Kontoregistrierung Musterklauseln

Kontoregistrierung. Einige Funktionen können es dem Benutzer auch ermöglichen, ein Konto über ein Social Media-Login zu eröffnen. Jede Verwendung der Software wird von Ariston als Verwendung durch den Benutzer betrachtet, der ein Konto registriert und eingerichtet hat. Ariston haftet nicht für Schäden aufgrund von Missbrauch oder unsachgemäße Verwendung der registrierten Konten durch Dritte wegen unangemessener Verwaltung des Xxxxxx durch den Benutzer. Benutzernamen und Passwörter sind wichtige Informationen, die streng vertraulich behandelt werden müssen. Passwörter müssen auf vertraulicher Basis gewählt werden. Von der Verwendung von Namen, Geburtsdaten, Telefonnummern und anderen, eindeutig mit dem Benutzer verbundenen Informationen als Passwörter wird dringend abgeraten. Vorbehaltlich gesetzlicher Bestimmungen dürfen Passwörter keinen anderen Personen mitgeteilt werden, und der Benutzer muss alle erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit sein oder ihrPasswort nicht gestohlen werden kann. Die Benutzer akzeptieren die Konsequenzen, wenn ihre Passwörter gestohlen werden. Alle Aktionen, die mithilfe des Benutzernamens und des Passworts des Benutzers durchgeführt werden, werden dem Benutzer zugeschrieben, und der Benutzer muss alle Konsequenzen und Haftungen, einschließlich der Kosten des Internetdienstes, tragen.
Kontoregistrierung. Um auf eine oder mehrere Leistungen zuzugreifen oder diese zu nutzen, müssen Sie sich möglicherweise registrieren und ein Konto erstellen ("Konto"). Während des Registrierungsvorgangs müssen Sie bestimmte Informationen angeben, z. B. Ihren Benutzernamen für Ihre Konten in Online-Marktplätzen von Drittanbietern und/oder Ihre E-Mail-Adresse, und Sie müssen möglicherweise ein Passwort für Webinterpret festlegen. Wir können Sie bitten, Ihre eigenen Zugangsdaten für den Zugriff auf Webinterpret zu erstellen. Sie stimmen zu, während des Registrierungsprozesses und zu anderen Zeiten, wenn Sie die Leistungen nutzen, genaue, aktuelle und vollständige Informationen bereitzustellen und diese Informationen zu aktualisieren, um sie korrekt, aktuell und vollständig zu halten. Wir behalten uns das Recht vor und entscheiden dabei nach unserem alleinigen Ermessen, ob wir Ihre Konten behalten und unsere Leistungen Einzelpersonen anbieten oder dies verweigern. Wir behalten uns das Recht vor, Ihr Konto nach eigenem Ermessen zu sperren oder zu kündigen. Sie sind für den Schutz Ihres Passworts verantwortlich. Sie verpflichten sich, Ihr Passwort nicht an Dritte weiterzugeben und die alleinige Verantwortung für Aktivitäten oder Aktionen zu übernehmen, die mit Ihrem Konto durchgeführt werden, unabhängig davon, ob Sie diese Aktivitäten oder Aktionen genehmigt haben oder nicht. Sie werden uns unverzüglich über jede unbefugte Nutzung Ihres Xxxxxx informieren.

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  • Kontoführung Die Bank erfüllt ihre Verpflichtungen aus dem Depotkontovertrag durch Verbuchung der Gutschriften und Belastungen (z.B. aus Überweisungen, Lastschriften, Ein- und Auszahlungen) Auf dem in laufender Rechnung geführten Konto (Kontokorrentkonto). Beim Kontokorrentkonto werden die jeweiligen Buchungspositionen zum Ende der vereinbarten Rechnungs- periode – in der Regel zum Ende des Kalenderquartals – miteinander verrechnet und das Ergebnis (Saldo) dem Kunden als Rechnungsab- schluss mitgeteilt. Alle von der Bank vorgenommenen Buchungen werden auf dem Kontoauszug mit Angabe des Buchungsdatums, des Betrages, einer kurzen Erläuterung über die Art des Geschäftes sowie der Wertstel- lung aufgelistet. Kontoauszüge werden In der jeweils vereinbarten Form (Abruf über Internet, Postversand) übermittelt.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Anlagenverzeichnis Die folgenden Anlagen sind Bestandteil des HZV-Vertrages: