Leistungen Musterklauseln

Leistungen. (1) Die VWA verpflichtet sich zur Erbringung von Unterrichtsleistungen im Rahmen des Studi- enganges „Master of Arts in Betriebswirtschaft“ und allen damit zusammenhängenden Leis- tungen, wie diese in den dem/der Studierenden vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestell- ten Unterlagen zur Darstellung des Studiengangs beschrieben sind. (2) Die VWA behält sich Änderungen in der Art und Weise der Durchführung des Studiengan- ges vor, sofern diese erforderlich werden sollten. Die VWA behält sich darüber hinaus vor, Ersatzreferenten und/oder weitere Referenten zu benennen und den Studienablauf zu verän- dern, soweit damit nicht wesentliche Xxxx des Studienganges geändert werden und die Än- derungen den Studierenden zumutbar sind. (3) Bei Ausfall von Lehrveranstaltungen aus von der VWA nicht zu vertretenden Gründen (z.B. höhere Gewalt) behält sich die VWA vor, diese Lehrveranstaltungen zu einem späteren Termin nachzuholen. Hierdurch kann sich die Gesamtlaufzeit des Studiengangs verlängern. Höhere Studiengebühren entstehen allein hierdurch für den Studenten jedoch nicht. Gleiches gilt für Unterrichtsausfälle, die aufgrund des Ausfalls von Lehrkräften oder aufgrund von fahrlässigen Planungsfehlern entstehen. Sollte ein Nachholen der Lehrveranstaltungen bis zu den ange- strebten Prüfungsterminen für die VWA unmöglich sein, so verringert sich die Semesterge- bühr für den/die Studierende(n) ab dem sechsten ausgefallenen Präsenzstudientag um 50,00 € pro Tag. Zuviel bezahlte Gebühren werden unverzüglich zurückerstattet. Ein darüber hinaus- gehender Erstattungsanspruch des/der Studierenden ist ausgeschlossen. (4) Der/Die Studierende erhält einen Zugang zu einer Internet-Studienplattform. Die über die Internet-Studienplattform bereitgestellten Daten sind und werden durch die VWA mit größter Sorgfalt recherchiert, aufbereitet und gepflegt. Die VWA übernimmt dennoch keine Gewähr dafür, dass die im Internet bereitgestellten Informationen jederzeit vollständig, richtig, aktuell und erreichbar sind, da die Informationsbereitstellung über Internet besonderen Risiken (z.B. Systemausfall, Virenbefall) unterliegt und die VWA sich wiederum Dritter zur Bereitstellung der Informationen bedient. Die VWA haftet daher nicht für jegliche Arten von Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Internet-Studienplattform entstehen, insbesondere auch nicht für solche, die durch fehlende Nutzungsmöglichkeiten oder Datenverluste entstehen. Die VWA behält sich das Recht vor, ohne vorherige ...
Leistungen. 1.1. Der Möbelspediteur erbringt seine Verpflichtung mit der größten Sorgfalt und unter Wahrung des Interesses des Absenders gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts. 1.2. Entstehen im Rahmen der vertraglichen Leistung unvorhersehbare Aufwendungen, sind diese durch den Auftraggeber zu ersetzen, sofern sie der Möbelspediteur den Umständen nach für erforderlich halten durfte. 1.3. Erweitert der Absender nach Vertragsschluss den Leistungsumfang, sind die hierdurch entstandenen Mehrkosten in angemessener Höhe zu vergüten. 1.4. Das Personal des Möbelspediteurs ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. Soweit Leistungen vertraglich vereinbart werden, die nicht Teil des Frachtvertrages sind, ist die Haftung auf 50.000 Euro je Schadensfall begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Möbelspediteurs oder seines Personals oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.
Leistungen. 3.1 Die Leistungsverpflichtung von Costa ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Reservierungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. der Reiseausschreibung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Nebenabreden oder sonstige Vereinbarungen (z.B. Sonderwünsche), die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Costa. Im Fall von Widersprüchen ist die Reservierungsbestätigung ausschlaggebend. Xxxxx behält sich das Recht vor, für bestimmte Leistungen an Bord eine zusätzliche Service-Charge zu verlangen. Nicht im Reisepreis enthalten sind etwaige Einreise-, Grenz- oder Visagebühren o.Ä., die vom Land, in das eingereist werden soll, erhoben werden. Sind derartige Gebühren fällig, so sind diese vom Kunden direkt vor Ort zu entrichten. Werden solche Gebühren von Costa verauslagt, so ist Costa berechtigt, die entsprechenden Beträge an den Kunden weiter zu belasten. Mehrkosten (z.B. für zusätzliche Verpflegung an Bord), die aufgrund einer nicht von Costa zu vertretenden Quarantäne entstehen, sind vom Xxxx selbst zu tragen bzw. zu ersetzen. 3.2 Leistungsträger (z.B. Fluggesellschaften, Hotels) und Reisebüros sind von Costa nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Angaben in Prospekten bzw. in Reiseausschreibungen oder über die Reservierungsbestätigung von Costa hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrags ändern. 3.3 Ortsprospekte sowie Prospekte von Leistungsträgern (z.B. Hotels, örtliche Agenturen) sind nicht Bestandteil des Reisevertrags und daher für die vertraglichen Leistungen von Costa nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien zum Inhalt der vertraglichen Leistungen von Costa gemacht wurden. 3.4 Bucht der Reisende über Costa einen Zug zum Flug, muss der Reisende die Zugfahrt so auswählen, dass er den Flughafen planmäßig mindestens drei Stunden vor Abflug erreicht oder ggf. früher, wenn von der Fluggesellschaft vorgegeben. Bucht er die Zugfahrt zum Schiff, ist die Anfahrt so auszuwählen, dass er das Schiff mindestens drei Stunden vor der in der Reisebestätigung angegebenen Abfahrtszeit erreicht. Sollte es das Costa Sicherheitsprotokoll erfordern, z.B. durch die Covid-19-Regularien am Check-in, muss die Ankunftszeit entsprechend der dann gültigen Vorgaben entsprechend früher eingeplant werden. Werden di...
Leistungen. 3.1. ANBIETENDE stellen die auf xxxx.xxxxxxxxxxx.xx/Xxxxxxxxxx/ und über das Callcenter publizierten Informationen bezüglich Objekt, Zimmer, Wohnungen und anderer Leistung(en) zur Verfügung. ANBIETENDE aktualisieren diese Angaben und tragen die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben zum Zeitpunkt der Buchung. 3.2. Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung im Internet und der Bestätigung. Sonderwünsche Ihrerseits oder Nebenabreden sind nur Vertragsbestandteil, wenn sie seitens der ANBIETENDEN resp. PRAETTIGAU namens der ANBIETENDEN vorbehaltlos bestätigt worden sind. 3.3. Beschreibungen von öffentlichen Transportmitteln, touristischen Attraktionen und Einrichtungen, der Infrastruktur, Öffnungszeiten aller Art sind rein beschreibender Natur und verpflichten die ANBIETENDEN nicht, sofern sie nicht Bestandteil der gebuchten Leistungen sind. 3.4. Bei Mitnahme von Haustieren ist es in der Verantwortung des Gasts vor der Buchung abzuklären und sicherzustellen, dass dieses Haustier, mit Angaben zu Art und Grösse, gestattet ist.
Leistungen. Die Leistungen bemessen sich aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) sowie nach dem Reglement der jewei- ligen Personalvorsorgeeinrichtung.
Leistungen. 2.1 Die Versicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Vertrages vor- kommenden Verstöße. 2.2 Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an wel- chem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 2.3 Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße, die der ARAG nicht später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsver- trages gemeldet werden. 2.3.1 Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Abwehr unbegründeter als auch die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherten von berechtigten Schadenersatzverpflich- tungen. Für die Versicherten gem. Ziffer 1.2 setzt die Befriedigung begründeter Haftpflichtansprüche jedoch voraus, dass die Haftung durch Urteil eines ordentlichen Gerichtes festgestellt worden ist. 2.3.2 Die Versicherungssumme – bei Sachschäden im Sinne der Ziffer 1.4.1.2 jedoch nur ein Viertel – stellt den Höchstbetrag der der ARAG – abgesehen vom Kosten- punkt (x. Xxxxxx 2.3.6) – in jedem einzelnen Schadenfall obliegenden Leistung dar. Dabei kommt nur eine einma- lige Leistung der Versicherungssumme in Frage 2.3.2.1 gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungs- schutz erstreckt; 2.3.2.2 bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließen- den einheitlichen Schadens; 2.3.2.3 bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichar- tiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unter- lassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betref- fenden Angelegenheiten miteinander in rechtli- chem oder wirtschaftlichem Zusammenhang ste- hen. 2.3.3 Von der Summe, die vom Versicherten aufgrund richter- lichen Urteils oder eines vom Versicherer genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs zu bezahlen ist (Haft- pflichtsumme), ersetzt die ARAG 80 %, höchstens die Höchstversicherungssumme. Bei den in Ziffer 1.4.1.2 erwähnten Sachschäden über- nimmt die ARAG 75 % der Haftpflichtsumme, höchstens die für diese Schäden vorgesehene Höchstversich- erungssumme (vgl. Ziffer 2.3.2). Bei Schäden gemäß Ziffer 1.2 und 1.3 beträgt die Selbst- beteiligung je Schaden 20 % für Schäden bis € 5.000,– und 10 % für Schäden über € 5.000,–. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Fall mindestens € 50,– (Mindestselbstbeha...
Leistungen. Die Leistungen, die zur fachgerechten Ausführung des Werkes gehören, werden im Werkvertrag festgehalten.
Leistungen. Die Versicherung hat die im Unfallversicherungsgesetz vorgeschriebenen Leistun- gen zu erbringen. Während der ersten 2 Tage ab Unfall hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mindestens 80 Prozent des entgehenden Xxxxxx gemäss den ge- setzlichen Bestimmungen zu bezahlen, sofern er nicht durch Versicherungsleis- tungen abgegolten wird.
Leistungen. Nach Vorleistung durch die GKV oder andere Kostenträger werden in der Tarifstufe für Krankenhausleistungen, die nicht nach der Bundespflegesatzver- ordnung (BPflV) berechnet sind, die zusätzlichen Kosten (einschließ- lich Arztkosten) im Ein- oder Zweibettzimmer (I. oder II. Pflegeklasse) zu 100 % erstattet. für Krankenhausleistungen, die nicht nach der Bundespflegesatz- verordnung (BPflV) berechnet sind, die zusätzlichen Kosten (ein- schließlich Arztkosten) im Zweibettzimmer (II. Pflegeklasse) zu 100 % erstattet. Wird in der Tarifstufe 262 die Wahlleistung der Unterbringung im Ein- bettzimmer in Anspruch genommen, so werden die Kosten erstattet, die bei einer Unterbringung im Zweibettzimmer entstanden wären. Bei einer ambulanten Operation in einem nach den MB/KK anerkannten Krankenhaus, die eine an sich gebotene vollstationäre Heilbehandlung ersetzt, werden die Aufwendungen für privatärztliche Behandlungen zu 100 % ersetzt. Erstattungsfähig sind nur Kosten für ambulante Operatio- nen durch Ärzte, die am Krankenhaus angestellt sind, sowie durch Beleg- ärzte. Eine Vorleistung der GKV wird in Abzug gebracht. Ferner werden in beiden Tarifstufen die nach Vorleistung durch die GKV oder andere Kostenträger verbleibenden Kosten einer im unmittelbaren Zusammenhang mit einer leistungspflichtigen vollstationären Kranken- hausbehandlung durchgeführten ambulanten Vor- oder Nachbehandlung im Krankenhaus zu 100 % erstattet. Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung be- grenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhaus- behandlung nicht überschreiten. Verbleiben bei der Xxxx eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten Krankenhauses nach Vorleistung der GKV Kosten für die Allge- meine Pflegeklasse, so sind diese für Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland gleichfalls erstattungsfähig. Ausgenommen von der Erstat- tung ist die von der GKV verlangte gesetzliche Zuzahlung. Werden versicherte Leistungen nicht in Anspruch genommen, wird als Ersatzleistung ein Krankenhaustagegeld (KHT) gezahlt. Im Einzelnen gilt: Krankenhaustagegeld bei Unterbringung im Drei- und Mehrbettzimmer (Allgemeine Pflegeklasse) € 26 16 bei Verzicht auf privatärztliche Behandlung € 16 16 Kinder erhalten in Tarifstufe 262 jeweils die Hälfte, in Tarifstufe 261 jeweils 2/3 dieser Krankenhaustagegeld-Sätze. Sofern Anspr...
Leistungen. Die Leistungen von CURAVITA gliedern sich wie folgt (die gewünschte Leistungskategorie wird unter Punkt 4. dieses Vertrages durch Ankreuzen gewählt und vereinbart): A. Organisationsleistungen von XXXXXXXX bei 24h Betreuung zu Hause: Die 24h Betreuung wird für eine bestimmte, in Punkt 4. festgelegte Laufzeit abgeschlossen. Während dieser können der Auftraggeber, der Klient und dessen Angehörige von CURAVITA die folgenden Leistungen in Anspruch nehmen: Erhebung des Betreuungsbedarfs vor Ort und Beratung der Angehörigen (im Ausmaß von ca. 1 Stunde, beschränkt auf Wien und angrenzende Bezirke); Suche nach Personenbetreuern, die über die Kompetenz verfügen, den ermittelten Bedarf zu decken (Sprachkenntnisse, Erfahrung, Ausbildung, Persönlichkeit, Angewohnheiten, sonstige Kenntnisse und Fähigkeiten) sowie Weiterleitung der Eckdaten an den Auftraggeber. Diese Such- und Vermittlungstätigkeit kann während der Vertragslaufzeit auch mehrfach in Anspruch genommen werden (unabhängig davon, ob ein Personenbetreuer ausfällt oder vom Klienten abgelehnt wird); Koordination aller Beteiligten bei der Aufnahme des Betreuungsverhältnisses; Anmeldung des Personenbetreuers bei den zuständigen Ämtern (der gewerbliche Standort muss immer zum Wohnsitz des Klienten verlegt werden, dazu ist die Meldung eines Nebenwohnsitzes in der Wohnung des Klienten notwendig); Bereitstellung von Vorlagen für (die mit den Personenbetreuern abzuschließenden) Werkverträge und deren Dokumentation; Unterstützung bei der Beantragung von Förderungen durch Bereitstellung der hierfür notwendigen Formulare und Unterlagen des Betreuers (sofern vorhanden); laufende Abstimmung mit allen Beteiligten bei Auftreten unerwarteter Situationen; bei Notfällen und dringenden Interventionen können Klienten und Personenbetreuer CURAVITA jederzeit telefonisch kontaktieren, auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten. Bei bettlägerigen Klienten oder Klienten mit hohem Pflegebedarf ist die Qualitätssicherung in Form einer regelmäßigen Visite durch eine diplomierte Krankenschwester notwendig. Diese ist gesondert zu entlohnen (siehe dazu unten den Abschnitt zur stundenweisen Betreuung). Alle anderen qualitätssichernde Maßnahmen wie Dokumentation, unregelmäßige Kontrollbesuche durch diplomierte Krankenschwestern und telefonischer Kontakt mit Klienten und Personenbetreuern sind in der 24h-Pauschale inkludiert. Wechsel oder sonstige Änderungen bei der Besetzung der Personenbetreuer sind mit CURAVITA im Vorfeld abzusprechen. Die ...