Die Teilfonds Musterklauseln

Die Teilfonds. Der OGAW besteht aus einem oder mehreren Teilfonds. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit beschliessen, wei- tere Teilfonds aufzulegen. Der Prospekt sowie der Treuhandvertrag inklusive teilfondsspezifischem Anhang A „Teilfonds im Überblick“ ist entsprechend anzupassen. Die Anleger sind an dem jeweiligen Teilfondsvermögen des OGAW nach Massgabe der von ihnen erworbenen Anteile beteiligt. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anleger untereinander als eigenständiges Vermögen. Die Rechte und Pflichten der Anleger eines Teilfonds sind von denen der Anleger der anderen Teilfonds getrennt. Gegenüber Dritten haften die Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds lediglich für Verbindlichkeiten, die von den betref- fenden Teilfonds eingegangen werden.

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  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Ausgabe von Anteilen Eine Ausführungsanzeige wird innerhalb von einem Geschäftstag nach Veröffentlichung des Nettoinventarwertes versandt. Die Ausführungsanzeige enthält die vollständigen Einzelheiten der Transaktion und eine Anteilinhabernummer. Die Anteilinhabernummer ist bei allen zukünftigen Transaktionen mit der Gesellschaft und der Verwaltungsstelle zu verwenden. Von einem Antragsteller über ein Abrechnungssystem wie Euroclear, Fundsettle oder Clearstream erworbene und bezahlte Anteile werden auf den Nominee-Namen dieser Gesellschaft eingetragen. Die Verwaltungsratsmitglieder können Anteile im Tausch gegen Kapitalanlagen ausgeben, in welche die Gesellschaft gemäß den OGAW-Vorschriften und den jeweiligen Anlagezielen und der Anlagepolitik des betreffenden Teilfonds anlegen darf. Anteile dürfen nur dann im Tausch gegen derartige Kapitalanlagen ausgegeben werden, wenn die Verwaltungsratsmitglieder davon überzeugt sind, dass (i) die Anzahl der ausgegebenen Anteile des betreffenden Teilfonds nicht höher ist als die Anzahl der Anteile, die bei einer Zeichnung gegen Zahlung von Geld ausgegeben worden wäre, wenn die im Tausch erhaltenen Kapitalanlagen gemäß der in der Satzung dargelegten und hier zusammengefassten Bewertungsvorschriften bewertet wurden; und (ii) alle steuerlichen Abgaben und Gebühren, die in Zusammenhang mit der Übertragung solcher Kapitalanlagen an die Verwahrstelle für Rechnung des betreffenden Teilfonds anfallen, von der Person gezahlt werden, an die die Anteile des Teilfonds ausgegeben werden sollen oder, je nach Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder, teils von dieser Person und teils aus dem Vermögen des Teilfonds gezahlt werden, und wenn die Verwahrstelle davon überzeugt ist, dass die Bedingungen des Tausches die Anteilinhaber des betreffenden Teilfonds nicht wesentlich benachteiligen und dass die Kapitalanlagen an die Verwahrstelle übertragen wurden. Die Anteile werden als Namensanteile, jedoch in entmaterialisierter Form ausgegeben. Ein schriftlicher Eigentumsnachweis wird innerhalb von zehn (10) Tagen nach der Registrierung an die Anteilinhaber versandt. Die entmaterialisierte Form ermöglicht es der Gesellschaft, Rücknahmeanträge unverzüglich auszuführen. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile wird auf das nächste Tausendstel eines Anteils gerundet und ein etwaiger überschüssiger Betrag wird der Gesellschaft gutgeschrieben. Der Erwerb von Anteilen durch Anleger in bestimmten Rechtsgebieten kann für den auftraggebenden Anleger auf der Grundlage von Nomineevereinbarungen (und vorbehaltlich der Einhaltung der geltenden Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche wie nachstehend beschrieben) erfolgen. In bestimmten Rechtsgebieten ist der Erwerb von Anteilen über Pläne möglich, die vorsehen, dass Anleger den Zeichnungspreis in regelmäßigen Teilzahlungen in der jeweils vereinbarten Höhe entrichten. Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche können eine detaillierte Überprüfung der Identität des Antragstellers erfordern. Abhängig von den Umständen jedes Antrags ist eine detaillierte Überprüfung nicht erforderlich, wenn der Antrag über einen anerkannten Vermittler gestellt wird. Diese Ausnahme findet nur Anwendung, wenn sich der Vermittler (wie vorstehend genannt) in einem Land befindet, das von Irland als Land mit vergleichbaren Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche anerkannt wird. Die Gesellschaft, die Vertriebsgesellschaft, die Verwaltungsstelle und die Verwaltungsgesellschaft behalten sich das Recht vor, solche zusätzlichen Daten und/oder Bestätigungen anzufordern, die erforderlich sind, um die Identität eines Antragstellers (z. B. Zeichners oder Übertragungsempfängers) zu überprüfen, bevor ein Antrag bearbeitet werden kann. Wenn ein Antragsteller die zur Überprüfung notwendigen Informationen nicht bzw. nicht rechtzeitig liefert, kann die Gesellschaft (sowie die Verwaltungsstelle, die im Namen der Gesellschaft handelt) die Annahme des Antrags und jeglicher Zeichnungsgelder ablehnen. In diesem Fall können die eingegangenen Beträge unverzinst an das Konto zurücküberwiesen werden, von denen sie abgebucht wurden. Beispielsweise kann von einer natürlichen Person die Vorlage einer notariell beglaubigten Kopie des Passes oder des Personalausweises zusammen mit einem Nachweis ihrer Anschrift, z. B. in Form einer Rechnung eines Versorgungs- unternehmens oder eines Kontoauszuges, und des Geburtsdatums verlangt werden. Von Antragstellern, die Gesellschaften sind, können eine beglaubigte Kopie der Gründungsbescheinigung (und der Urkunde über eine etwaige Änderung der Firma), der Gründungsurkunde und der Satzung (oder eines vergleichbaren Dokuments) sowie eine Liste der Namen, Tätigkeiten, Geburtsdaten, Wohn- und Geschäftsanschriften aller Geschäftsführer verlangt werden. Die Vertriebsgesellschaft, die Verwaltungsstelle, die Verwaltungsgesellschaft und die Gesellschaft sind schadlos zu halten und zu entschädigen für Verluste, die daraus entstehen, dass angeforderte Informationen nicht vom Antragsteller bereitgestellt wurden.

  • Umtausch von Anteilen Sofern unterschiedliche Anteilsklassen angeboten werden, kann ein Umtausch von Anteilen einer Anteilsklasse in Anteile einer anderen Anteilsklasse erfolgen. Für den Umtausch innerhalb eines OGAW wird keine Umtauschgebühr erhoben. Falls ein Umtausch von Anteilen für Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Ein Umtausch von Anteilen in eine andere Anteilklasse ist lediglich möglich sofern der Anleger die Bedingungen für den Direkterwerb von Anteilen der jeweiligen Anteilklasse erfüllt. Falls ein Umtausch von Anteilen für bestimmte Anteilsklassen nicht möglich ist, wird dies für die betroffene Anteilsklasse in dem fondsspezifischen Anhang A „Fonds im Überblick“ erwähnt. Die Anzahl der Anteile, in die der Anleger seinen Bestand umtauschen möchte, wird nach folgender Formel berechnet: A = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche umgetauscht werden soll B = Anzahl der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, von wo aus der Umtausch vollzogen werden soll C = Nettoinventarwert oder Rücknahmepreis der zum Umtausch vorgelegten Anteile D = Devisenwechselkurs zwischen allfälliger Anteilsklassen. Wenn beide Anteilsklassen in der gleichen Rechnungswährung bewertet werden, beträgt dieser Koeffizient 1. E = Nettoinventarwert der Anteile der allfälligen Anteilsklasse, in welche der Wechsel zu erfolgen hat, zuzüglich Steuern, Gebühren oder sonstiger Abgaben Fallweise können bei einem Anteilsklassenwechsel in einzelnen Ländern Abgaben, Steuern und Stempelgebühren anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann für eine Anteilsklasse jederzeit einen Umtauschantrag zurückweisen, wenn dies im Interesse der Verwaltungsgesellschaft oder im Interesse der Anleger geboten erscheint, insbesondere wenn: 1) ein Verdachtsfall besteht, dass durch den jeweiligen Anleger mit dem Erwerb der Anteile „Market Timing“, „Late-Trading“ oder sonstige Markttechniken betrieben werden, die der Gesamtheit der Anleger schaden können, 2) der Anleger nicht die Bedingungen für einen Erwerb der Anteile erfüllt, oder 3) die Anteile in einem Staat vertrieben, in dem der OGAW zum Vertrieb nicht zugelassen ist oder von einer Person erworben worden sind, für die der Erwerb der Anteile nicht gestattet ist. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass der Umtausch von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Der Umtausch von Fondsanteilen kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.