fall die Generalversammlung dar. Ist eine Frist zu berechnen, ist in diesem Fall hinsichtlich des Tags der Generalversamm- lung auf den Beginn der Diskussionsphase und hinsichtlich des Schlusses der Generalversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase abzustellen. (4) Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 26 Abs. 4) in einer virtuellen Generalversammlung ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird. (5) Die Mitglieder können an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit in einer Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung), wenn der Vorstand dies mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze. (1) Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenz- veranstaltung durchgeführten Generalversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. (2) 36a Abs. 4 gilt entsprechend. Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.

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Samples: Satzung

DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte 1. Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. 2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 3. Juristische Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen und Gesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter Vertreter aus. 4. Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassenlassen (§ 43 Abs. 5 des Genossenschaftsgesetzes). Mehrere Erben eines verstorbenen verstor- benen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechtsausü- ben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder Mitglie- der der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber Voll- machtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5), ) können nicht bevollmächtigt werden. 5. Stimmberechtigte gesetzliche gesetzlich bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis Vertretungsbe- fugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. 6. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten entlassen oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch je- doch vor der Beschlussfassung zu hören. 1. Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. 2. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. 3. Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat (gem. § 23 Abs. 1 Buchst. f ) einen anderen Tagungsort festlegen. 1. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt be- rechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. 2. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. verlangen Hierzu bedarf be- darf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder, höchstens je- doch von 150 Mit- gliedern. 3. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag Tage des Zugangs (Abs. 6) der Einberufung und dem Tag Tage der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei der Einberufung sollen die Gegenstände der Beschlussfassung bekannt gemacht gegeben werden. 4. Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe der Gründe Xxxxxx von Gründen verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder, höchstens jedoch von 150 Mitgliedern. 5. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 Woche drei Tage zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 67) und dem Tage der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. 6. Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 67. In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats Vorstands oder sein Stellvertreter (VersammlungsleiterVer- sammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens Genos- senschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. 2Stimmenzähler. Vertreter Sofern die Generalversammlung durch den Auf- sichtsrat einberufen worden ist, führt ein Mitglied des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. 2Aufsichtsrats den Vorsitz. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieserSatzung bezeichneten dieser Satzung bezeichne- ten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung mit dreiviertel MehrheitSatzung, b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des JahresfehlbetragesJahres- fehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats (sowie Xxxx der Mitglieder des Vorstands, soweit sie nicht vom Auf- sichtsrat bestellt werden), und Festsetzung der einer Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 22 Abs. 58, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel MehrheitVorstands und des Aufsichtsrats, g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel MehrheitGenossenschaft, h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen we- gen ihrer Organstellung mit dreiviertel MehrheitOrganstellung, i) Festsetzung der Beschränkung Beschränkungen bei Kreditgewährung gem. § 49 des GenG,Genossenschaftsgesetzes durch den Vorstand allein 10.000,-€ durch den Vorstand mit Genehmigung des Aufsichtsrats 20.000,-€ j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen, k) Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel MehrheitGenossenschaft, l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel MehrheitGenossen- schaft berührt, m) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Genossenschaft, n) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung, o) Änderung der Rechtsform, p) Festsetzung des Eintrittsgeldes, q) Einführung der Vertreterversammlung und Zustimmung der Wahlordnung, r) Kündigung der Mitgliedschaft beim Landeskuratorium für pflanzliche Erzeugung. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stim- men, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. 2. Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgenden Fällen er- forderlich: a) Änderung der Satzung, Satzungsänderungen sind während der Dauer der Mitgliedschaft beim LKP dieser Organisation zur Kenntnis zu bringen. b) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossen- schaft berührt, c) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme des in § 40 des Genossenschafts- gesetzes geregelten Falles sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats, d) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft, e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen, f) Verschmelzung der Genossenschaft, g) Auflösung mit dreiviertel Mehrheitder Genossenschaft, die zu ihrer Wirksamkeit die Zustimmung des LKP bedarf. h) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung. 3. Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehntel der gültig abt- gegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung anwesend oder vertreten sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Ver- sammlung, die über die Auflösung oder über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder innerhalb des selben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen. 4. Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genos- senschaft sowie die Änderung der Rechtsform sind der Prüfungsverband und das Landeskuratorium für pflanzliche Erzeugung zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbands ist vom Vorstand rechtzeitig zu bean- tragen und in der Generalversammlung zu verlesen. 5. Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird. 6. Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden. 1. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretende Mitglied zu entlassen ist. 2. Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht. 1. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen ge- heim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. 2. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. 3. Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele soviel Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. 4. Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang Besonderehr- wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall Falle ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. 5. Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. 1. Jedem Xxxxx Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft Genos- senschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich erforder- lich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. 2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit, a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht, b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen, c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht Geheim- haltung verletzt würde, d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft, e) es sich um vertragliche arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft Genossen- schaft handelt, f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde, g) sich die Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft oder deren Kalkulationsgrundlagen be- zieht. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. 2. Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der VersammlungVer- sammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen Feststellun- gen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgenAnlage beizufü- gen. 23. Dem Protokoll ist Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in den Fällen des § 47 16 Abs. Nr. 2 bis 5, Abs. 3 GenG des Genos- senschaftsgesetzes aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Un- ternehmens betrifft, so ist der Niederschrift außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 34. Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied Mit- glied der Genossenschaft zu gestatten. Vertreter des Prüfungsverbandes, der genossenschaftlichen Spitzenverbände und des Landeskuratoriums für pflanzliche Erzeugung sind berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen.

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DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. (4. ) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter Gesellschafter, können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.. § 27 Frist und Tagungsort (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort festlegen.. § 28 Einberufung und Tagesordnung (1. ) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Vorstand / den Aufsichtsrat einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, höchstens jedoch 100 Mitglieder. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (AbsAbsatz 7) bzw. 6) der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, höchstens jedoch 100 Mitglieder. (5. ) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6Absatz 7) und dem Tage Tag der Generalversammlung liegenliegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. § 29 Versammlungsleitung Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler.. § 30 Gegenstände der Beschlussfassung Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über 2a) Änderung der Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs. Vertreter 7; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen Aufsichtsrats; g) Ausschluss von Vorstands- und jederzeit das Wort zu ergreifen.Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; h) Xxxx eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes; k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; l) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; m) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs,; n) Auflösung der Genossenschaft; o) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; p) Einführung der Vertreterversammlung, Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss. § 31 Mehrheitserfordernisse (1. ) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und ) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere überfolgenden Fällen erforderlich: a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit,Aufsichtsrats; gc) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit,Genossenschaft; h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des GenG, jd) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,; ke) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit,nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, mf) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Genossenschaft; g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel MehrheitAuflösung; h) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. (3. Eine ) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehntel Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Än- derung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Änderung der SatzungRechtsform beschließt, durch nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die eine Verpflichtung Zahl der erschienenen Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder anderen Leistungen Änderung der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wirdRechtsform beschließen. (4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen. (5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden. § 32 Entlastung (1) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist. (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht. § 33 Abstimmungen und Wahlen (1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2. ) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3. ) Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. (4. ) Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5. ) Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt.. § 34 Auskunftsrecht (1. ) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. 2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht, b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen, c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde, d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft, e) es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt, f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

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DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung Gene- ralversammlung aus. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung Vertre- tung ermächtigten Gesellschafter aus. (4. ) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können kön- nen sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, EhegattenEhegatten oder eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder oder o- der Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt abge- sandt ist (§ 8 9 Abs. 5), können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. Die Rege- lung in §36a abs. 4 bleibt unberührt. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung Ein- berufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen Verlan- gen des Prüfungsverbandes. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf be- darf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in der, durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, Wochen die zwischen dem Tag des Zugangs (AbsAb- satz 7) bzw. 6) der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder. (5. ) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6Absatz 7) und dem Tage Tag der Generalversammlung liegenliegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse Be- schlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen außeror- dentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter Stellver- treter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. 2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieserSatzung dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes,; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages,; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist,; e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der einer Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 22 Abs. 5,7; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit,sowie außeror- dentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit,Genossenschaft; h) Verfolgung Führen von Regressansprüchen Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Auf- sichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; i) Xxxx eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit,Organstellung; ij) Festsetzung der Beschränkung gem. Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des GenG,Genossenschafts- ge- setzes; jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,; kl) Verschmelzung der Genossenschaft; Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit,nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit,; mn) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Genossenschaft; o) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel MehrheitAuflösung; p) Einführung der Vertreterversammlung, Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Xxxx- ausschuss. 3. (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abge- gebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vor- schreibt. (2) Eine Mehrheit von neun Zehntel drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine insbesondere in folgen- den Fällen erforderlich: a) Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung ; b) Widerruf der Mitglieder zur Inanspruchnahme Bestellung von Einrichtungen oder anderen Leistungen Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genos- senschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats; c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; d) Führen von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Auf- sichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; f) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wirdnach den Vorschriften des Umwandlungs- gesetztes; g) Auflösung der Genossenschaft; h) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; i) Aufhebung der Einschränkung des Anspruches auf Auszahlung des Auseinandersetzungsgut- habens. (3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung anwesend oder vertreten sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen. (4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossen- schaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen. (5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden. (1. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Be- schluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist. (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht. (1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen Stim- men es verlangt. (2. ) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit Stimmen- gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3. ) Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen vorge- schlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. (4. ) Wird eine Xxxx mit Handzeichen offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten er- halten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5. ) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der Xxxx der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. (1. Jedem ) Xxxxx Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten Angelegenhei- ten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2. ) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft Ge- nossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht,; b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,; c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche vertragli- che Geheimhaltungspflicht verletzt würde,; d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,; e) es sich um vertragliche arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,; f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung Generalversamm- lung führen würde. (1. Die ) Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollierenprotokol- lieren. (2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Gene- ralversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und Versammlungsleiter, dem Schriftführer und mindestens einem anwesenden Vor- standsmitglied unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll (3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis Ver- zeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügenvon Mitgliedern beizu- fügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. (4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. (5) Zusätzlich ist der Niederschrift im Fall der §§ 36a, 36b der Satzung ein Verzeichnis über die an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder beizufügen und darin die Art der Stimmabgabe zu vermerken. Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und sich jederzeit zu äußern. (1) Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. (2) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die tech- nische Ausgestaltung eine Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und unter- einander in der Generalversammlung ermöglicht. (3) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass die Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in einer dem Ab- stimmungsvorgang vorgelagerten Diskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeitraum zwischen dem Beginn der Diskussionsphase und dem Abschluss der Abstimmungsphase stellt in diesem Fall die Generalversammlung dar. Ist eine Frist zu berechnen, ist in diesem Fall hinsichtlich des Tags der Generalversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase und hinsichtlich des Schlusses der Generalversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase abzustellen. (4) Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 26 Abs. 4) in einer virtuellen Generalversammlung ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalver- sammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird. (5) Die Mitglieder können an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit in einer Präsenz- versammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben (elekt- ronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung), wenn der Vorstand dies mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze. (1) Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzveranstaltung durchge- führten Generalversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwir- ken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elekt- ronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. (2) 36a Abs. 4 gilt entsprechend. Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einbe- rufung bekannt zu machen.

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DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung Generalversamm- lung aus. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht Stimm- recht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter Ge- sellschafter aus. (4. ) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassenlassen (§ 43 Abs. 5 des Genossenschaftsgesetzes). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, EhegattenEhegatten oder eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister Geschwis- ter eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis Anstellungsverhält- nis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis Vertretungs- befugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. Die Regelung in § 36a Abs. 4 bleibt unberührt. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres Geschäfts- jahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat Aufsichts- rat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, /den Aufsichtsrat einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder, höchstens jedoch 200 Mitgliedern. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag Tage des Zugangs (Abs. 67) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag Tage der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesord- nung bekannt gemacht werdenzu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder, höchstens jedoch von 200 Mitgliedern. (5. ) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 Woche eine Wo- che zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 67) und dem Tage der Generalversammlung liegenliegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. 2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit, b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit, g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit, h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des GenG, j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen, k) Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit, l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, m) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheit. 3. Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird. 1. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. 2. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. 3. Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. 4. Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. 5. Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. 1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. 2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht, b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen, c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde, d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft, e) es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt, f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

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DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. (4. ) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter Gesellschafter, können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, EhegattenEhegatten oder eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, höchstens jedoch 250 Mitglieder. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in der papierhaften Ausgabe des Blattes mit den amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Ober-Mörlen einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (AbsAbsatz 7) bzw. 6) der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, höchstens jedoch 250 Mitglieder. (5. ) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6Absatz 7) und dem Tage Tag der Generalversammlung liegenliegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler.. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über 2a) Änderung der Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs. Vertreter 7; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen Aufsichtsrats; g) Ausschluss von Vorstands- und jederzeit das Wort zu ergreifen.Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; h) Xxxx eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes; k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; l) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; m) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs; n) Auflösung der Genossenschaft; o) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; p) Einführung der Vertreterversammlung, Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss. § 31 Mehrheitserfordernisse (1. ) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und ) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere überfolgenden Fällen erforderlich: a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats Vorstands mit dreiviertel Mehrheit,Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats; gc) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit,Genossenschaft; h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des GenG, jd) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,; ke) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit,nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, mf) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Genossenschaft; g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheit.Auflösung; (3. Eine ) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehntel Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der SatzungRechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, durch die eine Verpflichtung über die Auflösung oder über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder anderen Leistungen die Änderung der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wirdRechtsform beschließen. (4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen. (5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden. (1. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist. (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht. (1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2. ) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3. ) Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. (4. ) Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5. ) Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. (1. ) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2. ) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht,; b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,; c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,; d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,; e) es sich um vertragliche arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,; f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. (1. Die ) Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. (2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und Versammlungsleiter, dem Schriftführer und mindestens einem anwesenden Vorstandsmitglied unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll (3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. (4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen.

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DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen und Personengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigten ermächtigte Gesellschafter aus. (4. Mitglieder, ) Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter oder bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassenlassen (§ 43 Abs. 5 Genossenschaftsgesetz). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder ein Mitglied vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern soweit nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den VorstandAufsichtsrat, vertreten durch dessen Vorsitzenden, einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen Die Rechte des PrüfungsverbandesVorstands gemäß § 44 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes bleiben unberührt. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag Tage des Zugangs (Abs. 67) und dem Tag Tage der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen dem Organ festgesetzt, der das die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu . Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel zehntel der Mitglieder. (5. ) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig mindestens eine Woche vor der Generalversammlung angekündigt ist, dass mindestens 1 Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6) und dem Tage der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigungder Ankündigung nicht. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage Tage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. 2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit, b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit, g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit, h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des GenG, j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen, k) Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit, l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, m) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheit. 3. Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird. 1. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. 2. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. 3. Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. 4. Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. 5. Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. 1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. 2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht, b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen, c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde, d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft, e) es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt, f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

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DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung Generalversamm- lung aus. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. ) Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter Vertreter aus. (4. Mitglieder, ) Mitglieder und deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Meh- rere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen gemeinschaftli- chen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis Vertre- tungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. Die Regelung in § 36a Abs. 4 bleibt unberührt. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres Ge- schäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat Auf- sichtsrat gem. § 23 Abs. 1 Buchst. f) einen anderen Tagungsort oder deren ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse In- teresse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel mindes- tens des zehnten Teils der Mitglieder. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in der papierhaften Ausgabe des Blattes Frankfurter Allgemeine Zeitung einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag Tage des Zugangs Zu- gangs (Abs. 67) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag Tage der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. Die §§ 36a bis 36c blei- ben unberührt. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder Die Mit- glieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe verlangenverlan- gen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder. (5. ) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 Woche eine Wo- che zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 67) und dem Tage der Generalversammlung liegenliegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung Ver- sammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. ausgenom- men. (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. 2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit, b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit, g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit, h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des GenG, j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen, k) Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit, l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, m) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheit. 3. Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird. 1. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. 2. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. 3. Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. 4. Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. 5. Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. 1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. 2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht, b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen, c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde, d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft, e) es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt, f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

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DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 27 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die gültig abgegebenen Stimmen investierender Mitglieder dürfen nicht mehr als 10 % der gültig abgegebenen Stimmen der förderfähigen Mitglieder ausmachen. Das Verhältnis der Ja- und Nein-Stimmen der investierenden Mitglieder ist beizubehalten. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. (4. ) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis in der Versammlung schriftlich nachweisen. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 24 Abs. 1 Buchst. f) einen anderen Tagungsort festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 48 bestimmten Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag Tage des Zugangs (AbsAbsatz 7) bzw. 6) der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag Tage der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu . Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder. (5. ) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6Absatz 7) und dem Tage Tag der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. 2Stimmenzähler. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieserSatzung dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über: a) Änderung der Satzung mit dreiviertel MehrheitSatzung, b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats Aufsichtsrats, sowie Festsetzung der einer Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 23 Abs. 59, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel MehrheitAufsichtsrats, g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel MehrheitGenossenschaft, h) Verfolgung Xxxx eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel MehrheitOrganstellung, i) Festsetzung der Beschränkung gem. Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 GenG: - durch den Vorstand allein, - durch den Vorstand mit Genehmigung des GenGAufsichtsrats, j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen, k) Verschmelzung Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheitnach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, l) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheitwesentlichen Geschäftsbereiches, m) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Genossenschaft, n) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel MehrheitAuflösung, o) Festsetzung eines Eintrittsgeldes, p) Einführung der Vertreterversammlung und Zustimmung zur Wahlordnung. (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich: a) Änderung der Satzung, b) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs c) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats, d) Ausschluss von Mitgliedern des Vorstands oder des Aufsichtsrats aus der Genossenschaft, e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen, f) Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, g) Auflösung der Genossenschaft, h) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung. (3) Ein Beschluss über den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft oder den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung anwesend oder vertreten sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung der Genossenschaft oder den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes beschließen. (4) Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung, den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, die Auflösung und Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbands ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen. (5) Eine Mehrheit von neun Zehntel Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird. (6) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden. (1. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist. (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht. (1) Abstimmungen und Wahlen werden in der Regel mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2. ) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-Ja- und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3. ) Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. (4. ) Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall Falle ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5. ) Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. (1. ) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2. ) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit: a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht, b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen, c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde, d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft, e) es sich um vertragliche arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt, f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung General- versammlung führen würde, g) sich die Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft oder deren Kalkulationsgrundlagen bezieht. (1. ) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. (2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll (3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. (4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen.

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DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. (4. ) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassenlassen (§ 43 Abs. 5 des Genossenschaftsgesetzes). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, EhegattenEhegatten oder eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. Die Regelung in § 36a Abs. 4 bleibt unberührt. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Ausführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in der papierhaften Ausgabe des „Das Amtsblatt für den Landkreis Wittenberg“ einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag Tage des Zugangs (Abs. 67) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag Tage der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder. (5. ) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 67) und dem Tage der Generalversammlung liegenliegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs. 7; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; h) Xxxx eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes; k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; l) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; m) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs; n) Auflösung der Genossenschaft; o) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; p) Einführung der Vertreterversammlung, Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. (1. ) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und ) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere überfolgenden Fällen erforderlich: a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats Vorstands mit dreiviertel Mehrheit,Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats; gc) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit,Genossenschaft; h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des GenG, jd) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,; ke) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit,nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, mf) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Genossenschaft; g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheit.Auflösung; h) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (3. Eine ) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehntel Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der SatzungRechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung anwesend oder vertreten sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, durch die eine Verpflichtung über die Auflösung oder über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder anderen Leistungen die Änderung der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wirdRechtsform beschließen. (4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen. (5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden. (1. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist. (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht. (1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2. ) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3. ) Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. (4. ) Wird eine Xxxx mit Handzeichen offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall Falle ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5. ) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der Xxxx der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. (1. ) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2. ) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht,; b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,; c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,; d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,; e) es sich um vertragliche arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,; f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. (1. Die ) Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. (2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Generalversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und Versammlungsleiter, dem Schriftführer und mindestens einem anwesenden Vorstandsmitglied unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll (3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. (4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. (5) Zusätzlich ist der Niederschrift im Fall der §§ 36a, 36b der Satzung ein Verzeichnis über die an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder beizufügen und darin die Art der Stimmabgabe zu vermerken. Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und sich jederzeit zu äußern. (1) Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. (2) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in der Generalversammlung ermöglicht. (3) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass die Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in einer dem Abstimmungsvorgang vorgelagerten Diskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeitraum zwischen dem Beginn der Diskussionsphase und dem Abschluss der Abstimmungsphase stellt in diesem Fall die Generalversammlung dar. Ist eine Frist zu berechnen, ist in diesem Fall hinsichtlich des Tags der Generalversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase und hinsichtlich des Schlusses der Generalversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase abzustellen. (4) Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 26 Abs. 4) in einer virtuellen Generalversammlung ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird. (5) Die Mitglieder können an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit in einer Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung), wenn der Vorstand dies mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze. (1) Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzveranstaltung durchgeführten Generalversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. (2) 36a Abs. 4 gilt entsprechend. Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.

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DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung Gene- ralversammlung aus. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. (4. ) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten Bevollmäch- tigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte Be- vollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- Gesell- schafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss Aus- schluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Aus- übung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis in der Versammlung schriftlich nachweisen. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss Be- schluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit Ver- bindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f) einen anderen Tagungsort festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger satzungsmäßi- ger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich na- mentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen zwi- schen dem Tag Tage des Zugangs (AbsAbsatz 7) bzw. 6) der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag Tage der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesord- nung bekannt gemacht werdenzu machen. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberufteinbe- ruft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu . Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder. (5. ) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 mindes- tens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6Absatz 7) und dem Tage Tag der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch je- doch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer ei- ner außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. 2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit, b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit, g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit, h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des GenG, j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen, k) Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit, l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, m) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheit. 3. Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird. 1. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. 2. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. 3. Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. 4. Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. 5. Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. 1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. 2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht, b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen, c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde, d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft, e) es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt, f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

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Samples: Genossenschaftsvertrag

DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung Generalver- sammlung aus. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. (4. Mitglieder, ) Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassenlassen (§ 43 Abs. 5 GenG). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67 der Satzung) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei 2 Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, EhegattenEhegatten oder Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, sind von der Bevollmächtigung ausgeschlossen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5), können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gem. § 23 Abs. 1 Buchstabe f einen anderen Tagungsort festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder200 Mitgliedern. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder oder durch Bekanntmachung in Textform der durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochenvierzehn Tagen, die zwischen dem Tag Tage des Zugangs (Abs. 67) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag Tage der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werdenwer- den; hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder100 Mitgliedern. (5. ) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 67) und dem Tage der Generalversammlung liegenliegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; , hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls erfor- derlichenfalls Stimmzähler. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. 2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieserSatzung dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes,; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages,; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist,; e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der einer Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 22 Abs. 5,7; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit,sowie außeror- dentliche Kündigung der Dienstverträge; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit,Genossenschaft; h) Verfolgung Xxxx eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit,Organstellung; ij) Festsetzung der Beschränkung gem. Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des GenG,Genossenschaftsge- setzes; jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen, k) Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit,; l) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; m) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit,; mn) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheit. 3. Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird. 1. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. 2. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. 3. Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. 4. Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. 5. Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. 1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. 2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht, b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen, c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde, d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft, e) es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt, f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.Genossenschaft;

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung Generalver- sammlung aus. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten er- mächtigten Gesellschafter aus. (4. ) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter Gesellschafter, können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 6§7) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss Aus- schluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimm- rechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis Ver- tretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. Die Regelung in § 36a Abs. 4 bleibt unberührt. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst ge- fasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres Ge- schäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat Auf- sichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse Inte- resse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es min- destens des zehnten Teils der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, höchstens jedoch 100 Mitglieder. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform Text- form oder durch Bekanntmachung in der papierhaften Ausgabe der in § 46 Abs. 1 bezeichneten Tages- zeitung einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (AbsAbsatz 7) bzw. 6) der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung Generalversamm- lung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe verlangenver- langen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, höchstens jedoch 100 Mitglieder. (5. ) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6Absatz 7) und dem Tage Tag der Generalversammlung liegenliegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung Ver- sammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. ausgenom- men. (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls erfor- derlichenfalls Stimmzähler. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. 2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieserSatzung bezeichneten dieser Satzung be- zeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes,; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages,; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist,; e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der einer Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 22 Abs. 5,7; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit,sowie außerordentli- che Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit,Genossenschaft; h) Verfolgung Xxxx eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ih- rer Organstellung; i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichts- ratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit,Organstellung; ij) Festsetzung der Beschränkung gem. Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des GenG,Genossenschaftsgeset- zes; jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen, k) Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit,; l) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Um- wandlungsgesetzes; m) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit,; mn) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Genossenschaft; o) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel MehrheitAuflösung; p) Einführung der Vertreterversammlung, Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlaus- schuss. 3. (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebe- nen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2) Eine Mehrheit von neun Zehntel drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine insbesondere in folgenden Fällen erforderlich: a) Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung ; b) Widerruf der Mitglieder zur Inanspruchnahme Bestellung von Einrichtungen oder anderen Leistungen Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossen- schaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats; c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; e) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wirdnach den Vorschriften des Umwandlungsgeset- zes; f) Auflösung der Genossenschaft; g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung. (3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechts- form müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung anwesend oder vertreten sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen. (4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prü- fungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantra- gen und in der Generalversammlung zu verlesen. (5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert wer- den. (1. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist. (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht. (1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangtver- langt. (2. ) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezähltge- zählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3. ) Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen KandidatenKandida- ten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. (4. ) Wird eine Xxxx mit Handzeichen offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang Xxxx- gang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5. ) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der Xxxx der Genossenschaft gegenüber zu erklärener- klären, ob er die Xxxx annimmt. (1. ) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung Tagesord- nung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2. ) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft Genos- senschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht,; b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,; c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,; d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,; e) es sich um vertragliche arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft Ge- nossenschaft handelt,; f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. (1. Die ) Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. (2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Generalver- sammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters Versamm- lungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und Versammlungsleiter, dem Schriftführer und mindestens einem anwesenden Vorstandsmitglied unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll (3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. (4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem je- dem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

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Samples: Satzung

DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. (4. ) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter Gesellschafter, können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, EhegattenEhegatten oder eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. Die Regelung in § 36a Abs. 4 bleibt unberührt. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder, höchstens jedoch von 150 Mitgliedern. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch §46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (AbsAbsatz 7) bzw. 6) der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag in Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder, höchstens jedoch von 150 Mitgliedern. (5. ) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6Absatz 7) und dem Tage Tag der Generalversammlung liegenGeneral- versammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats (sowie Xxxx der Mitglieder des Vorstands, soweit sie nicht vom Aufsichtsrat bestellt werden) und Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs. 7; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des ehrenamtlichen Vorstands und des Aufsichtsrats; g) Ausschluss von Mitgliedern des ehrenamtlichen Vorstands und des Aufsichtsrats aus der Genossenschaft; h) Xxxx eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes; k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; l) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; m) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs; n) Auflösung der Genossenschaft; o) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; p) Einführung der Vertreterversammlung, Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. (1. ) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und ) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere überfolgenden Fällen erforderlich: a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit,ehrenamtlichen Vorstands und des Aufsichtsrats; gc) Ausschluss von ehrenamtlichen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit,Genossenschaft; h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des GenG, jd) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,; ke) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit,nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, mf) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Genossenschaft; g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel MehrheitAuflösung, h) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. (3. Eine ) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehntel Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der SatzungRechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, durch die eine Verpflichtung über die Auflösung oder über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder anderen Leistungen Änderung der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wirdRechtsform beschließen. (4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen. (5) Die Absätze 3 und 4 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden. (1. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist. (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht. (1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2. ) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit Stimmen- gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3. ) Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. (4. ) Wird eine Xxxx mit Handzeichen offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5. ) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der Xxxx der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. (1. ) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten Angelegen- heiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. 2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht, b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen, c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde, d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft, e) es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt, f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

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Samples: Satzung

DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. (4. ) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, EhegattenEhegatten oder eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. Die Regelung in § 36a Abs. 4 bleibt unberührt. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gem. § 23 Abs. 1 Buchstabe f einen anderen Tagungsort oder deren ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des PrüfungsverbandesPrüfungs- verbandes. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, höchstens jedoch 500 Mitglieder. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in der papierhaften Ausgabe der Kundenzeitschrift der PSD Bank Berlin- Brandenburg eG einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. 67) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung General- versammlung einberuft. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt ange- kündigt werden; hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, höchstens jedoch 500 Mitglieder. (5. ) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 67) und dem Tage Tag der Generalversammlung liegenliegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangenzugegan- gen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. 2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieserSatzung dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes,; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages,; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist,; e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der einer Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 22 Abs. 5,7; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit,sowie außerordentliche Kündigung der Dienstverhältnisse der Vorstandsmitglieder; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit,Genossenschaft; h) Verfolgung Xxxx eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit,Organstellung; ij) Festsetzung der Beschränkung gem. Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des GenG,Genossenschaftsgesetzes; jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen, k) Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit,; l) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; m) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit,wesentlichen Geschäfts- bereichs; mn) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheit. 3. Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird. 1. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. 2. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. 3. Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. 4. Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. 5. Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. 1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. 2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht, b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen, c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde, d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft, e) es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt, f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.Genossenschaft;

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. (4. ) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter ermächtige Gesellschafter, können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 Abs. 59 Abs.5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. Die Regelung in § 36a Abs. 4 bleibt unberührt. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand Vortand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1. Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren ausschließlich schriftliche oder elektronische Durchführung festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Aufsichtsrat einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, höchstens jedoch 150 Mitglieder. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. 6Absatz 7) und dem Tag der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Unterschriften von mindestens einem Zehntel Vertreter bzw. der Genossenschaftsmitglieder, höchstens jedoch 150 Mitglieder. (5. ) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6Absatz 7) und dem Tage Tag der Generalversammlung liegenliegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über (a) Änderung der Satzung; (b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes; (c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages; (d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; (e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs.7; (f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder; (g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; (h) Xxxx eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; (i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; (j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes; (k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; (l) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; (m) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs; (n) Auflösung der Genossenschaft; (o) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; (p) Einführung der Vertreterversammlung, Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. (1. ) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und ) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere überfolgenden Fällen erforderlich: (a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,Satzung; (b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats Vorstands mit dreiviertel Mehrheit,Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fällen sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats; g(c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit,Genossenschaft; h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des GenG, j(d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,; k(e) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit,nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, m(f) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Genossenschaft; (g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel MehrheitAuflösung; (h) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. (3. Eine ) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehntel Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der SatzungRechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung anwesend oder vertreten sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, durch die eine Verpflichtung über die Auflösung oder über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder anderen Leistungen Änderung der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wirdRechtsform beschließen. (4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen. (5) Die Absätze 3 und 4 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden. (1. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist. (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht. (1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2. ) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3. ) Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. (4. ) Wird eine Xxxx mit Handzeichen offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5. ) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der Xxxx der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. (1. ) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2. ) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit (a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht,; (b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,; (c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,; (d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,; (e) es sich um vertragliche arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,; (f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. (1. Die ) Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. (2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluß der Generalversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll (3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. (4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden dazugehörigen Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. (5) Zusätzlich ist der Niederschrift im Fall der §§ 36a, 36b der Satzung ein Verzeichnis über die an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder beizufügen und darin die Art der Stimmabgabe zu vermerken. Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und sich jederzeit zu äußern. (1) Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. (2) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in der Generalversammlung ermöglicht. (3) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass die Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in einer dem Abstimmungsvorgang vorgelagerten Diskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeitraum zwischen dem Beginn der Diskussionsphase und dem Abschluss der Abstimmungsphase stellt in diesem Fall die Generalversammlung dar. Ist eine Frist zu berechnen, ist in diesem Fall hinsichtlich des Tags der Generalversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase und hinsichtlich des Schlusses der Generalversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase abzustellen. (4) Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 26 Abs. 4) in einer virtuellen Generalversammlung ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird. (5) Die Mitglieder können an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit in einer Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung), wenn der Vorstand dies mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze. (1) Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzveranstaltung durchgeführten Generalversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. (2) 36a Abs. 4 gilt entsprechend. Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.

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Samples: Satzung

DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. (4. ) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, EhegattenEhegatten oder eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5), können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. Die Regelung in § 36a Abs. 4 bleibt unberührt. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst Beschluß gefaßt wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung Beschlußfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht der Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegenoder deren ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegt. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag Tage des Zugangs (Abs. 67) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung liegen muss, einberufenmuß. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass daß Gegenstände zur Beschlussfassung Beschlußfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder. (5. ) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass daß mindestens 1 eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 67) und dem Tage Tag der Generalversammlung liegenliegt, können Beschlüsse nicht gefasst gefaßt werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung Beschlußfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss Beschluß der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls StimmzählerStimmenzähler. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs. 8; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats; g) Ausschluß von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; h) Verfolgung von Regreßansprüchen gegen im Amt befindliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; i) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes; j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; k) Verschmelzung der Genossenschaft; l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossenschaft berührt; m) Auflösung der Genossenschaft; n) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; o) Änderung der Rechtsform; p) Einführung der Vertreterversammlung und Zustimmung zur Wahlordnung. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. (1. ) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und ) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere überfolgenden Fällen erforderlich: a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,Satzung b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats Vorstands mit dreiviertel Mehrheit,Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats; gc) Ausschluss Ausschluß von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit,Genossenschaft; h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des GenG, jd) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,; ke) Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit,Genossenschaft; l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, mf) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Genossenschaft; g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel MehrheitAuflösung. (3. Eine ) Ein Beschluß über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehntel Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Stimmen. Bei der Beschlußfassung über die Auflösung sowie die Änderung der SatzungRechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung anwesend oder vertreten sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, durch die eine Verpflichtung über die Auflösung oder über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder anderen Leistungen Änderung der Rechtsform beschließen. Vor Beschlußfassung über die Verschmelzung, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wirdsowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen. (4) Die Absätze 3 und 4 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden. (1. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluß gefaßt wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist. (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht. (1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung Beschlußfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2. ) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-abgegebene Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3. ) Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. (4. ) Wird eine Xxxx mit Handzeichen offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5. ) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der Xxxx der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. (1. ) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2. ) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht,; b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,; c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,; d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,; e) es sich um vertragliche arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,; f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. (1. Die ) Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. (2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Generalversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und Versammlungsleiter, dem Schriftführer und mindestens einem anwesenden Vorstandsmitglied unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll (3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. (4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. (5) Zusätzlich ist der Niederschrift im Fall der §§ 36a, 36b der Satzung ein Verzeichnis über die an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder beizufügen und darin die Art der Stimmabgabe zu vermerken. Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und sich jederzeit zu äußern. (1) Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. (2) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in der Generalversammlung ermöglicht. (3) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass die Zwei- Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in einer dem Abstimmungsvorgang vorgelagerten Diskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeitraum zwischen dem Beginn der Diskussionsphase und dem Abschluss der Abstimmungsphase stellt in diesem Fall die Generalversammlung dar. Ist eine Frist zu berechnen, ist in diesem Fall hinsichtlich des Tags der Generalversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase und hinsichtlich des Schlusses der Generalversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase abzustellen. (4) Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 26 Abs. 4) in einer virtuellen Generalversammlung ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird. (5) Die Mitglieder können an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit in einer Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung), wenn der Vorstand dies mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze. (1) Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzveranstaltung durchgeführten Generalversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. (2) 36a Abs. 4 gilt entsprechend. Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.

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Samples: Satzung

DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft Genossen- schaft in der Generalversammlung aus. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften Personen- gesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. (4. ) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter Ge- sellschafter, können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben Er- ben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, EhegattenEhegatten oder eingetragene Lebens- partner, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehenste- hen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte Bevollmäch- tigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungslei- ters schriftlich nachweisen. Die Regelung in § 36a Abs. 4 bleibt unberührt. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ent- lasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft Genossen- schaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen xx- xxxx soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat Auf- sichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft Genossen- schaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung Gene- ralversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher sämtli- cher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in den papierhaf- ten Ausgaben der Blätter Oldenburgische Volkszeitung und Bramscher Nachrichten einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (AbsAbsatz 7) bzw. 6) der Veröffent- lichung der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung Generalver- sammlung einberuft. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder. (5. ) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6Ab- satz 7) und dem Tage Tag der Generalversammlung liegenliegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung Ver- sammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung Gene- ralversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein ein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung Generalver- sammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, ei- nem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes Prüfungs- verbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer Schrift- führer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs. 7; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichts- rats sowie außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vor- standsmitglieder; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genos- senschaft; h) Xxxx eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichts- ratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes; k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; l) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; m) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbe- reichs; n) Auflösung der Genossenschaft; o) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; p) Einführung der Vertreterversammlung, Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. (1. ) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung diese Sat- zung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und ) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbe- sondere in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere überfolgenden Fällen erforderlich: a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats Vorstands mit dreiviertel Mehrheit,Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitglie- dern des Aufsichtsrats; gc) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit,Genos- senschaft; h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des GenG, jd) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,; ke) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit,nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, mf) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Genossenschaft; g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel MehrheitAuflösung; h) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Ausei- nandersetzungsguthabens. (3. Eine ) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehntel Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der SatzungRechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mit- gliederzahl in der Versammlung, durch die eine Verpflichtung über die Auflösung oder über die Än- derung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Ver- sammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen inner- halb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder anderen Leistungen die Änderung der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wirdRechtsform beschließen. (4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortset- zung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantra- gen und in der Generalversammlung zu verlesen. (5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraus- setzungen geändert werden. (1. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu ent- lasten ist. (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustim- men; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichts- rats ein Stimmrecht. (1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2. ) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-abge- gebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehntabge- lehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden wählen- den Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3. ) Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. (4. ) Wird eine Xxxx mit Handzeichen offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen zwi- schen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen Stim- men erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5. ) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der Genossenschaft Xxxx der Genossen- schaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. (1. ) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft Aus- kunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2. ) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht,zuzu- fügen; b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,be- treffen; c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige satzungs- mäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,; d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,; e) es sich um vertragliche arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,; f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. (1. Die ) Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß ordnungsge- mäß zu protokollieren. (2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Generalversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters Versammlungslei- ters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und Versammlungsleiter, dem Schriftführer und mindestens einem an- wesenden Vorstandsmitglied unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll (3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG des Genossenschaftsgeset- zes ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen vertre- tenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. (4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. (5) Zusätzlich ist der Niederschrift im Fall der §§ 36a, 36b der Satzung ein Ver- zeichnis über die an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder beizufü- gen und darin die Art der Stimmabgabe zu vermerken. Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenver- bände sind berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und sich je- derzeit zu äußern. (1) Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzu- teilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zu- gangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. (2) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfol- gen, dass die technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in der Generalversammlung ermöglicht. (3) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass die Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Orga- nen und untereinander in einer dem Abstimmungsvorgang vorgelagerten Diskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeitraum zwischen dem Beginn der Diskussionsphase und dem Abschluss der Abstimmungsphase stellt in die- sem Fall die Generalversammlung dar. Ist eine Frist zu berechnen, ist in die- sem Fall hinsichtlich des Tags der Generalversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase und hinsichtlich des Schlusses der Generalversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase abzustellen. (4) Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 26 Abs. 4) in einer virtuellen Gene- ralversammlung ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird. (5) Die Mitglieder können an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit in einer Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektro- nischer Kommunikation ausüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenz- versammlung), wenn der Vorstand dies mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze. (1) Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzveranstal- tung durchgeführten Generalversammlung schriftlich oder im Wege elekt- ronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmab- gabe zu erfolgen hat. (2) 36a Abs. 4 gilt entsprechend. Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Ent- scheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichts- rats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.

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Samples: Satzung Der Volksbank Dammer Berge Eg

DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 Ausübung der Mitgliedsrechte 1. Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung Gene- ralversammlung aus. 2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 3. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften Personenge- sellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. 4. Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 6) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten Bevollmäch- tigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 Abs. 54), können nicht bevollmächtigt werden. 5. Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen. 6. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss Be- schluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit Ver- bindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. 1. Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. 2. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. 3. Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen. 1. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. 2. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe des Zwecks Zweckes und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften Mitwirkung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder. 3. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in dem in § 35 vorgesehenen Blatt einberufen, unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen14 Tagen, die zwischen dem Tag Tage des Zugangs Zu- gangs (Abs. 6) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag Tage der Generalversammlung Generalver- sammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu ma- chen. 4. Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberufteinbe- ruft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe der Gründe verlangenverlan- gen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften Mitwirkung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder. 5. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 Woche mindes- tens 7 Tage zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6) und dem Tage der Generalversammlung General- versammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse Be- schlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen au- ßerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines ei- nes Mitgliedsunternehmens oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls erforderli- chenfalls Stimmzähler. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt be- rechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. Soweit das Gesetz die Einholung einer Stellungnahme oder eines Gutachtens des Ver- bandes vorschreibt, ist diese rechtzeitig vom Vorstand der Genossenschaft zu beantragen und den Mitgliedern auf Wunsch in Kopie auszuhändigen. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen ab- gegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. 2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieserSatzung dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit, b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung De- ckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ab- zustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat Auf- sichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit, g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit, h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung der Kreditgewährung (insbesondere Warenkredite) gem. § 49 des GenGGenossenschaftsgesetzes, j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen, k) Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit, l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, m) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener be- schlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheit., o) Festsetzung eines Eintrittsgeldes 3. Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird. . 1. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens min- destens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen Stim- men es verlangt. 2. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-Ja- und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigtbe- rücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme Stim- me abgegeben werden. 3. Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, Stim- men wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel Stimmzet- tel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. 4. Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen meisten Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche MehrheitSind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführtkann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhältsofern dem nicht widersprochen wird. 5. Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. 1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. 2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht, b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen, c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde, d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft, e) es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt, f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

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Samples: Satzung Der Energie Für Den Kreis Höxter Eg

DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung Gene- ralversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen und Personen- gesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigten er- mächtigte Gesellschafter aus. (4. Mitglieder, ) Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter oder bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassenlassen (§ 43 Abs. 5 Genossenschaftsgesetz). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen ge- meinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder Mit- glieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, ElternEl- tern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss Aus- schluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss Be- schluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit Verbindlich- keit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern soweit nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort oder ausschließlich schriftliche oder deren elektronische Durchführung festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den VorstandAufsichtsrat, vertreten durch dessen Vorsitzenden, einberufen. Der Aufsichtsrat Die Rechte des Vorstands gemäß § 44 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes bleiben unberührt. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung ist zur Einberufung berechtigt und verpflichteteinzuberufen, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. 2. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitgliederverlangt. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in dem in § 47 vorgesehenen Blatt einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag Tage des Zugangs (Abs. 67) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag Tage der Generalversammlung liegen lie- gen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung bekannt gemacht werdenTagesordnung bekanntzumachen. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen dem Organ festgesetzt, der das die Generalversammlung einberuft. Gegenstände sind zur Beschlussfassung anzukündigen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder der Genossenschaft können dies in einem von ihnen unterzeichneten Antrag in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitgliederverlangt. (5. ) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 minde- stens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 67) und dem Tage der Generalversammlung liegenGeneral- versammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigungder Ankündigung nicht. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage Tage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter)Stell- vertreter. Sofern die Generalversammlung durch den Vorstand einberufen worden ist, führt ein Mitglied des Vorstandes den Vorsitz. Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes Prüfungsverbands übertragen werdenwer- den. Der Versammlungsleiter Vorsitzende der Generalversammlung ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. 2die erforderli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. 1. Die Beschlüsse Der Beschlussfassung der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die unterliegen neben den in dieser Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. 2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere überbe- zeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,Satzung; b) Umfang Auflösung der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes,Genossenschaft; c) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; d) Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; h) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages,Jahresfehlbetrages sowie der Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts; di) Entlastung des Vorstands Vorstandes und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist,; ej) Festsetzung der Aufsichtsratsvergütungen; k) Festsetzung eines Eintrittsgeldes; l) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags; m) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat Aufsichtsrats; n) Xxxx eines Bevollmächtigten gemäß § 39 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes im Sinne Falle der Führung von § 17 Abs. 5,Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit, g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit, h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, io) Festsetzung der Beschränkung gem. Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des GenG, j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen, k) Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit, l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, m) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel MehrheitGenossenschaftsgesetzes. 3. (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebe- nen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2) Eine Mehrheit von neun Zehntel drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung in den in § 30 Buchstabe a) bis Buchstabe l) genannten Fällen erforderlich. Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben we- der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wirddes Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht. (1. ) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln in der Regel offen durchgeführt. Sie Abstimmungen oder Wahlen müssen durch Stimmzettel erfolgengeheim durchgeführt werden, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil die Mehrheit der bei der einer Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. ) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen diesem Fall das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3. ) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt. (4) Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) über die Kandidaten abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5) Wird eine Xxxx geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen KandidatenBewerber, denen er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die KandidatenBewerber, die die meisten Stimmen erhalten. 4. Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. 5. (6) Der Gewählte hat unverzüglich spätestens nach der Xxxx gegenüber der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. (1. ) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten Angelegenhei- ten der Genossenschaft zu geben, soweit es das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands Gegenstan- des der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2. ) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht,; b) sich die Fragen Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft und deren Kalkulations- grundlagen bezieht; c) die Frage steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,betrifft; cd) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche vertrag- liche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,; de) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,be- trifft; ef) es sich um vertragliche arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt, f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. (1. ) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Die Protokollierung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse. (2) Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen Ab- stimmungen und die Feststellungen Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben angege- ben werden. Die Niederschrift Das Protokoll muss von dem Versammlungsleiter Vorsitzenden der Generalversammlung, dem Schrift- führer und dem Schriftführer den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihr . Dem Protokoll sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgenbei- zufügen. 2. (3) Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. Die Niederschrift (4) Das Protokoll ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. (5) Zusätzlich ist dem Protokoll im Fall der §§ 36a und 36b der Satzung ein Verzeichnis über die an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder beizufügen und darin die Art der Stimmabgabe zu vermerken. Vertreter des Prüfungsverbandes können an jeder Generalversammlung beratend teilnehmen. (1) Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. (2) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in der Generalversammlung ermöglicht. (3) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass die Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in einer dem Abstimmungsvorgang vorgelagerten Diskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeitraum zwischen dem Beginn der Diskussionsphase und dem Abschluss der Abstimmungsphase stellt in diesem Fall die Generalversammlung dar. Ist eine Frist zu berechnen, ist in diesem Fall hinsichtlich des Tags der Generalversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase und hinsichtlich des Schlusses der Generalversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase abzustellen. (4) Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 26 Abs. 4) in einer virtuellen Generalversammlung ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird. (5) Die Mitglieder können an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit in einer Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung), wenn der Vorstand dies mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze. (1) Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. (2) 36a Abs. 4 gilt entsprechend. Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.

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DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 Ausübung der Mitgliedsrechte25 1. Die Rechte der Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft werden von ihnen in der Generalversammlung ausausgeübt. Die Vertretung von Mitgliedern durch Bevollmächtigte richtet sich nach § 43 Abs. 5 GenG, wobei nur Mitglieder der Genossenschaft als Bevollmächtigte ausgewählt werden dürfen. 2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 3. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht Ein Mitglied, das durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. 4. Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 6) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 Abs. 5), können nicht bevollmächtigt werden. 5. Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen. 6. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit zu befreien istVerpflichtung befreit oder mit dem ein Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. 1. Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. 2. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werdenhierbei kein Stimmrecht. 3. Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegenAbänderung oder Aufhebung eines Rechtsgeschäftes steht dem Abschluss eines Rechtsgeschäftes gleich. 1. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Aufsichtsrat einberufen. Der Aufsichtsrat Im Falle der Verzögerung ist der Vorstand zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund zur Einberufung vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. 2. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder. 3. Die Generalversammlung wird erfolgt durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. 6) der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen müssen die Gegenstände der Beschlussfassung Beratungs-und Beschlussfassungsgegenstände bekannt gemacht werden. 43. Die Tagesordnung wird Einladung zur Generalversammlung ist, wenn sie vom Aufsichtsrat ausgeht, von demjenigen festgesetztseinem Vorsitzenden, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem wenn sie vom Vorstand ausgeht, von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung diesem in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es nach § 11 vorgeschriebenen Weise und, wenn sie von durch das Gericht dazu ermächtigten Mitgliedern ausgeht, von diesen in einer der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der MitgliederTextform genügenden Weise abzuschließen. 54. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6) und dem Tage Tag der Abhaltung der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf die Leitung der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. 5. Zu Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigungder Ankündigung nicht. 61. In den Fällen Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der Absätze 3 ersten fünf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. 2. Der Beratung und 5 gelten Beschlussfassung der ordentlichen Generalversammlung unterliegen insbesondere der Jahresabschluss, die Mitteilungen als zugegangenVerteilung von Gewinn und Verlust und die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates. 1. Außerordentliche Generalversammlungen können jederzeit nach Bedarf einberufen werden. 2. Vorstand und Aufsichtsrat sind zur unverzüglichen Einberufung verpflichtet, wenn sie zwei Werktage vor Beginn wenigstens der Frist zehnte Teil der Mitglieder in einer Eingabe in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe beantragt. 3. Wird einem Verlangen gemäß Abs. 2 nicht entsprochen, so können sich die Mitglieder an das Gericht wenden, welches die Antragsteller zur Post gegeben worden sindEinberufung der außerordentlichen Generalversammlung ermächtigen kann. Alternativ können Die Einberufung erfolgt in der in § 26 der Satzung vorgeschriebenen Weise. Mit der Berufung ist die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse gerichtliche Ermächtigung bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangenzu machen. 1. Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, welches die Generalversammlung einberuft. 2. Außerdem sind auch die Mitglieder in analoger Anwendung des § 28 Abs. 2 berechtigt, zu verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung einer Generalversammlung angekündigt werden. 3. Wird einem Verlangen gemäß Abs. 2 nicht entsprochen, so sind die Mitglieder, welche das Verlangen gestellt haben, berechtigt, bei dem Gericht die Ermächtigung zur Ankündigung der weiteren Beschlussgegenstände zu beantragen. Mit der Ankündigung, die ebenfalls dem Fristerfordernis des § 26 Abs. 4 genügen muss, ist die gerichtliche Ermächtigung bekannt zu machen. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter, er kann jedoch durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz Versammlung jederzeit einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens oder einem Vertreter des gesetzlichen zuständigen Spitzen-oder Prüfungsverbandes übertragen werden. Wird die Generalversammlung von durch das Gericht ermächtigten Mitgliedern einberufen, so wählt die Versammlung den Vorsitzenden. Der Versammlungsleiter Vorsitzende ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls die erforderliche Anzahl Stimmzähler. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. 2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit, b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit, g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit, h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des GenG, j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen, k) Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit, l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, m) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheit. 3. Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird. 1. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. 2. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. 3. Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. 4. Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall Falle ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. 5. Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. 1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in Die Beschlüsse der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten bedürfen der Genossenschaft zu gebeneinfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreiben. Bei der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt Feststellung der Vorstand Mehrheitsverhältnisse zählen ungültige Stimmen oder der AufsichtsratStimmenthaltungen nicht mit. 2. Die Auskunft darf verweigert Insbesondere über 1. die Änderung der Satzung 2. den Widerruf der Bestellung als Mitglied im Aufsichtsrat 3. die Auflösung der Genossenschaft 4. die Verschmelzung der Genossenschaft kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, soweit a) wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitzählen; jedoch ist für die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, Beschlussfassung über die Änderung des Gegenstandes des Unternehmens und die Auflösung der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügenweiter noch erforderlich, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht, b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen, c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde, d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft, e) es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt, f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung dass mindestens zwei Drittel aller Mitglieder in der Generalversammlung führen würde. 1anwesend ist. Sind diese erforderlichen zwei Drittel der Mitglieder nicht anwesend, so ist eine zweite Generalversammlung frühestens drei Wochen und spätestens sechs Wochen nach der ersten zur Erledigung des betreffenden Punktes der Tagesordnung anzuberaumen. Diese zweite Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Dabei binnen eines Monats in ein mit Seitenzahlen versehenes Niederschriftsbuch einzutragen; dabei sollen der Ort und der Tag der Versammlung, der Name des Versammlungsleiters Vorsitzenden der Versammlung sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung Abstimmung angegeben werden. Die Niederschrift Eintragung muss von dem Versammlungsleiter Vorsitzenden der Generalversammlung, dem Schriftführer, den anwesenden Mitgliedern des Vorstandes und dem Schriftführer zwei Mitgliedern aus der Versammlung unterschrieben werden; ihr sind die Belege . Das Niederschriftsbuch ist mit den dazugehörigen Anlagen, insbesondere den Belegen über die Einberufung als Anlagen beizufügender Generalversammlung, sorgfältig aufzubewahren. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen.Einsicht des Niederschriftsbuches ist jedem Mitglied zu gestatten. Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen außer den an anderer Stelle ausdrücklich in dieser Satzung dahin verwiesenen Gegenständen die nachstehend aufgeführten Angelegenheiten: 1. die Abänderung und Ergänzung der Satzung; 2. Dem Protokoll ist in den Fällen des die Auflösung der Genossenschaft (§§ 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.32, 46); 3. Die Niederschrift ist mit der Jahresabschluss, die Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsrates, Verteilung von Gewinn und Deckung des Verlustes; 4. die Xxxx der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie die Bewilligung von Vergütungen an die Mitglieder des Aufsichtsrates für deren Mühewaltung; 5. der Widerruf der Bestellung zum Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates gemäß § 19 Satz 1 und § 20 Absatz 5; 6. die fristlose Kündigung von Dienstverträgen der Vorstandsmitglieder aus wichtigem Grund 7. die Verfolgung von Regressansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie die Xxxx von Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrates; 8. die Bestimmung des Höchstbetrages, den a. die Gesamtverpflichtungen der Genossenschaft einschließlich Indossamentsverbindlichkeiten, b. die an denselben Kreditnehmer gewährten Kredite nicht überschreiten dürfen; 9. die Aufstellung und Änderung von allgemeinen und besonderen Betriebsordnungen für den dazugehörenden Anlagen aufzubewahrengesamten Geschäftsbetrieb sowie einzelne Geschäftszweige nach Maßgabe von § 49. 10. die Genehmigung der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat; 11. der Prüfungsbericht des Prüfungsverbandes (§ 59 Abs. 1 GenG); 12. die Festsetzung eines von den Beitretenden zu zahlenden Eintrittsgeldes; 13. die Festsetzung oder Änderung der laut Vermittlungsvertrag an die Genossenschaft zu entrichtenden monatlichen Vergütung für deren Vermittlungstätigkeit; 14. die Richtlinien über die Einrichtung, Ausdehnung und Beschränkung des gesamten Geschäftsbetriebes der Genossenschaft und des Betriebes einzelner Geschäftszweige; 15. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Abwicklung der vermittelten Frachtaufträge. 16. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestattenJahresplanung.

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DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. (4. ) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, EhegattenEhegatten oder eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. Die Regelung in § 36a Abs. 4 bleibt unberührt. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Vorstand / den Aufsichtsrat7 einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, höchstens jedoch 150 Mitglieder. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in der papierhaften Ausgabe des Füssener und Marktoberdorfer Lokalteiles der Allgäuer Zeitung einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (AbsAbsatz 7) bzw. 6) der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, höchstens jedoch 150 Mitglieder. (5. ) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6Absatz 7) und dem Tage Tag der Generalversammlung liegenliegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs. 7; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; h) Xxxx eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes; k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; l) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften m) des Umwandlungsgesetzes; n) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs,; o) Auflösung der Genossenschaft; p) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; q) Einführung der Vertreterversammlung; r) Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. (1. ) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und ) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere überfolgenden Fällen erforderlich: a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats Vorstands mit dreiviertel Mehrheit,Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats; gc) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit,Genossenschaft; h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des GenG, jd) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,; ke) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit,nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, mf) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Genossenschaft; g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel MehrheitAuflösung; h) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. (3. Eine ) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehntel Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der SatzungRechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend oder vertreten sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, durch die eine Verpflichtung über die Auflösung oder über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder anderen Leistungen Änderung der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wirdRechtsform beschließen. (4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen. (5) Die Absätze 3 und 4 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden. (1. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist. (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht. (1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2. ) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3. ) Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. (4. ) Wird eine Xxxx mit Handzeichen offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5. ) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der Xxxx der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. (1. ) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2. ) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht,; b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,; c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,; d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,; e) es sich um vertragliche arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,; f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. (1. Die ) Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. (2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Generalversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und Versammlungsleiter, dem Schriftführer und mindestens einem anwesenden Vorstandsmitglied unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll (3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. (4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. (5) Zusätzlich ist der Niederschrift im Fall der §§ 36a, 36b der Satzung ein Verzeichnis über die an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder beizufügen und darin die Art der Stimmabgabe zu vermerken. Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und sich jederzeit zu äußern. (1) Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. (2) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in der Generalversammlung ermöglicht. (3) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass die Zwei-Wege- Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in einer dem Abstimmungsvorgang vorgelagerten Diskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeitraum zwischen dem Beginn der Diskussionsphase und dem Abschluss der Abstimmungsphase stellt in diesem Fall die Generalversammlung dar. Ist eine Frist zu berechnen, ist in diesem Fall hinsichtlich des Tags der Generalversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase und hinsichtlich des Schlusses der Generalversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase abzustellen. (4) Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 26 Abs. 4) in einer virtuellen Generalversammlung ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird. (5) Die Mitglieder können an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit in einer Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung), wenn der Vorstand dies mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze. (1) Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzveranstaltung durchgeführten Generalversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. (2) 36a Abs. 4 gilt entsprechend. Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.

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DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 25 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige sowie beschränkt geschäftsfähige Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. (4. ) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen verstorbe- nen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten Be- vollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertretenver- treten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem ei- nem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäfts- mäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen müs- sen ihre Vertretungsbefugnis in der Versammlung schriftlich nachweisen. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene vertre- tene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung Beschlussfas- sung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf Ab- lauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand Vor- stand und Aufsichtsrat gemäß § 22 Abs. 1 Buchst. f) einen anderen Tagungsort festlegenfest- legen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger satzungs- mäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder Mit- glieder in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei WochenWo- chen, die zwischen dem Tag Tage des Zugangs (Abs. 6Absatz 7) und dem Tag Tage der Generalversammlung Generalver- sammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu ma- chen. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu . Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder. (5. ) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 min- destens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6Absatz 7) und dem Tage Tag der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner AnkündigungAnkündi- gung. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. 2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit, b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit, g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit, h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des GenG, j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen, k) Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit, l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, m) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheit. 3. Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird. 1. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. 2. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. 3. Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. 4. Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. 5. Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. 1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. 2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht, b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen, c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde, d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft, e) es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt, f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

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DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter Gesellschaf- ter aus. (4. ) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter Gesellschafter, können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, EhegattenEhegatten oder eingetrage- ne Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis Vertretungs- befugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. Die Regelung in § 36a Abs. 4 bleibt unberührt. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft Ge- nossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres Geschäftsjah- res stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren ausschließlich schriftliche und/oder elektro- nische Durchführung festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtetver- pflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehn- ten Teils der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, höchstens jedoch 100 Mitglieder. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform ein- berufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag Tage des Zugangs (Abs. 67) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag Tage der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. Die §§ 36a und 36c bleiben unberührt. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände Gegen- stände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, höchstens jedoch 100 Mitglieder. (5. ) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 67) und dem Tage Tag der Generalversammlung liegenliegt, können Beschlüsse Be- schlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (VersammlungsleiterVer- sammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. 2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieserSatzung dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes,; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages,Jahresfehlbetra- ges; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist,; e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der einer Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 22 Abs. 5,7; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit,sowie außerordentliche Kün- digung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit,Genossenschaft; h) Verfolgung Führung von Regressansprüchen Prozessen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmit- glieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit,Organstellung; i) Festsetzung der Beschränkung gem. Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des GenG,Genossenschaftsgesetzes; j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,; k) Verschmelzung Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit,nach den Vorschriften des Umwandlungs- gesetzes; l) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit,; m) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Genossenschaft; n) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel MehrheitAuflösung; o) Einführung der Vertreterversammlung, Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss. 3. (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stim- men, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2) Eine Mehrheit von neun Zehntel drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine insbesondere in folgenden Fällen er- forderlich: a) Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung ; b) Widerruf der Mitglieder zur Inanspruchnahme Bestellung von Einrichtungen oder anderen Leistungen Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsge- setzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats; c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; d) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; e) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wirdnach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; f) Auflösung der Genossenschaft; g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; h) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. (3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abge- gebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufe- nen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung o- der über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen. (4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Gene- ralversammlung zu verlesen. (5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden. (1. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist. (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht. (1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens mindes- tens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2. ) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag An- trag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3. ) Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben ver- geben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. (4. ) Wird eine Xxxx mit Handzeichen offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlicherfor- derlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat Kan- didat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten Kan- didaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall Falle ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5. ) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der Xxxx der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. (1. Jedem ) Xxxxx Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft Genos- senschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2. ) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht,; b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,; c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht Geheim- haltungspflicht verletzt würde,; d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,; e) es sich um vertragliche arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft Genossen- schaft handelt,; f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. (1. Die ) Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. (2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Generalversammlung er- folgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und Versammlungsleiter, dem Schriftführer und mindestens einem anwesenden Vorstandsmitglied unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen An- lagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll (3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen erschie- nenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. (4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied Mit- glied der Genossenschaft zu gestatten. (5) Zusätzlich ist der Niederschrift im Fall der §§ 36a, 36b der Satzung ein Verzeichnis über die an der Beschluss- fassung mitwirkenden Mitglieder beizufügen und darin die Art der Stimmenabgabe zu vermerken. Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt, an jeder Ge- neralversammlung teilzunehmen und sich jederzeit zu äußern. (1) Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informati- onen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche o- der elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. (2) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die technische Ausge- staltung eine Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in der General- versammlung ermöglicht. (3) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass die Zwei-Wege- Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in einer dem Abstimmungsvorgang vor- gelagerten Diskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeitraum zwischen dem Beginn der Diskussionsphase und dem Abschluss der Abstimmungsphase stellt in diesem Fall die Generalversammlung dar. Ist eine Frist zu be- rechnen, ist in diesem Fall hinsichtlich des Tags der Generalversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase und hinsichtlich des Schlusses der Generalversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase abzustellen. (4) Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 26 Abs. 4) in einer virtuellen Generalversammlung ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in schriftli- cher Form nachgewiesen wird. (5) Die Mitglieder können an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit in einer Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben (elektronische Teilnahme an ei- ner Präsenzversammlung), wenn der Vorstand dies mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt. Im Übrigen gel- ten die vorstehenden Absätze. (1) Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzveranstaltung durchgeführten General- versammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Ein- berufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. (2) 36a Abs. 4 gilt entsprechend. Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustim- mung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.

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Samples: Satzung

DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 25 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme.. § 23–25 Satzung der EWS Elektrizitätswerke Schönau eG (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen und Personengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigten ermächtigte Gesellschafter aus. (4. Mitglieder, ) Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter oder bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter Gesell­ schafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassenlassen (§ 43 Absatz 5 Ge­ nossenschaftsgesetz). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten Vertreter ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter Bevoll­ mächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, EhegattenEhegatten oder Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- Gesellschafts­ oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 Abs. 9 Absatz 5), sowie Personen, die sich ge­ schäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt bevollmäch­ tigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis schriftlich auf Verlangen des Versammlungsleiters schrift­ lich nachweisen. Die Regelung in § 35a Absatz 4 bleibt unberührt. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber darü­ ber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.. § 26 Frist und Tagungsort (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern soweit nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort oder deren ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen.. § 27 Einberufung und Tagesordnung (1. ) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten Vorstand oder in den in § 38 Absatz 2 Genossenschaftsgesetz vorgesehenen Fällen durch dessen Vorsitzenden, den Aufsichtsrat einberufen. Der Aufsichtsrat . (2) Eine außerordentliche Generalversammlung ist zur Einberufung berechtigt und verpflichteteinzuberufen, wenn hierfür ein gesetzlicher der Aufsichts­ rat oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. 2. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitgliederverlangt. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag Tage des Zugangs (Abs. Absatz 6) und dem Tag Tage der Generalversammlung Generalver­ sammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung bekannt gemacht werdenTagesordnung be­ kanntzumachen. Die §§ 35a bis 35c bleiben unberührt. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen dem Organ festgesetzt, der das die Generalversammlung einberuft. Gegenstände sind zur Beschlussfassung anzukündigen, wenn der Auf­ sichtsrat oder mindestens der zehnte Teil der Mitglieder der Genossenschaft können dies in einem von ihnen unterzeichneten Antrag in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitgliederverlangt. (5. ) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 Woche zwei Wochen zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. Absatz 6) und dem Tage der Generalversammlung liegenliegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommenausge­ nommen. Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigungder Ankündigung nicht. (6. ) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangenzu­ gegangen, wenn sie zwei Werktage Tage vor Beginn der Frist zur Post gegeben an die zuletzt vom Mitglied mitgeteilte Anschrift abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. § 28 Versammlungsleitung Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter (Versammlungsleiter)Stellvertreter. Durch Beschluss der Generalversammlung des Auf­ sichtsrats kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens Genossenschaft oder einem ei­ nem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes Prüfungsverbands übertragen werden. Der Versammlungsleiter Vorsit­ zende der Generalversammlung ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. 2die erforderlichen Stimmenzähler. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. 1. Die Beschlüsse § 29 Gegenstände der Beschlussfassung Der Beschlussfassung der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die unterliegen neben den in dieser Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. 2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere übersonstigen Angelegenheiten insbesondere a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,Satzung; b) Umfang Auflösung der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes,Genossenschaft; c) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; d) Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vor­ schriften des Umwandlungsgesetzes; e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats; g) Ausschluss von Vorstands­ und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; h) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages,Jahresfehlbetrages sowie der Umfang der Bekanntgabe des Prü­ fungsberichts; di) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist,; ej) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie und Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit, g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit, h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des GenG, j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,Vergütungen; k) Verschmelzung Xxxx eines Bevollmächtigten gemäß § 39 Absatz 3 des Genossenschaftsgesetzes im Falle der Genossenschaft Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder. § 26 –29 Satzung der EWS Elektrizitätswerke Schönau eG § 30 Mehrheitserfordernisse (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der ab­ gegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit, l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, m) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheitdiese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. 3. (2) Eine Mehrheit von neun Zehntel drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch in den in § 29 Buch­ stabe a) bis Buchstabe g) genannten Fällen erforderlich. § 31 Entlastung Über die eine Verpflichtung der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hier­ bei haben weder die Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird.des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimm­ recht. § 32 Abstimmung und Wahlen (1. ) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen erfolgen in der Generalversammlung in der Regel offen. Abstimmungen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie Wahlen müssen durch Stimmzettel erfolgengeheim durchgeführt werden, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil die Mehrheit der bei der einer Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. ) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen diesem Fall das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3. ) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stim­ men gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht be­ rücksichtigt. (4) Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein be­ sonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) über die Kandidaten abgestimmt werden, so­ fern dem nicht widersprochen wird. (5) Wird eine Xxxx geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele StimmenStim­ men, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen KandidatenBewerber, denen er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die KandidatenBewerber, die die meisten Stimmen erhalten. 4. Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. 5. (6) Der Gewählte hat unverzüglich spätestens nach der Xxxx gegenüber der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt.. § 33 Auskunftsrecht (1. ) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten Ange­ legenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es dies zur sachgemäßen Beurteilung Beurtei­ lung des Gegenstands Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2. ) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen uner­ heblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht,; b) sie sich auf die Fragen Einkaufsbedingungen der Genossenschaft oder ihrer verbundenen Unternehmen und deren Kalkulationsgrundlagen bezieht; c) sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,bezieht; cd) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder durch ihre Erteilung eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,; de) das Auskunftsverlangen sie sich auf die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,be­ zieht; ef) es sie sich um vertragliche auf dienst­ oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern Vorstandsmitglie­ dern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,bezieht. § 34 Protokoll f(1) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollierenprotokollie­ ren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Die Protokollierung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse. (2) Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Generalversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeit­ raum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung Be­ schlussfassungen angegeben werden. Die Niederschrift Das Protokoll muss von dem Versammlungsleiter und Vorsitzenden der Generalversammlung, dem Schriftführer und mindestens einem anwesenden Vorstandsmitglied unterschrieben werden; ihr . Dem Protokoll sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. (3) Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. Absatz 3 GenG des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen des­ sen Stimmenzahl zu vermerken. Zusätzlich ist der Niederschrift im Fall der §§ 35a, 35b der Satzung ein Verzeichnis über die an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder beizufügen und darin die Art der Stimmabgabe zu vermerken. 3. Die Niederschrift (4) Das Protokoll ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahrenvon der Genossenschaft auf­ zubewahren. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft Genossen­ schaft zu gestatten. § 35 Teilnahmerecht der Verbände Vertreter des Prüfungsverbandes können an jeder Generalversammlung beratend teilnehmen. § 30–35 Satzung der EWS Elektrizitätswerke Schönau eG § 35a Schriftliche oder elektronische Durchführung der General­ versammlung (virtuelle Generalversammlung), elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung (1) Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abge­ halten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur unein­ geschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu ge­ hören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede­, Antrags­, Auskunfts­ und Stimmrecht ausgeübt wer­ den kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. (2) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die technische Ausgestaltung eine Zwei­Wege­Kommunikation der Mitglie­ der mit den Organen und untereinander in der Generalversammlung ermöglicht. (3) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann auch dergestalt erfol­ gen, dass die Zwei­Wege­Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in einer dem Abstimmungsvorgang vorgelagerten Diskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeitraum zwischen dem Beginn der Diskussionsphase und dem Abschluss der Abstimmungsphase stellt in diesem Fall die Generalversamm­ lung dar. Ist eine Frist zu berechnen, ist in diesem Fall hinsichtlich des Tags der Generalversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase und hinsichtlich des Schlusses der Generalversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase abzu­ stellen. (4) Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 25 Abs. 4) in einer virtuellen Generalver­ sammlung ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird. (5) Die Mitglieder können an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit in ei­ ner Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung), wenn der Vorstand dies mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze. § 35b Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung (1) Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. (2) 35a Abs. 4 gilt entsprechend. § 35c Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Ent­ scheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.

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Samples: Satzung Der Ews

DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. (4. ) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter Gesellschafter, können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, EhegattenEhegatten oder eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5)) sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. Die Regelungen in §36a Abs. 4 bleibt unberührt. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren ausschließliche schriftlicher und/oder elektronische Durchführung festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, /den Aufsichtsrat einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder, höchstens jedoch von 1000 Mitgliedern. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in den papierhaften Ausgaben der Tageszeitungen - ‚Main-Spitze Rüsselsheim‘ oder ‘Rüsselsheimer-Echo‘ - einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag Tage des Zugangs (AbsAbsatz 7) bzw. 6) der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag Tage der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. Die §§36a bis 36c bleiben unberührt. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder, höchstens jedoch von 1000 Mitgliedern. (5. ) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 67) und dem Tage der Generalversammlung liegenliegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs. 7; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; h) Xxxx eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes; k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; l) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; m) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs; n) Auflösung der Genossenschaft; o) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; p) Einführung der Vertreterversammlung, Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. (1. ) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und ) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere überfolgenden Fällen erforderlich: a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats Vorstands mit dreiviertel Mehrheit,Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats; gc) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit,Genossenschaft; h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des GenG, jd) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,; ke) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit,nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, mf) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Genossenschaft; g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel MehrheitAuflösung; h) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. (3. Eine ) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehntel Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der SatzungRechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, durch die eine Verpflichtung über die Auflösung oder über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder anderen Leistungen die Änderung der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wirdRechtsform beschließen. (4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Verschmelzung, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen. (5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden. (1. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist. (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht. (1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2. ) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3. ) Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. (4. ) Wird eine Xxxx mit Handzeichen offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5. ) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der Xxxx der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. (1. ) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2. ) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht,; b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,; c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,; d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,; e) es sich um vertragliche arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,; f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. (1. Die ) Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. (2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Generalversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und Versammlungsleiter, dem Schriftführer und mindestens einem anwesenden Vorstandsmitglied unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll (3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. (4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. (5) Zusätzlich ist der Niederschrift im Fall der §§ 36a, 36b der Satzung ein Verzeichnis über die an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder beizufügen und darin die Art der Stimmabgabe zu vermerken. Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und sich jederzeit zu äußern. (1) Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. (2) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in der Generalversammlung ermöglicht. (3) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass die Zwei-Wege- Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in einer dem Abstimmungsvorgang vorgelagerten Diskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeitraum zwischen dem Beginn der Diskussionsphase und dem Abschluss der Abstimmungsphase stellt in diesem Fall die Generalversammlung dar. Ist eine Frist zu berechnen, ist in diesem Fall hinsichtlich des Tags der Generalversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase und hinsichtlich des Schlusses der Generalversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase abzustellen. (4) Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 26 Abs. 4) in einer virtuellen Generalversammlung ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird. (5) Die Mitglieder können an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit in einer Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung), wenn der Vorstand dies mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze. (1) Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzveranstaltung durchgeführten Generalversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. (2) 36a Abs. 4 gilt entsprechend. Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.

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DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. (4. ) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter Gesellschafter, können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, EhegattenEhegatten oder seine eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, höchstens jedoch 50 Mitglieder. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in der papierhaften Ausgabe des Blattes „Hüttenberger Mitteilungsblatt“ einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (AbsAbsatz 7) bzw. 6) der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, höchstens jedoch 50 Mitglieder. (5. ) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6Absatz 7) und dem Tage Tag der Generalversammlung liegenliegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats Vorstands oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs. 7; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats; g) Ausschluss von Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; h) Xxxx eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes; k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; l) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; m) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs; n) Auflösung der Genossenschaft; o) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; p) Einführung der Vertreterversammlung; q) Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. (1. ) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und ) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere überfolgenden Fällen erforderlich: a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit,Aufsichtsrats; gc) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit,Genossenschaft; h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des GenG, jd) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,; ke) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit,nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, mf) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Genossenschaft; g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel MehrheitAuflösung; h) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. (3. Eine ) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehntel Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der SatzungRechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, durch die eine Verpflichtung über die Auflösung oder über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder anderen Leistungen Änderung der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wirdRechtsform beschließen. (4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen. (5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden. (1. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist. (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht. (1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2. ) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3. ) Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. (4. ) Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5. ) Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. (1. ) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. 2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht, b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen, c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde, d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft, e) es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt, f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

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DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung Gene- ralversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen und Personen- gesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigten er- mächtigte Gesellschafter aus. (4. Mitglieder, ) Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter oder bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassenlassen (§ 43 Abs. 5 des Genossenschaftsgesetzes). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67 der Satzung) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- Ge- sellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 55 der Satzung), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern soweit nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird in der Regel durch den VorstandAufsichtsrat, vertreten durch dessen Vorsitzenden, einberufen. Der Aufsichtsrat Das gesetzliche Recht des Vorstands auf Einberufung der Generalversammlung wird dadurch nicht berührt. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung ist zur Einberufung berechtigt und verpflichteteinzuberufen, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. 2. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitgliederverlangt. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in dem in § 47 der Satzung vorgesehenen Blatt einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag Tage des Zugangs (AbsAbsatz 7) bzw. 6) der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag Tage der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung bekannt gemacht werdenTagesordnung bekanntzumachen. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen dem Organ festgesetzt, der das die Generalversammlung einberuft. Gegenstände sind zur Beschlussfassung anzukündigen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder der Genossenschaft können dies in einem von ihnen unterzeichneten Antrag in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitgliederverlangt. (5. ) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6Absatz 7) und dem Tage der Generalversammlung General- versammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigungder Ankündigung nicht. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage Tage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter)Stell- vertreter. Sofern die Generalversammlung durch den Vorstand einberufen worden ist, führt ein Mitglied des Vorstandes den Vorsitz. Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes Prüfungsverbands übertragen werden. Der Versammlungsleiter Vorsitzende der Generalversammlung ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. 2die erforderlichen Stimmenzähler. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. 1. Die Beschlüsse Der Beschlussfassung der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die unterliegen neben den in dieser Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. 2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere überbe- zeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,Satzung; b) Umfang Auflösung der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes,Genossenschaft; c) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; d) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; h) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages,Jahresfehlbetrages sowie der Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts; di) Entlastung des Vorstands Vorstandes und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist,; ej) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie und Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat ihrer Vergütungen; k) Xxxx eines Bevollmächtigten gemäß § 39 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes im Sinne Falle der Führung von § 17 Abs. 5,Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit, g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit, h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, il) Festsetzung der Beschränkung gem. Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des GenG, j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen, k) Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit, l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit,Genossenschaftsgesetzes; m) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung Festsetzung eines Eintrittsgeldes; n) Formwechsel der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheitden Vorschriften des Umwandlungsgesetzes. (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebe- nen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist in den in § 30 Buchstabe a) bis Buchstabe g) der Satzung genannten Fällen erforderlich. (3) Bei der Beschlussfassung über den Formwechsel der Genossenschaft ist über die gesetzlichen Vorschriften hinaus die Anwesenheit von zwei Dritteln aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung erforderlich. Eine Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über den Formwechsel der Genossenschaft beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder innerhalb des gleichen Geschäftsjahres über den Formwechsel der Genossenschaft beschließen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wirdStimmen. (4) Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, die Spaltung oder den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, sowie vor der Beschlussfassung über die Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen. Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht. (1. ) Abstimmungen und Wahlen werden erfolgen in der Generalversammlung durch Handzeichen. Ab- stimmungen oder Wahlen müssen geheim mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgendurchgeführt werden, wenn der VorstandVor- stand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil die Mehrheit der bei der einer Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. ) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen diesem Fall das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3. ) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt. (4) Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) über die Kandidaten abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5) Wird eine Xxxx mit Stimmzettel durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen KandidatenBewerber, denen er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die KandidatenBewerber, die die meisten Stimmen erhalten. 4. Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. 5. (6) Der Gewählte hat unverzüglich gegenüber der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. (1. ) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2. ) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft Ge- nossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht,; b) sich die Fragen Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft und deren Kalkulationsgrundlagen bezieht; c) die Frage steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,betrifft; cd) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,; de) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,; ef) es sich um vertragliche arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt, f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. (1. ) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Die Protokollierung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse. (2) Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift Das Protokoll muss von dem Versammlungsleiter und Vorsitzenden der Generalversammlung, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihr . Dem Protokoll sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. (3) Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. Die Niederschrift (4) Das Protokoll ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. Vertreter des Prüfungsverbandes können an jeder Generalversammlung beratend teilnehmen.

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DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. (4. ) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter Gesellschafter, können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, höchstens jedoch 150 Mitglieder. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (AbsAbsatz 7) bzw. 6) der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, höchstens jedoch 150 Mitglieder. (5. ) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6Absatz 7) und dem Tage Tag der Generalversammlung liegenliegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs. 7; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; h) Xxxx eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes; k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; l) Verschmelzung , Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; m) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs,; n) Auflösung der Genossenschaft; o) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; p) Einführung der Vertreterversammlung, Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. (1. ) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und ) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere überfolgenden Fällen erforderlich: a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit,Aufsichtsrats; gc) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit,Genossenschaft; h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des GenG, jd) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,; ke) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit,nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, mf) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Genossenschaft; g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel MehrheitAuflösung; h) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. (3. Eine ) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehntel Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der SatzungRechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend oder vertreten sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, durch die eine Verpflichtung über die Auflösung oder über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wirdden Formwechsel beschließen. (4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen. (5) Die Absätze 3 und 4 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden. (1. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist. (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht. (1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2. ) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3. ) Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. (4. ) Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5. ) Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. (1. ) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2. ) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht,; b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,; c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,; d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,; e) es sich um vertragliche arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,; f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

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DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. (4. ) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, EhegattenEhegatten oder eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder, höchstens jedoch von 250 Mitgliedern. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. 67) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, höchstens jedoch 250 Mitglieder. (5. ) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 67) und dem Tage Tag der Generalversammlung liegenliegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des aktuellen Prüfungsverbandes; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats und Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs. 7; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; h) Xxxx eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes; k) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; l) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereiches m) Auflösung der Genossenschaft; n) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; o) Einführung der Vertreterversammlung, Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. (1. ) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und ) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere überfolgenden Fällen erforderlich: a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats Vorstands mit dreiviertel Mehrheit,Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats; gc) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit,Genossenschaft; h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des GenG, j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen, kd) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit,nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, me) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Genossenschaft; f) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel MehrheitAuflösung; g) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. (3. Eine ) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehntel Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der SatzungRechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, durch die eine Verpflichtung über die Auflösung oder über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder anderen Leistungen Änderung der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wirdRechtsform beschließen. (4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen. (5) Die Absätze 3 und 4 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden. (1. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist. (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht. (1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2. ) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3. ) Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. (4. ) Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5. ) Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. (1. ) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2. ) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht,; b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,; c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,; d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,; e) es sich um vertragliche arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,; f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. (1. Die ) Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. (2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll (3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. (4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen.

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DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. (4. ) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter Gesellschafter, können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehenGenossenschaft sein. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. Die Regelung in § 36a Abs. 4 bleibt unberührt. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (AbsAbsatz 7) bzw. 6) der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder. (5. ) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6Absatz 7) und dem Tage Tag der Generalversammlung liegenliegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs. 7; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; h) Xxxx eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes; k) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; l) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs; m) Auflösung der Genossenschaft; n) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; o) Einführung der Vertreterversammlung, Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. (1. ) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und ) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere überfolgenden Fällen erforderlich: a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats Vorstands mit dreiviertel Mehrheit,Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats; gc) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit,Genossenschaft; hd) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des GenG, j) Austritt aus genossenschaftlichen VerbändenVerschmelzung, Zentralen und Vereinigungen, k) Verschmelzung Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit,nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, me) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Genossenschaft; f) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel MehrheitAuflösung; g) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. (3) Die Auflösung sowie ein Umwandlungsbeschluss der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Eine Er bedarf einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen, wenn spätestens bis zum Ablauf des dritten Tages vor der Generalversammlung mindestens 100 Mitglieder, bei Genossenschaften mit weniger als 1.000 Mitgliedern ein Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der SatzungMitglieder, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wirdeingeschriebenen Brief Widerspruch gegen den Formwechsel erhoben haben. (4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung inhaltlich bekannt zu geben. (5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden. (1. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist. (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht. (1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2. ) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3. ) Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. (4. ) Wird eine Xxxx mit Handzeichen offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5. ) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der Xxxx der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. (1. ) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2. ) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht,; b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,; c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,; d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,; e) es sich um vertragliche arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,; f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. (1. Die ) Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. (2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Generalversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und Versammlungsleiter, dem Schriftführer und mindestens einem anwesenden Vorstandsmitglied unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll (3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. (4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. (5) Zusätzlich ist der Niederschrift im Fall der §§ 36a, 36b der Satzung ein Verzeichnis über die an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder beizufügen und darin die Art der Stimmabgabe zu vermerken. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt, an jeder Generalversammlung beratend teilzunehmen. (1) Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. (2) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in der Generalversammlung ermöglicht. (3) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass die Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in einer dem Abstimmungsvorgang vorgelagerten Diskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeitraum zwischen dem Beginn der Diskussionsphase und dem Abschluss der Abstimmungsphase stellt in diesem Fall die Generalversammlung dar. Ist eine Frist zu berechnen, ist in diesem Fall hinsichtlich des Tags der Generalversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase und hinsichtlich des Schlusses der Generalversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase abzustellen. (4) Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 26 Abs. 4) in einer virtuellen Generalversammlung ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird. (5) Die Mitglieder können an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit in einer Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung), wenn der Vorstand dies mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze. (1) Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzveranstaltung durchgeführten Generalversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. (2) 36a Abs. 4 gilt entsprechend. Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.

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Samples: Satzung

DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. (4. Mitglieder, ) Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassenlassen (§ 43 Abs. 5 GenG). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67 der Satzung) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei 2 Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, EhegattenEhegatten oder Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, sind von der Bevollmächtigung ausgeschlossen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5), können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. Die Regelung in § 36a Abs. 4 bleibt unberührt. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gem. § 23 Abs. 1 Buchstabe f einen anderen Tagungsort oder deren ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder200 Mitgliedern. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder oder durch Bekanntmachung in Textform der durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wocheneinundzwanzig Tagen, die zwischen dem Tag Tage des Zugangs (Abs. 67) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag Tage der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Die Mitglieder der Genossenschaft können könn en in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder100 Mitgliedern. (5. ) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 67) und dem Tage der Generalversammlung liegenliegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; , hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs. 7; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außerordentliche Kündigung der Dienstverträge; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; h) Xxxx eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes; k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; l) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; m) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs; n) Auflösung der Genossenschaft; o) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; p) Einführung der Vertreterversammlung und Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. (1. ) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und ) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere überfolgenden Fällen erforderlich: a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats Vorstands mit dreiviertel Mehrheit,Ausnahme der in § 40 des GenG geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats; gc) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit,Genossenschaft; h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des GenG, jd) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,; ke) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit,nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, mf) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Genossenschaft; g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel MehrheitAuflösung. (3. Eine ) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehntel Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der SatzungRechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei D rittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend oder vertreten sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, durch die eine Verpflichtung über die Auflösung oder über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede we itere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder anderen Leistungen Änderung der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wirdRechtsform beschließen. (4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen. (5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden. (1. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist. (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht. (1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2. ) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3. ) Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführtgeheimdurchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. (4. ) Wird eine Xxxx mit Handzeichen offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall Falle ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5. ) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der Xxxx der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. (1. ) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2. ) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht,; b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,; c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,; d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,; e) es sich um vertragliche arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,; f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. (1. Die ) Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. (2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Generalversammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter Versammlungsleiter, dem Schrif tführer und dem Schriftführer den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen Anlage beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll (3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. (4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden dazugehörigen Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. (5) Zusätzlich ist der Niederschrift im Fall der §§ 36a, 36b der Satzung ein Verzeichnis über die an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder beizufügen und darin die Art der Stimmabgabe zu vermerken. Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und sich jederzeit zu äußern. (1) Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evt. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. (2) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege- Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in der Generalversammlung ermöglicht. (3) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass die Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in einer dem Abstimmungsvorgang vorgelagerten Diskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeitraum zwischen dem Beginn der Diskussionsphase und dem Abschluss der Abstimmungsphase stellt in diesem Fall die Generalversammlung dar. Ist eine Frist zu berechnen, ist in diesem Fall hinsichtlich des Tags der Generalversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase und hinsichtlich des Schlusses der Generalversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase abzustellen. (4) Die Ausübung von Stimmvollmachten (§ 26 Abs. 4) in einer virtuellen Generalversammlung ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird. (5) Die Mitglieder können an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit in einer Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung), wenn der Vorstand dies mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze. (1) Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzveranstaltung durchgeführten Generalversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat. (2) 36a Abs. 4 gilt entsprechend. Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.

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Samples: Satzung

DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung Gene- ralversammlung aus. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. (4. Mitglieder, ) Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter oder bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter Gesellschaf- ter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassenlassen (§ 43 Abs. 5 Genossenschaftsge- setz). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der GenossenschaftGe- nossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister Ehegatten der Kinder eines Mitgliedes sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehenMitglieds sein. PersonenPerso- nen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5), sowie Perso- nen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt be- vollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis in der Versammlung schriftlich nachweisen. Die Regelung in § 36a Abs. 4 bleibt unberührt. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss Be- schluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit Ver- bindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f) einen anderen Tagungsort oder deren aus- schließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger satzungsmäßi- ger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich na- mentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform unter Einhaltung einer einberufen. Es ist eine Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag Tage des Zugangs (AbsAbsatz 7) bzw. 6) der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag Tage der Generalversammlung liegen muss, einberufenmuss einzuhalten. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesord- nung bekannt gemacht werdenzu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberufteinbe- ruft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu . Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder. (5. ) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 mindes- tens eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6Absatz 7) und dem Tage Tag der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch je- doch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer ei- ner außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. 2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit, b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit, g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit, h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des GenG, j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen, k) Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit, l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, m) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheit. 3. Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird. 1. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. 2. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. 3. Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. 4. Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. 5. Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. 1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. 2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht, b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen, c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde, d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft, e) es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt, f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

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Samples: Genossenschaftsvertrag

DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. (4. ) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter Gesellschafter, können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Aufsichtsrat einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, höchstens jedoch 150 Mitglieder. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (AbsAbsatz 7) bzw. 6) der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, höchstens jedoch 150 Mitglieder. (5. ) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6Absatz 7) und dem Tage Tag der Generalversammlung liegenliegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs. 7; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; h) Xxxx eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes; k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; l) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; m) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs; n) Auflösung der Genossenschaft; o) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; p) Einführung der Vertreterversammlung, Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. (1. ) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und ) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere überfolgenden Fällen erforderlich: a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats Vorstands mit dreiviertel Mehrheit,Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats; gc) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit,Genossenschaft; h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des GenG, jd) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,; ke) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit,nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, mf) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Genossenschaft; g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheit.Auflösung; (3. Eine ) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehntel Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der SatzungRechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, durch die eine Verpflichtung über die Auflösung oder über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wirdden Formwechsel beschließen. (4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen. (5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden. (1. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist. (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht. (1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2. ) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3. ) Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. (4. ) Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5. ) Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. (1. ) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2. ) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht,; b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,; c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,; d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,; e) es sich um vertragliche arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,; f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. (1. Die ) Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. (2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll (3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. (4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen.

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Samples: Satzung

DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 Ausübung der Mitgliedsrechte 1. Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. 2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 3. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften Per- sonengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. 4. Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter Gesell- schafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 6) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen gemein- schaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen bürgerli- chen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 Abs. 54), können nicht bevollmächtigt bevoll- mächtigt werden. 5. Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen. 6. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. 1. Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf Ab- lauf des Geschäftsjahres stattzufinden. 2. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. 3. Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen. 1. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen VorsitzendenVorsit- zenden, einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtetverpflich- tet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. 2. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe des Zwecks Zweckes und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften Mitwirkung von mindestens einem Zehntel der MitgliederMit- glieder. 3. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder oder durch Bekanntmachung in Textform dem in § 35 vorgesehenen Blatt einbe- rufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen14 Tagen, die zwischen dem Tag Tage des Zugangs (Abs. 6) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag Tage der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesord- nung bekannt gemacht werdenzu machen. 4. Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung Generalver- sammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens mindes- tens einem Zehntel der Mitglieder. 5. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 Woche 7 Tage zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6) und dem Tage der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge An- träge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner AnkündigungAnkün- digung. 6. In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung Generalver- sammlung kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt er- nennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. Soweit das Gesetz die Einholung einer Stellungnahme oder ei- nes Gutachtens des Verbandes vorschreibt, ist diese rechtzeitig vom Vorstand der Genossenschaft zu beantragen und den Mitgliedern auf Wunsch in Kopie auszu- händigen. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere grö- ßere Mehrheit vorschreibt. 2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieserSatzung dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit, b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert ge- sondert abzustimmen ist,; e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel MehrheitMehr- heit, g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft Genossen- schaft mit dreiviertel Mehrheit, h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder Aufsichtsrats- mitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung der Kreditgewährung (insbesondere Warenk- redite) gem. § 49 des GenGGenossenschaftsgesetzes, j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen, k) Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel drei- viertel Mehrheit, l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, m) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheit. 3. Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme In- anspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird. 1. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführtdurch- geführt. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat Aufsichts- rat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. 2. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-Ja- und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen Wah- len entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. 3. Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, Stimmen wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. 4. Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat Man- dat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang Xxxx- gang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden bei- den Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. 5. Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. 1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. 2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht, b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen, c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde, d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft, e) es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt, f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

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Samples: Satzung

DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung General- versammlung aus. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. (4. ) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, EhegattenEhegatten oder Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis Anstellungs- verhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis in der Versammlung schriftlich nachweisen. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f) einen anderen Tagungsort oder deren ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform unter Einhaltung einer oder durch Veröffentlichung der Einladung auf der Internetseite der Genossenschaft einberufen. Es ist eine Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag Tage des Zugangs (AbsAbsatz 7) bzw. 6) der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag Tage der Generalversammlung liegen muss, einberufeneinzuhalten. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu . Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder. (5. ) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6Absatz 7) und dem Tage Tag der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen außer- ordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. 2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit, b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit, g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit, h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des GenG, j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen, k) Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit, l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, m) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheit. 3. Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird. 1. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. 2. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. 3. Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. 4. Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. 5. Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. 1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. 2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht, b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen, c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde, d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft, e) es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt, f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

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Samples: Satzung Der Genossenschaft

DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 21 Ausübung der Mitgliedsrechte 1. Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. 2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Investierende Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung und können nicht Mitglied des Aufsichtsrates werden. 3. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften Per- sonengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. 4. Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter Gesell- schafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 6) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen gemein- schaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen bürgerli- chen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt be- vollmächtigt werden. 5. Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen. 6. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. 1. Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf Ab- lauf des Geschäftsjahres stattzufinden. 2. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. 3. Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen. 1. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen VorsitzendenVorsit- zenden, einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. 2. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder. 3. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen14 Tagen, die zwischen dem Tag Tage des Zugangs (Abs. 6) und dem Tag Tage der Generalversammlung General- versammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. 4. Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung Generalver- sammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder. 5. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 Woche 7 Tage zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6) und dem Tage Ta- ge der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge An- träge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner AnkündigungAnkün- digung. 6. In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung Generalver- sammlung kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt er- nennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. Soweit das Gesetz die Einholung einer Stellungnahme oder ei- nes Gutachtens des Verbandes vorschreibt, ist diese rechtzeitig vom Vorstand der Genossenschaft zu beantragen und den Mitgliedern auf Wunsch in Kopie auszu- händigen. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. 2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieserSatzung dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit, b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert ge- sondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit, g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft Genossen- schaft mit dreiviertel Mehrheit, h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder Aufsichts- ratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des GenGGenossenschaftsgesetzes, j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen, k) Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit, l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt berührt, mit dreiviertel Mehrheit, m) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheit., n) Festsetzung eines Eintrittsgeldes 3. Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft Genossen- schaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird. 1. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil die Mehrheit der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen ab- gegebenen Stimmen es verlangt. 2. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-abgegebe- nen Ja- und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten Kandi- daten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. 3. Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. 4. Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte Hälf- te der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten ers- ten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. 5. Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. 1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten An- gelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung Beur- teilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. 2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügenzuzu- fügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen Kalkulationsgrund- lagen bezieht, b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffenbetref- fen, c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige satzungsmä- ßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde, d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft, e) es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern Mit- arbeitern der Genossenschaft handelt, f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß ordnungsge- mäß zu protokollieren. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen Fest- stellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werdenwer- den. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihr als Anlagen sind hier die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG auch ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder Ver- treter von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied Mit- glied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 32. Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme Ein- sichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

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Samples: Satzung

DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung General- versammlung aus. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung Vertre- tung ermächtigten Gesellschafter aus. (4. ) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können kön- nen sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder Mit- glieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5), können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss Be- schluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit Verbindlich- keit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung Einbe- rufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen Verlan- gen des Prüfungsverbandes. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in der, durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, Wochen die zwischen dem Tag des Zugangs (AbsAbsatz 7) bzw. 6) der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder. (5. ) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6Absatz 7) und dem Tage Tag der Generalversammlung liegenGeneralver- sammlung liegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung Gene- ralversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter Stell- vertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz ei- nem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens oder Genossenschaft o- der einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt er- nennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. 2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieserSatzung dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes,; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages,; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist,; e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der einer Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 22 Abs. 5,7; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit,sowie außeror- dentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit,Genossenschaft; h) Verfolgung Führen von Regressansprüchen Prozessen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder und ausgeschiedene Vorstands- und Auf- sichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit,Organstellung; i) Xxxx eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder we- gen ihrer Organstellung; j) Festsetzung der Beschränkung gem. Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des GenG,Genossenschafts- gesetzes; jk) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,; kl) Verschmelzung der Genossenschaft; Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit,nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; lm) Aufnahme, Ausgliederung Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit,; mn) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Genossenschaft; o) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel MehrheitAuflösung; p) Einführung der Vertreterversammlung, Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss. 3. (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abge- gebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vor- schreibt. (2) Eine Mehrheit von neun Zehntel drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine insbesondere in folgen- den Fällen erforderlich: a) Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung ; b) Widerruf der Mitglieder zur Inanspruchnahme Bestellung von Einrichtungen oder anderen Leistungen Mitgliedern des Vorstands mit Ausnahme der in § 40 des Ge- nossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats; c) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; d) Führen von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Auf- sichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; f) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wirdnach den Vorschriften des Umwandlungs- gesetztes; g) Auflösung der Genossenschaft; h) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; i) Aufhebung der Einschränkung des Anspruches auf Auszahlung des Auseinandersetzungs- guthabens. (3) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung anwesend oder vertreten sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen. (4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vor- schriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossen- schaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vor- stand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen. (5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden. (1. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Be- schluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist. (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht. (1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens mindes- tens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangtver- langt. (2. ) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit Stimmen- gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3. ) Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele StimmenStim- men, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. (4. ) Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen gülti- gen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhälter- hält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5. ) Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. (1. ) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2. ) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht,; b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,; c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche vertrag- liche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,; d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,be- trifft; e) es sich um vertragliche arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,; f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung Generalversamm- lung führen würde. (1. Die ) Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollierenprotokol- lieren. (2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen Abstimmun- gen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Vor- standsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werdenwer- den; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll (3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis Ver- zeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügenvon Mitgliedern beizufü- gen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. (4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berech- tigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen.

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Samples: Satzung

DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 Ausübung der Mitgliedsrechte 1. Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung Gene- ralversammlung aus. 2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 3. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften Personenge- sellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. 4. Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 6) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten Bevollmäch- tigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 Abs. 54), können nicht bevollmächtigt werden. 5. Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen. 6. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss Be- schluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit Verb- indlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied Mit- glied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hörenhö- ren. 1. Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. 2. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. 3. Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen. 1. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger satzungsmäßi- ger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich na- mentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. 2. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe des Zwecks Zweckes und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften Mitwirkung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder. 3. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei 2 Wochen, die zwischen dem Tag Tage des Zugangs (Abs. 6) und dem Tag Tage der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. 4. Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberufteinbe- ruft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe der Gründe verlangenverlan- gen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften Mitwirkung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder. 5. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens mindes- tens 1 Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6) und dem Tage der Generalversammlung Gene- ralversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen au- ßerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls erforderli- chenfalls Stimmzähler. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifenergrei- fen. Soweit das Gesetz die Einholung einer Stellungnahme oder eines Gutachtens des Verbandes vorschreibt, ist diese rechtzeitig vom Vorstand der Genossenschaft zu bean- tragen und den Mitgliedern auf Wunsch in Kopie auszuhändigen. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen ab- gegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. 2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieserSatzung dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit, b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung De- ckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ab- zustimmen ist,; e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat Auf- sichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit, g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit, h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung der Kreditgewährung (insbesondere Warenkredite) gem. § 49 des GenGGenossenschaftsgesetzes, j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen, k) Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit, l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, m) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener be- schlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheit. o) Festsetzung eines Eintrittsgeldes 3. Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird. 1. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens mindes-tens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. 2. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-Ja- und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigtbe- rücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. 3. Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, Stimmen wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. 4. Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen meisten Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche MehrheitSind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführtkann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhältsofern dem nicht widersprochen wird. 5. Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. 1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. 2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht, b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen, c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde, d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft, e) es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt, f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

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Samples: Satzung Der Energiegenossenschaft Krefeld e.g.

DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 Ausübung der Mitgliedsrechte 1. Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung Gene- ralversammlung aus. 2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 3. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften Personenge- sellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. 4. Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können kön- nen sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds Mit- glieds (§ 6) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der GenossenschaftGenos- senschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 Abs. 54), können nicht bevollmächtigt bevoll- mächtigt werden. 5. Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen. 6. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss Be- schluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit Ver- bindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied Mit- glied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. 1. Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. 2. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. 3. Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort oder deren ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen. 1. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung Ein- berufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. 2. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe des Zwecks Zweckes und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften Mitwirkung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder. 3. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in dem in § 35 Abs. 1 vorgesehenen Blättern ein- berufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen14 Tagen, die zwischen dem Tag Tage des Zugangs (Abs. 6) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag Tage der Generalversammlung General- versammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. Die §§ 27a bis 27c bleiben unberührt. 4. Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberufteinbe- ruft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe der Gründe verlangenverlan- gen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften Mitwirkung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder. 5. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 Woche mindes- tens 7 Tage zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6) und dem Tage der Generalversammlung General- versammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse Be- schlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen außer- ordentlichen Generalversammlung ausgenommen. Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines ei- nes Mitgliedsunternehmens oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls erforderlichen- falls Stimmzähler. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt be- rechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. Soweit das Gesetz die Einholung einer Stellungnahme oder eines Gutachtens des Verban- des vorschreibt, ist diese rechtzeitig vom Vorstand der Genossenschaft zu beantragen und den Mitgliedern auf Wunsch in Kopie auszuhändigen. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen ab- gegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibtvor- schreibt. 2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieserSatzung dieser Sat- zung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit, b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung De- ckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen abzu- stimmen ist,; e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat Auf- sichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit, g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit, h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung der Kreditgewährung (insbesondere Warenkredite) gem. § 49 des GenGGenossenschaftsgesetzes, j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen, k) Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel MehrheitMehr- heit, l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, m) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener be- schlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheit. o) Festsetzung eines Eintrittsgeldes 3. Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen Sa- chen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird. 4. Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, die Spaltung oder den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, sowie vor der Beschlussfassung über die Auflösung und die Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsver- band zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu be- antragen und in der Generalversammlung zu verlesen. 1. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen offen oder mit Stimmzetteln geheim durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. 2. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-Ja- und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigtberück- sichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen die- sen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. 3. Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, Stimmen wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen vor- geschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die KandidatenKandida- ten, die die meisten Stimmen erhalten. 4. Wird eine Xxxx mit Handzeichen offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen meisten Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche MehrheitSind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführtkann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhältsofern dem nicht widersprochen wird. 5. Der Gewählte hat unverzüglich spätestens nach der Xxxx der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. 1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. 2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht, b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen, c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde, d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft, e) es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt, f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

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Samples: Satzung Der Rheda Wiedenbrücker Energiegenossenschaft Eg

DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. (4. ) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter Gesellschafter, können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, EhegattenEhegatten oder eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. Die Regelung in § 36a Abs. 4 bleibt unberührt. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort oder deren ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (AbsAbsatz 7) bzw. 6) der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu . Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder. (5. ) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6Absatz 7) und dem Tage Tag der Generalversammlung liegenliegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs. 7; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats; g) Ausschluss von Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; h) Xxxx eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes; k) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; l) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; m) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs; n) Auflösung der Genossenschaft; o) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; p) Einführung der Vertreterversammlung, Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. (1. ) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und ) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere überfolgenden Fällen erforderlich: a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit,Aufsichtsrates; gc) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit,Genossenschaft; h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des GenG, jd) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen,; ke) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit,nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, mf) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Genossenschaft; g) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel MehrheitAuflösung; h) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. (3. Eine ) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehntel Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der SatzungRechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, durch die eine Verpflichtung über die Auflösung oder über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder anderen Leistungen die Änderung der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wirdRechtsform beschließen. (4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen. (5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden. (1. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist. (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht. (1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2. ) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3. ) Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. (4. ) Wird eine Xxxx mit Handzeichen offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5. ) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der Xxxx der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. (1. ) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2. ) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht,; b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,; c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,; d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,; e) es sich um vertragliche arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,; f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

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Samples: Genossenschaftsordnung

DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 Ausübung der Mitgliedsrechte 1. Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung Gene- ralversammlung aus. 2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 3. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften Personenge- sellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. 4. Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 6) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten Bevollmäch- tigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 Abs. 54), können nicht bevollmächtigt werden. 5. Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen. 6. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss Be- schluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit Ver- bindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. 1. Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. 2. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. 3. Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen. 1. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger satzungsmäßi- ger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich na- mentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. 2. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe des Zwecks Zweckes und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften Mitwirkung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder. 3. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in dem in § 35 Abs.1 vorgesehenen Blatt einbe- rufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen14 Tagen, die zwischen dem Tag Tage des Zugangs (Abs. 6) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag Tage der Generalversammlung General- versammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. 4. Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberufteinbe- ruft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe der Gründe verlangenverlan- gen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften Mitwirkung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder. 5. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 Woche mindes- tens 7 Tage zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6) und dem Tage der Generalversammlung Gene- ralversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse Be- schlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen au- ßerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines ei- nes Mitgliedsunternehmens oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls erforderli- chenfalls Stimmzähler. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifenergrei- fen. Soweit das Gesetz die Einholung einer Stellungnahme oder eines Gutachtens des Verbandes vorschreibt, ist diese rechtzeitig vom Vorstand der Genossenschaft zu bean- tragen und den Mitgliedern auf Wunsch in Kopie auszuhändigen. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen ab- gegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. 2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieserSatzung dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit, b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung De- ckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ab- zustimmen ist,; e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat Auf- sichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit, g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit, h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung der Kreditgewährung (insbesondere Warenkredite) gem. § 49 des GenGGenossenschaftsgesetzes, j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen, k) Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit, l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, m) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener be- schlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheit. o) Festsetzung eines Eintrittsgeldes 3. Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird. 1. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens min- destens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen Stim- men es verlangt. 2. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-Ja- und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigtbe- rücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. 3. Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, Stimmen wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. 4. Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen meisten Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche MehrheitSind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführtkann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhältsofern dem nicht widersprochen wird. 5. Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. 1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. 2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht, b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen, c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde, d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft, e) es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt, f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

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Samples: Satzung Der Energiegenossenschaft

DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsunfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. (4. ) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht Wahlrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, EhegattenEhegatten oder eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes des Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (( § 8 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre ihrer Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. Die Regelung in §36a Abs. 4 bleibt unberührt. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht der Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchstabe l einen anderen Tagungsort oder deren ausschließlich schriftliche und/oder elektronische Durchführung festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von des mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag Tage des Zugangs (Abs. 67) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben unberührt. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder. (5. ) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 67) und dem Tage Tag der Generalversammlung liegenliegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; , hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch den Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls erforderlichen Stimmzähler. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; e) Xxxx der nicht hauptamtlichen Mitglieder des Vorstandes und der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs. 7; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; i) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes; j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; k) Verschmelzung Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; l) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs; m) Auflösung der Genossenschaft; n) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; o) Änderung der Rechtsform; p) Einführung der Vertreterversammlung und Zustimmung zur Wahlordnung. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. (1. ) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und ) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere überfolgenden Fällen erforderlich: a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats Vorstands mit dreiviertel Mehrheit,Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats; gc) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit,Genossenschaft; h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des GenG, jd) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; e) Verschmelzung, Zentralen und Vereinigungen,Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft; kf) Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit, l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, m) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel MehrheitAuflösung. (3. Eine ) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der SatzungRechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung anwesend oder vertreten sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, durch die eine Verpflichtung über die Auflösung oder über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder anderen Leistungen Änderung der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wirdRechtsform beschließen. (4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft, Auflösung oder Festsetzung der aufgelösten Genossenschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen. (5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden. (1. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist. (2) Über Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht. (1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2. ) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei für Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Losgilt die Regelung gemäß Abs. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.3 (3. ) Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. (4. ) Wird eine Xxxx mit Handzeichen offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende vergebene Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5. ) Der Gewählte hat spätestens unverzüglich nach der Xxxx der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er der die Xxxx annimmt. (1. ) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2. ) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht,; b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,; c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,; d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,; e) es sich um vertragliche arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,; f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. (1. Die ) Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. (2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Schluss der Generalver- sammlung erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag oder Zeitraum der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll (3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. (4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. (5) Zusätzlich ist der Niederschrift im Fall der §§ 36a, 36b der Satzung ein Verzeichnis über die an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder beizufügen und darin die Art der Stimmabgabe zu vermerken. (1) Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und sich jederzeit zu äußern. (1) Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmangabe zu erfolgen hat. (2) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in der Generalversammlung ermöglicht. (3) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass die Zwei- Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in einer dem Abstimmungsvorgang vorgelagerten Diskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeitraum zwischen dem beginn der Diskussionsphase und dem Abschluss der Abstimmungsphase stellt in diesem Fall die Generalversammlung dar. Ist eine Frist zu berechnen, ist in diesem Fall hinsichtlich des Tags der Generalversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase und hinsichtlich des Schlusses der Generalversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase abzustellen. (4) Die Ausübung von Stimmvollmachten (§26 Abs. 4) in einer virtuellen Generalversammlung ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird. (5) Die Mitglieder können an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit in einer Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung), wenn der Vorstand dies mit Zustimmung des Aufsichtsrat xxxxxxxx.Xx Übrigen gelten die vorstehenden Absätze. (1) Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzveranstaltung durchgeführten Generalversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmangabe zu erfolgen hat. (2) 36a Abs. 4 gilt entsprechend. Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.

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Samples: Satzung

DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen und Personengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigten ermächtigte Gesellschafter aus. (4. Mitglieder, ) Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter oder bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassenlassen (§ 43 Abs. 5 Genossenschaftsgesetz). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 Monate von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern soweit nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den VorstandAufsichtsrat, vertreten durch dessen Vorsitzenden, einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen Die Rechte des PrüfungsverbandesVorstands gemäß § 44 Abs. 1 GenG bleiben unberührt. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. 67) und dem Tag der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen dem Organ festgesetzt, der das die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu . Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder. (5. ) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig mindestens eine Woche vor der Generalversammlung angekündigt ist, dass mindestens 1 Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6) und dem Tage der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigungder Ankündigung nicht. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage Tage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. 2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit, b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit, g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit, h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des GenG, j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen, k) Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit, l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, m) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheit. 3. Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird. 1. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. 2. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. 3. Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. 4. Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. 5. Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. 1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. 2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht, b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen, c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde, d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft, e) es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt, f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

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Samples: Darlehensvertrag

DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen und Personengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigten ermächtigte Gesellschafter aus. (4. Mitglieder, ) Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter oder bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassenlassen (§ 43 Abs. 5 Genossen- schaftsgesetz). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67 der Satzung) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 55 der Satzung), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern soweit nicht Vorstand und Aufsichtsrat (§ 24 Abs. 2 Buchst. g der Satzung) einen anderen Tagungsort festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird in der Regel durch den VorstandAufsichtsrat, vertreten durch dessen Vorsitzenden, einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Das gesetzliche Recht des Vorstands auf Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des PrüfungsverbandesGeneral- versammlung wird dadurch nicht berührt. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform unter Einhaltung einer Frist von einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. 6) und dem Tag 14 Kalendertage vor der Generalversammlung liegen muss, einberufenin Textform bekannt gegeben werden. Bereits bei Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens sieben Kalendertage vor der Generalversammlung in Textform bekanntgegeben werden. Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung bekannt gemacht werdenTagesordnung bekanntzumachen. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen dem Organ festgesetzt, der das die Generalversammlung einberuft. Tagesordnungspunkte sind zur Beschlussfassung anzukündigen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder der Genossenschaft können dies in einem von ihnen unterzeichneten Antrag in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitgliederverlangt. (5. ) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt istwerden, dass mindestens 1 eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (§ 28 Abs. 67 der Satzung) und dem Tage der Generalversammlung liegenliegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigungder Ankündigung nicht. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage drei Tage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter)Stellvertreter. Sofern die Generalversammlung durch den Vorstand einberufen worden ist, führt ein Mitglied des Vorstandes den Vorsitz. Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes Prüfungsverbands übertragen werden. Der Versammlungsleiter Vorsitzende der Generalversammlung ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. 2die erforderlichen Stimmenzähler. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. 1. Die Beschlüsse Der Beschlussfassung der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die unterliegen neben den in dieser Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. 2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere übersonstigen Angelegenheiten insbesondere a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,Satzung; b) Umfang Auflösung der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes,Genossenschaft; c) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; d) Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; h) Festsetzung eines Eintrittsgeldes; i) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages,; dj) Entlastung des Vorstands Vorstandes und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist,; ek) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie und Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat ihrer Vergütungen im Sinne von § 17 23 Abs. 5,7; fl) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern Xxxx eines Bevollmächtigten gemäß § 39 Abs. 3 des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit, g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit, h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen Genossenschaftsgesetzes im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit,Falle der Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder; im) Festsetzung der Beschränkung gem. Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des GenG,Genossen- schaftsgesetzes. jn) Austritt aus genossenschaftlichen VerbändenUmfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes. (1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig ab- gegebenen Stimmen, Zentralen und Vereinigungen,soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. k(2) Verschmelzung Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist in den in § 30 Buchstabe a) bis Buchstabe h) der Satzung genannten Fällen erforderlich. (3) Bei der Beschlussfassung über den Formwechsel der Genossenschaft oder Änderung ist über die gesetzlichen Vorschriften hinaus die Anwesenheit von zwei Dritteln aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung erforderlich. Wenn diese Mitgliederzahl in der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit, l) AufnahmeVersammlung, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der die über den Kernbereich Formwechsel der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, m) Auflösung beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder innerhalb des gleichen Geschäftsjahres über den Formwechsel der Genossenschaft und ggfbeschließen. Fortsetzung Der Beschluss bedarf der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheit. 3. Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wirdStimmen. (4) Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, die Spaltung oder den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, sowie vor der Beschlussfassung über die Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungs- verbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen. Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht. (1) Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Generalversammlung durch Handzeichen. Abstimmungen und Wahlen werden müssen geheim mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgendurchgeführt werden, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. ) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen diesem Fall das Los. (3) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. 3. Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. (4. ) Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer gesonderter Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall Falle ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhälterhalten hat. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) über die Kandidaten abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5) Wird eine Xxxx mit Stimmzettel durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die Bewerber, denen er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten. (6) Der Gewählte hat unverzüglich gegenüber der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. (1. ) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2. ) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht,; b) sich die Fragen Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft und deren Kalkula- tionsgrundlagen bezieht; c) die Frage steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,; cd) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,; de) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,; ef) es sich um vertragliche arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,; fg) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung Generalver- sammlung führen würde. (1. ) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Die Protokollierung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse. (2) Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben an-gegeben werden. Die Niederschrift Das Protokoll muss von dem Versammlungsleiter und Vorsitzenden der Generalversammlung, dem Schriftführer und mindestens einem Vorstandsmitglied, das an der Generalversammlung teilgenommen hat, unterschrieben werden; ihr . Dem Protokoll sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. (3) Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. Die Niederschrift (4) Das Protokoll ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. Vertreter des Prüfungsverbandes können an jeder Generalversammlung beratend teilnehmen.

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Samples: Satzung

DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der MitgliedsrechteMit- gliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Perso- nen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften Personengesellschaf- ten durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. (4. ) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung Vertre- tung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte Be- vollmächtigte vertreten lassenlassen (§ 43 Abs. Mehrere 5 GenG). Meh- rere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67 der Sat- zung) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen gemein- schaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter Bevollmäch- tigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte Be- vollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, EhegattenEhegatten oder eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder Kin- der oder Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis Ange- stelltenverhältnis stehen. Personen, die sich geschäfts- mäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, sind von der Bevollmächtigung ausgeschlossen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt be- vollmächtigt werden. (5) Die stimmberechtigten gesetzlichen bzw. Stimmberechtigte ermächtigten Vertreter und Bevollmächtigten müssen ihre Vertretungs- befugnis schriftlich nachweisen. Die Regelung in § 36a Abs. 4 bleibt unberührt. (6) Mitglieder, gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen. 6und Bevollmächtigte, welche an einem zu beratenden Gegen- stand beteiligt sind, sind von der Ausübung des Stimm- rechts über diesen Gegenstand ausgeschlossen. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist Sie sind jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.der (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft Genossen- schaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat ge- mäß § 23 Abs. 1 Buchstabe e) der Satzung einen anderen ande- ren Tagungsort oder deren ausschließlich schriftliche und/oder elektronischen Durchführung festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, einberufenVorstand einbe- rufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger satzungs- mäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen Verlan- gen des Prüfungsverbandes. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung Einbe- rufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangenver- langen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehnten Teils der Mitglieder. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung Be- nachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberu- fen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei WochenWo- chen, die zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. 6Absatz 7) der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung liegen lie- gen muss, einberufen. Bereits bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesord- nung bekannt gemacht werdenzu machen. Die §§ 36a bis 36c bleiben un- berührt. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetztfestgestellt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft Genos- senschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt ange- kündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel des zehn- ten Teils der Mitglieder. (5. ) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig rechtzei- tig angekündigt ist, dass mindestens 1 eine Woche zwischen zwi- schen dem Zugang (Absatz 7) der Ankündigung (Abs. 6) und dem Tage Tag der Generalversammlung liegenliegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung Be- rufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende zende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter)Stellvertreter. Durch Beschluss Be- schluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen ge- setzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter Vor- sitzende der Generalversammlung ernennt einen Schriftführer Schriftfüh- rer und erforderlichenfalls die erforderlichen Stimmzähler. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. 2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz Genossen- schaftsgesetz und in dieserSatzung dieser Satzung bezeichneten AngelegenheitenAngele- genheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,Satzung; b) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Ge- schäftsbereichs, die den Kernbereich der Genossen- schaft berührt; c) Einführung oder Erweiterung von Pflichtbeteiligungen mit mehreren Geschäftsanteilen; d) Verlängerung der Kündigungsfrist gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung; e) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts Prüfungsberichtes des Prüfungsverbandes,; cf) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages,Jahresfehlbe- trages; dg) Entlastung des Vorstands Vorstandes und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist,Aufsichtsrates; eh) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats Aufsichtsrates sowie Festsetzung der Festset- zung einer Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 24 Abs. 5,2 der Satzung; fi) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit,Aufsichts- rats; gj) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit,Ge- nossenschaft; hk) Verfolgung Xxxx eines Bevollmächtigten zur Führung von Regressansprüchen Xxxxxx- xxx gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organ- stellung; l) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit,Organstellung; im) Erhöhung oder Herabsetzung des Geschäftsanteils oder der Haftsumme; n) Zerlegung des Geschäftsanteils; o) Festsetzung der Beschränkung gem. Beschränkungen bei Kreditgewäh- rung gemäß § 49 des GenG,Genossenschaftsgesetzes; jp) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden; q) Verschmelzung, Zentralen und Vereinigungen, k) Verschmelzung Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit, l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der Ge- nossenschaft nach den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, m) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheit. 3. Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird. 1. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. 2. Bei der Feststellung Vorschriften des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. 3. Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. 4. Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. 5. Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. 1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. 2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht, b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen, c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde, d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft, e) es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt, f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.Umwand- lungsgesetzes;

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Samples: Articles of Association

DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Darüber hinaus gewährt jeder weitere volleingezahlte über die Pflichtbeteiligung hinaus gehende Anteil eine weitere Stimme (Mehrstimmrecht). Hierfür ist der Stand am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres maßgeblich. Mehrstimmrechte können vom einzelnen Mitglied nur bis zu höchstens einem Zehntel der in der Generalversammlung jeweils anwesenden Stimmen ausgeübt werden. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen und Personengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigten ermächtigte Gesellschafter aus. (4. Mitglieder, ) Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter oder bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassenlassen (§ 43 Abs. 5 Genossenschaftsgesetz). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder Genossenschaft oder Geschwister eines Mitgliedes sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehenBerufsträger i.S.d. § 3 sein. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern soweit nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den VorstandAufsichtsrat, vertreten durch dessen Vorsitzenden, einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen Die Rechte des PrüfungsverbandesVorstands gemäß § 44 Abs. 1 GenG des Genossenschaftsgesetzes bleiben unberührt. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. 67) und dem Tag der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen dem Organ festgesetzt, der das die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu . Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder. (5. ) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig eine Woche vor der Generalversammlung angekündigt ist, dass mindestens 1 Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6) und dem Tage der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigungder Ankündigung nicht. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage Tage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. 2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit, b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit, g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit, h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des GenG, j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen, k) Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit, l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, m) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheit. 3. Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird. 1. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. 2. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. 3. Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. 4. Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. 5. Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. 1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. 2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht, b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen, c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde, d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft, e) es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt, f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

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Samples: Genossenschaftsvertrag

DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. (4. ) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter Gesellschafter, können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds Mit- glieds 67) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss Be- schluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit Verbind- lichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat soll innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufindenstattfinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, höchstens jedoch 100 Mitglieder. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (AbsAbsatz 7) bzw. 6) der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, höchstens jedoch 100 Mitglieder. (5. ) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6Absatz 7) und dem Tage Tag der Generalversammlung liegenliegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs. 7; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; h) Xxxx eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes; k) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; l) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs; m) Auflösung der Genossenschaft; n) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; o) Einführung der Vertreterversammlung, Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. (1. ) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und ) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere überfolgenden Fällen erforderlich: a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats Vorstands mit dreiviertel Mehrheit,Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats; gc) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit,Genossenschaft; h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des GenG, j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen, kd) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit,nach den Vorschriften des Umwand- l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, me) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Genossenschaft; f) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel MehrheitAuflösung, g) Aufhebung der Einschränkung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungs- guthabens. (3. Eine ) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehntel Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der SatzungRechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, durch die eine Verpflichtung über die Auflösung oder über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder anderen Leistungen Änderung der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wirdRechtsform beschließen. (4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen. (5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden. (1. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist. (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht. (1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2. ) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3. ) Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel Stimm- zettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. (4. ) Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5. ) Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. (1. ) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2. ) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht,; b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,; c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,; d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,; e) es sich um vertragliche arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,; f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung Generalver- sammlung führen würde. (1. Die ) Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. (2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll (3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerkenver- merken. 3. (4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berech- tigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen.

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Samples: Satzung

DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. (4. ) Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter Gesellschafter, können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. f einen anderen Tagungsort festlegen. (4) Der Vorstand ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und Tonübertragung der Generalversammlung zuzulassen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Aufsichtsrat einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, höchstens jedoch 150 Mitglieder. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in der durch § 46 vorgesehenen Form einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (AbsAbsatz 7) bzw. 6) der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, höchstens jedoch 150 Mitglieder. (5. ) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6Absatz 7) und dem Tage Tag der Generalversammlung liegenliegt, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieser Satzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes; c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages; d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung einer Vergütung im Sinne von § 22 Abs. 7; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie außerordentliche Kündigung der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder; g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; h) Xxxx eines Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; i) Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung; j) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes; k) Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; l) Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines wesentlichen Geschäftsbereichs; m) Auflösung der Genossenschaft; n) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; o) Einführung der Vertreterversammlung, Zustimmung zur Wahlordnung und Wahlen zum Wahlausschuss. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. (1. ) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und ) Eine Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist insbesondere in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere überfolgenden Fällen erforderlich: a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,Satzung; b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats Vorstands mit dreiviertel Mehrheit,Ausnahme der in § 40 des Genossenschaftsgesetzes geregelten Fälle sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats; gc) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit,Genossenschaft; h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des GenG, j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen, kd) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit,nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, me) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Genossenschaft; f) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheit.Auflösung; (3. Eine ) Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform bedarf der Mehrheit von neun Zehntel Zehnteln der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der SatzungRechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Versammlung anwesend sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, durch die eine Verpflichtung über die Auflösung oder über die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen innerhalb desselben Geschäftsjahres über die Auflösung oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wirdden Formwechsel beschließen. (4) Vor Beschlussfassung über die Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen. (5) Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden. (1. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten ist. (2) Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht. (1) Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2. ) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3. ) Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. (4. ) Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5. ) Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. (6) Bei der Durchführung von digitalen Generalversammlungen können Beschlüsse auch schriftlich oder elektronisch gefasst werden. (1. ) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2. ) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht,; b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,; c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,; d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,; e) es sich um vertragliche arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt,; f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. (1. Die ) Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. (2) Die Niederschrift soll spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und Versammlungsleiter, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll (3) Der Niederschrift ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder von Mitgliedern beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. (4) Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. (5) Bei schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe ist ein Verzeichnis der an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder sowie der Art der Stimmabgabe beizulegen. (6) Die Anfechtung eines Beschlusses kann unbeschadet der Regelungen in § 51 GenG nicht auf Verletzungen des Gesetzes oder der Mitgliederrechte gestützt werden, die auf technische Störungen im Zusammenhang mit der Beschlussfassung zurückzuführen sind. Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen.

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Samples: Satzung

DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 Ausübung der Mitgliedsrechte 1. Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung Gene- ralversammlung aus. 2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 3. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften Personenge- sellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter aus. 4. Mitglieder, deren gesetzliche Vertreter oder zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können kön- nen sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds Mit- glieds (§ 6) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der GenossenschaftGenos- senschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 Abs. 54), können nicht bevollmächtigt bevoll- mächtigt werden. 5. Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen. 6. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss Be- schluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit Ver- bindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied Mit- glied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. 1. Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. 2. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. 3. Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen. 1. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand, vertreten durch dessen Vorsitzenden, Vorstand einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung Ein- berufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. 2. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe des Zwecks Zweckes und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften Mitwirkung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder. 3. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei 2 Wochen, die zwischen dem Tag Tage des Zugangs (Abs. 6) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag Tage der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung Tagesordnung bekannt gemacht werdenzu machen. Die §§ 27a bis 27c bleiben unberührt. 4. Die Tagesordnung wird von demjenigen festgesetzt, der die Generalversammlung einberufteinbe- ruft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe der Gründe verlangenverlan- gen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften Mitwirkung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder. 5. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens mindes- tens 1 Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6) und dem Tage der Generalversammlung Gene- ralversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse Be- schlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen außer- ordentlichen Generalversammlung ausgenommen. Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigung. 6. In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines ei- nes Mitgliedsunternehmens oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls erforderlichen- falls Stimmzähler. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes und der genossenschaftlichen Spitzenverbände sind berechtigt be- rechtigt, an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. Soweit das Gesetz die Einholung einer Stellungnahme oder eines Gutachtens des Verban- des vorschreibt, ist diese rechtzeitig vom Vorstand der Genossenschaft zu beantragen und den Mitgliedern auf Wunsch in Kopie auszuhändigen. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen ab- gegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibtvor- schreibt. 2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieserSatzung dieser Sat- zung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit, b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung De- ckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen abzu- stimmen ist,; e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat Auf- sichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit, g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit, h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung der Kreditgewährung (insbesondere Warenkredite) gem. § 49 des GenGGenossenschaftsgesetzes, j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen, k) Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel MehrheitMehr- heit, l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, m) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener be- schlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheit. o) Festsetzung eines Eintrittsgeldes 3. Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen Sa- chen oder Diensten eingeführt oder erweitert wird. 1. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen offen oder mit Stimmzetteln geheim durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel geheim erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. 2. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-Ja- und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigtberück- sichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen die- sen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. 3. Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln geheim durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, Stimmen wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen KandidatenKandi- daten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. 4. Wird eine Xxxx mit Handzeichen offen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen meisten Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche MehrheitSind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführtkann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhältsofern dem nicht widersprochen wird. 5. Der Gewählte hat unverzüglich spätestens nach der Xxxx der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. 1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. 2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht, b) die Fragen steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen, c) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde, d) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft, e) es sich um vertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt, f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. 1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift muss von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden; ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. Die Niederschrift ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

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Samples: Satzung Der Energiegenossenschaft

DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen und Personengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigten ermächtigte Gesellschafter aus. (4. Mitglieder, ) Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter oder bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassenlassen (§ 43 Abs. 5 Genossenschaftsgesetz). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67 der Satzung) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 55 der Satzung), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss Be- schluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern soweit nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird in der Regel durch den VorstandAufsichtsrat, vertreten durch dessen Vorsitzenden, einberufen. Der Aufsichtsrat Das gesetzliche Recht des Vorstands auf Einberufung der Generalversammlung wird dadurch nicht berührt. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung ist zur Einberufung berechtigt und verpflichteteinzuberufen, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen des Prüfungsverbandes. 2. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitgliederverlangt. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in dem in § 47 der Satzung vorgesehenen Blatt einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag Tage des Zugangs (Abs. 67) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tag Tage der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände der Beschlussfassung bekannt gemacht werdenTagesordnung bekanntzumachen. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen dem Organ festgesetzt, der das die Generalversammlung einberuft. Gegenstände sind zur Beschlussfassung anzukündigen, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder der Genossenschaft können dies in einem von ihnen unterzeichneten Antrag in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden; hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitgliederverlangt. (5. ) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens 1 eine Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 67) und dem Tage der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigungder Ankündigung nicht. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Werktage Tage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter)Stellvertreter. Sofern die Generalversammlung durch den Vorstand einberufen worden ist, führt ein Mitglied des Vorstandes den Vorsitz. Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes Prüfungsverbands übertragen werden. Der Versammlungsleiter Vorsitzende der Generalversammlung ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzählerdie erforderlichen Stimmenzähler. Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den in dieser Satzung bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere a) Änderung der Satzung; b) Auflösung der Genossenschaft; c) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; d) Verschmelzung und Spaltung der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; e) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats; f) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; g) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages sowie der Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts; h) Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats; i) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats und Festsetzung ihrer Vergütungen; j) Xxxx eines Bevollmächtigten gemäß § 39 Abs. 3 des Genossenschaftsgesetzes im Falle der Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder; k) Festsetzung der Beschränkungen bei Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes; l) Festsetzung eines Eintrittsgeldes; m) Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes. 2. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen. (1. ) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und ) Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere überden in § 30 Buchstabe a) Änderung bis Buchstabe g) der Satzung mit dreiviertel Mehrheit,genannten Fällen erforderlich. b(3) Umfang Bei der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an Beschlussfassung über den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit, g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus Formwechsel der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit, h) Verfolgung ist über die gesetzlichen Vorschriften hinaus die Anwesenheit von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung zwei Dritteln aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung erforderlich. Wenn diese Mitgliederzahl in der Beschränkung gem. § 49 des GenG, j) Austritt aus genossenschaftlichen VerbändenVersammlung, Zentralen und Vereinigungen, k) Verschmelzung die über den Formwechsel der Genossenschaft oder Änderung beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit, l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der erschienenen Mitglieder innerhalb des gleichen Geschäftsjahres über den Kernbereich Formwechsel der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, m) Auflösung beschließen. Der Beschluss bedarf der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheit. 3. Eine Mehrheit von neun Zehntel der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzung, durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wirdStimmen. (4) Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, die Spaltung oder den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, sowie vor der Beschlussfassung über die Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen. Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats ein Stimmrecht. (1. ) Abstimmungen und Wahlen werden erfolgen in der Generalversammlung durch Handzeichen. Abstimmungen oder Wahlen müssen geheim mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgendurchgeführt werden, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil die Mehrheit der bei der einer Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. ) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen diesem Fall das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3. Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel ) Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten abgegebenen Stimmen erhaltenge- zählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt. (4. ) Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen meisten Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche MehrheitSind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so wird kann gemeinsam (en bloc) über die Kandidaten abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird. (5) Wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten Xxxx mit Stimmzettel durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stim- men, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die Bewerber, denen er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhälterhalten. 5. (6) Der Gewählte hat unverzüglich gegenüber der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. (1. ) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat. (2. ) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht,; b) sich die Fragen Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft und deren Kalkulations- grundlagen bezieht; c) die Frage steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,betrifft; cd) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche ver- tragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,; de) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft,; ef) es sich um vertragliche arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt, f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. (1. ) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Die Protokollierung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse. (2) Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift Das Protokoll muss von dem Versammlungsleiter und Vorsitzenden der Generalversammlung, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihr . Dem Protokoll sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. (3) Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG des Genossenschaftsgesetzes ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. Die Niederschrift (4) Das Protokoll ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. Vertreter des Prüfungsverbandes können an jeder Generalversammlung beratend teilnehmen.

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Samples: Satzung

DIE GENERALVERSAMMLUNG. 20 26 Ausübung der Mitgliedsrechte (1. ) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben. (2. ) Jedes Mitglied hat eine Stimme. (3. Juristische ) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen und Per- sonengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter, Personengesellschaften durch ihre Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigten ermächtigte Gesellschafter aus. (4. Mitglieder, ) Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter oder bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter Gesell- schafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassenlassen (§ 43 Abs. 5 Genossen- schaftsgesetz). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 67) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben; gleiches gilt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Ein Bevollmächtigter Be- vollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können kön- nen nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitgliedes Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 8 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden. (5. ) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen müs- sen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisennachwiesen. (6. ) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer ei- ner Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung Be- schlussfassung zu hören. (1. ) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten 6 sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden. (2. ) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. (3. ) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern soweit nicht Vorstand Vor- stand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen. (1. ) Die Generalversammlung wird durch den VorstandAufsichtsrat, vertreten durch dessen VorsitzendenVor- sitzenden, einberufen. Der Aufsichtsrat ist zur Einberufung berechtigt und verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt oder wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, namentlich auf Verlangen Die Rechte des PrüfungsverbandesVorstands gemäß § 44 Abs. 1 des XxxX xxxx- ben unberührt. (2. ) Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe des Zwecks Zweckes und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangenver- langen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder. (3. ) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder Mit- glieder in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag des Zugangs (Abs. 67) und dem Tag der Generalversammlung liegen lie- gen muss, einberufen. Bereits bei Bei der Einberufung sollen ist die Gegenstände Tagesordnung bekannt zu ma- chen. Die Versendung der Beschlussfassung bekannt gemacht werdenEinladung durch elektronische Post (e-Mail) ist an die Mit- glieder möglich, die gegenüber dem Vorstand dies schriftlich erklärt haben. Diese Erklärung ist jederzeit widerrufbar. (4. ) Die Tagesordnung wird von demjenigen dem Organ festgesetzt, der das die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag Textform unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung Generalversamm- lung angekündigt werden; hierzu . Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der MitgliederMitglie- der. (5. ) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig mindestens eine Woche vor der Generalversammlung angekündigt ist, dass mindestens 1 Woche zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 6) und dem Tage der Generalversammlung liegen, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge An- träge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. . (6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Ankündigungder Ankündigung nicht. 6. (7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangenzuge- gangen, wenn sie zwei Werktage Tage vor Beginn der Frist zur Post gegeben abgesendet worden sind. Alternativ können die Mitteilungen per E-Mail bis zum Beginn der Frist an diejenigen Mitglieder versandt werden, die eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben haben und nicht ausdrücklich Postzustellung verlangen. 1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter)Stellvertreter. Sofern die Generalversammlung durch den Vorstand einberufen worden ist, führt ein Mitglied des Vorstands den Vorsitz. Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einem anderen an- deren Mitglied der Genossenschaft, einem bevollmächtigten Vertreter eines Mitgliedsunternehmens Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbandes Prüfungsver- bands übertragen werden. Der Versammlungsleiter Vorsitzende der Generalversammlung ernennt einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler.die erforderlichen Stimmenzähler. Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den in dieser Satzung bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere 2a) Änderung der Satzung; b) Auflösung der Genossenschaft; c) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung; d) Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschrif- ten des Umwandlungsgesetzes; e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen; f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats; g) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder De- ckung des Jahresfehlbetrages sowie der Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsbe- richtes; h) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats; i) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats und Festsetzung ihrer Vergütungen; j) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft; k) Xxxx von Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglie- dern wegen ihrer Organstellung; l) Festsetzung der Beschränkungen bei der Kreditgewährung gemäß § 49 des Genos- senschaftsgesetzes; m) Festsetzung eines Eintrittsgeldes; n) Festsetzung laufender Beiträge gem. Vertreter des Prüfungsverbandes sind berechtigt an jeder Generalversammlung teilzunehmen und jederzeit das Wort zu ergreifen.§ 12 g. (1. ) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen ab- gegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt. (2. Die Generalversammlung beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in dieserSatzung bezeichneten Angelegenheiten, insbesondere über a) Änderung der Satzung mit dreiviertel Mehrheit, b) Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes, c) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages, d) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, wobei für jedes Organ gesondert abzustimmen ist, e) Xxxx der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Festsetzung der Vergütung an den Aufsichtsrat im Sinne von § 17 Abs. 5, f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats mit dreiviertel Mehrheit, g) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft mit dreiviertel Mehrheit, h) Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung mit dreiviertel Mehrheit, i) Festsetzung der Beschränkung gem. § 49 des GenG, j) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden, Zentralen und Vereinigungen, k) Verschmelzung der Genossenschaft oder Änderung der Rechtsform mit dreiviertel Mehrheit, l) Aufnahme, Ausgliederung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, der den Kernbereich der Genossenschaft berührt mit dreiviertel Mehrheit, m) Auflösung der Genossenschaft und ggf. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung mit dreiviertel Mehrheit. 3. Eine Mehrheit von neun Zehntel drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen ist erforderlich für eine Änderung der Satzungin den in § 30 a) - f), durch die eine Verpflichtung der Mitglieder zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Leistung von Sachen oder Diensten eingeführt oder erweitert wirdj) und n) genannten Fällen erforderlich. (3) Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, die Spaltung oder den Form- wechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, sowie vor der Beschluss- fassung über die Auflösung und die Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vor- stand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen. Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei ha- ben weder die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats Stimmrecht. (1. ) Abstimmungen und Wahlen werden erfolgen in der Generalversammlung durch Xxxxxxx- xxxx. Abstimmungen oder Wahlen müssen geheim mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgendurchgeführt werden, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil die Mehrheit der bei der Beschlussfassung einer Be- schlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt. (2. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja-und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. ) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen die- sem Fall das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden. (3. ) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die abgegebenen Stim- men gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht be- rücksichtigt. (4) Wird eine Xxxx mit Stimmzetteln Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Man- dat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu beset- zen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht wider- sprochen wird. (5) Wird eine Xxxx mit Stimmzettel durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen KandidatenBewerber, denen er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die KandidatenBewerber, die die meisten Stimmen erhalten. 4. Wird eine Xxxx mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. 5. (6) Der Gewählte hat unverzüglich gegenüber der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Xxxx annimmt. (1. ) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten Ange- legenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit es das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand Vor- stand oder der Aufsichtsrat. (2. ) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ge- eignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, sich insbesondere auf Einkaufsbedingungen oder Kalkulationsgrundlagen bezieht,; b) sich die Fragen Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft und deren Kalkulationsgrundlagen bezieht; c) die Frage steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern betreffen,betrifft; cd) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde,; de) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines ei- nes Dritten betrifft,; ef) es sich um vertragliche arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt, f) die Verlesung von Schriftstücken zu einer unzumutbaren Verlängerung der Generalversammlung führen würde. (1. ) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Die Protokollierung ist nicht Vo- raussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse. (2) Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen sol- len Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellungen Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Niederschrift Das Protokoll muss von dem Versammlungsleiter und Vorsitzenden der Generalversammlung, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden; ihr . Dem Proto- koll sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2. (3) Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschienenen erschienen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken. 3. Die Niederschrift (4) Das Protokoll ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme Einsicht- nahme in das Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten. Vertreter des Prüfungsverbandes können an jeder Generalversammlung beratend teil- nehmen.

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