Bekanntmachungen Musterklauseln
Bekanntmachungen. 43 - Bekanntmachungen -
(1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind gemäß § 22 Abs. 2 und 3 zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet.
(2) Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen haben, werden in der Berliner Zeitung veröffentlicht. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Bekanntmachungen. 46 Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich oder in der Satzung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der Genossenschaft, der Jahres- abschluss und der gesetzliche Lagebericht sowie die in § 325 HGB genannten Unterlagen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(2) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.
(3) Sind die Bekanntmachungen in der Kundenzeitschrift der PSD Bank Berlin- Brandenburg eG nicht möglich, so wird bis zur Bestimmung eines anderen Bekanntmachungsorgans durch die Generalversammlung diese durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die übrigen Bekanntmachungen erfolgen bis zur Bestimmung eines anderen Bekanntmachungsorgans im Bundesanzeiger.
Bekanntmachungen. 43 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen. Eine Änderung des Nachweissystems sowie die entsprechenden Anpassungen an den Schuldverschreibungsbedingungen werden den Schuldverschreibungsinhabern schriftlich, per E-Mail oder durch Veröffentlichung auf der Website ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ bekanntgegeben.
Bekanntmachungen. 43 Bekanntmachungen
(1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind gemäß § 22 Abs. 2 und 3 von zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Vorstandsmitglied und einem Prokuristen zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet.
(2) Bekanntmachungen die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen haben, werden im „Amtsblatt für die Stadt Falkenberg/Elster“ und im „Amtsblatt für die Stadt Uebigau- Wahrenbrück“ veröffentlicht. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Bekanntmachungen. 46 Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich oder in der Sat- zung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, unter ihrer Firma im Bocholter-Borkener Volks- blatt veröffentlicht. Der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht sowie die in § 325 HGB genannten Unterlagen werden nur im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(2) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie aus- geht.
(3) Sind die Bekanntmachungen im Bocholter-Borkener Volksblatt nicht möglich, so wird bis zur Bestimmung eines anderen Bekanntmachungsorgans durch die Vertreterversammlung diese durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Vertreter in Textform einberufen. Die übrigen Bekanntmachungen erfolgen bis zur Bestimmung eines anderen Bekanntmachungs- organs im Bundesanzeiger.
Bekanntmachungen. 46 Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich oder in der Satzung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der Genossenschaft, der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht sowie die in § 325 HGB genannten Unterlagen werden nur im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(2) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.
Bekanntmachungen. 42 Bekanntmachungen
(1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind ge- mäß § 22 Abs. 2 und 3 vom Vorstand zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichts- rates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet.
(2) Bekanntmachungen werden mit Ausnahme der Bekanntmachungen, die die ▇▇▇▇ zur Vertreterversammlung betreffen, in der „Taunus-Zeitung“ veröffentlicht.
Bekanntmachungen. 43
(1) Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht; sie sind gemäß § 22 Abs.2 und 3 von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Bekanntmachungen des Aufsichtsrates werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden und bei Verhinderung von seinem Stellvertreter unterzeichnet.
(2) Bekanntmachungen, die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt zu erfolgen haben, werden im „Solinger Tageblatt“ / im Internet unter der Adresse der Genossenschaft veröffentlicht. Die Einladung zur Mitgliederversammlung und die Ankündigung von Gegenständen der Tagesordnung haben nach § 33 Abs. 2 zu erfolgen. Die offenlegungspflichtigen Unterlagen der Rechnungslegung werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Bekanntmachungen. 47 Bekanntmachungen
