Bekanntmachungen Musterklauseln

Bekanntmachungen. 43 - Bekanntmachungen - (1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind gemäß § 22 Abs. 2 und 3 zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet. (2) Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen haben, werden in der Berliner Zeitung veröffentlicht. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Bekanntmachungen. 43 (1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind gemäß § 22 Abs. 2 und 3 von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet. (2) Bekanntmachungen werden mit Ausnahme der Einladung zur Mitgliederversammlung (§ 32 Abs. 2) und solcher, die die Xxxx zur Vertreterversammlung betreffen, in der Zeitschrift „Gemeinnütziges Wohnungswesen“ veröffentlicht. (3) Sind Bekanntmachungen in der in § 32 Abs. 2 bezeichneten Mitteilung bzw. im vorstehenden Abs. 2 genannten Blatt nicht zu erreichen, so werden sie in einem vom Registergericht zu bestimmenden Blatt veröffentlicht, bis die Mitgliederversammlung ein anderes Blatt bestimmt hat und eine entsprechende Satzungsänderung in das Genossenschaftsregister eingetragen ist.
Bekanntmachungen. 46 Bekanntmachungen (1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich oder in der Satzung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, unter ihrer Firma auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der Genossenschaft, der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht so- wie die in § 325 HGB genannten Unterlagen werden ausschließlich im Bundesanzeiger ver- öffentlicht. (2) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht. (3) Sind die Bekanntmachungen in einem dieser Blätter nicht möglich, so wird bis zur Bestim- mung eines anderen Bekanntmachungsorgans durch die Vertreterversammlung diese durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform einberufen. Die übri- gen Bekanntmachungen erfolgen bis zur Bestimmung eines anderen Bekanntmachungsor- gans im elektronischen Bundesanzeiger.
Bekanntmachungen. Eine Änderung des Nachweissystems sowie die entsprechenden Anpassungen an den Schuldverschreibungsbedingungen werden den Schuldverschreibungsinhabern schriftlich, per E-Mail oder durch Veröffentlichung auf der Website xxx.xxxxxxxx.xxx bekanntgegeben.
Bekanntmachungen. 43 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen. 47 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen. 46 Bekanntmachungen (1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich oder in der Satzung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der Genossenschaft, der Jahres- abschluss und der gesetzliche Lagebericht sowie die in § 325 HGB genannten Unterlagen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. (2) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht. (3) Sind die Bekanntmachungen in der Kundenzeitschrift der PSD Bank Berlin- Brandenburg eG nicht möglich, so wird bis zur Bestimmung eines anderen Bekanntmachungsorgans durch die Generalversammlung diese durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die übrigen Bekanntmachungen erfolgen bis zur Bestimmung eines anderen Bekanntmachungsorgans im Bundesanzeiger.
Bekanntmachungen. 46 Bekanntmachungen (1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich oder in der Satzung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der Genossenschaft, der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht sowie die in § 325 HGB genannten Unterlagen werden nur im Bundesanzeiger veröffentlicht. (2) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.
Bekanntmachungen. 41 Bekanntmachungen (1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Auf- sichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet. (2) Bekanntmachungen, die in einem öffentlichen Blatt erfolgen, werden in der Heil- bronner Stimme veröffentlicht.
Bekanntmachungen. 43 Bekanntmachungen (1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft ver- öffentlicht; sie sind gemäß § 22 Abs. 2 und 3 zu unterzeichnen. Bekannt- machungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unter- zeichnet. (2) Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder Satzung zu erfolgen haben, werden in allen Städten, in der die Genossenschaft Eigentum hat, in der Lo- kalausgabe der „Westdeutschen Allgemeinen Zeitung“ (WAZ) veröffent- licht. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.