Ausgabe von Anteilen Musterklauseln

Ausgabe von Anteilen. Anteile des OGAW werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben, und zwar zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht urkundlich verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Bewertungsintervall, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Verwaltungsgesellschaft kann zudem auch den Beschluss zur vollständigen oder zeitweiligen Aussetzung der Ausgabe von Anteilen fassen, falls Neuanlagen das Erreichen des Anlageziels beeinträchtigen könnten. Sacheinlagen sind nicht zulässig. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Verwahrstelle können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, ...
Ausgabe von Anteilen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft ist befugt, jederzeit und ohne Einschränkung voll eingezahlte neue Anteile auszugeben, ohne bestehenden Anteilinhabern ein Bezugsrecht für die Zeichnung der auszugebenden Anteile einzuräumen. Wenn die Verwaltungsgesellschaft die Zeichnung der Anteile anbietet, entspricht der Preis für jeden angebotenen Anteil dem Nettoinventarwert der Anteile des betreffenden Teilfonds, der betreffenden Anteilklasse (oder gegebenenfalls dem im Prospekt angegebenen Erstzeichnungspreis) und kann durch jedwede vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Kosten und Gebühren erhöht werden. Der Zeichnungspreis muss innerhalb eines vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Zeitraums gezahlt werden, der jedoch höchstens sieben Bankgeschäftstage (die zugleich Bankarbeitstage in Luxemburg und Frankfurt am Main sind) ab dem Zeitpunkt, an dem der zutreffende Nettoinventarwert berechnet worden ist, betragen darf. Zeichnungsanträge können unter den in diesem Verwaltungsreglement angegebenen Bedingungen ausgesetzt werden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, einem für diesen Zweck bevollmächtigten Direktor, Administrator oder sonstigen Vertreter die Verantwortung zu übertragen, Zeichnungen entgegenzunehmen und Zahlungen des Preises für die auszugebenden neuen Anteile und die Kosten ihrer Lieferung zu empfangen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann entscheiden, Fraktionsanteile für Namensanteile und für Inhaberanteile auszugeben, die als Gutschrift auf dem Konto des Anteilinhabers ausgewiesen werden. Fraktionsanteile berechtigen zu einem proportionalen Anteil an Dividenden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann vereinbaren, Anteile als Gegenleistung für die Sacheinlage von übertragbaren Wertpapieren unter Beachtung der gegenwärtigen Gesetzgebung und insbesondere der Verpflichtung, einen Bewertungsbericht des Wirtschaftsprüfers des Fonds zu erstellen, auszugeben, sofern solche übertragbaren Wertpapiere der im Prospekt beschriebenen Anlagepolitik und den Beschränkungen des betreffenden Teilfonds entsprechen.
Ausgabe von Anteilen. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der Gesell- schaft und der Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausge- geben, der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht. Die Berechnung des Nettoinventarwerts wird im Abschnitt „Anteile“, Unterabschnitt „Ausgabe- und Rücknah- mepreis“ erläutert. Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten entstehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teilweise oder vollständig einzustellen.
Ausgabe von Anteilen. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile der bestehenden Anteilklassen ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der Gesell- schaft, der Verwahrstelle, den Vertriebspartnern und über Dritte er- worben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben, der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) ge- gebenenfalls zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht. Die Ge- sellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen. Die Anlage in der Anteilklasse „B“ und „D“ des Fonds sind institutionel- len Anlegern vorbehalten, die Anteilklasse „C“ des Fonds ist insbeson- dere für institutionelle Anleger sowie die Vermittlung durch Vermö- gensverwalter und unabhängige Anlageberater bestimmt. Bestehende Mindestanlagesummen für die Anteilklassen sind im Ab- schnitt „Ausgestaltung der Anteilklassen“ unter Ziffer 14 aufgeführt.
Ausgabe von Anteilen. Anträge auf die Zeichnung von Anteilen sind mit Hilfe einer Zeichnungsvereinbarung zu stellen, die die Verwahrstelle den zulässigen Anlegern auf Verlangen zur Verfügung stellt. Ändern sich die bei einer solchen elektronischen Handelsplattform eingetragenen Informationen über einen Anteilinhaber oder Zahlungsinstruktionen, so müssen diese Änderungen schriftlich im Original zugehen. Vorbehaltlich des Grundsatzes, dass eine faire Behandlung der Anteilinhaber sicherzustellen ist, behält sich die Verwaltungsgesellschaft das Recht vor, mit bestimmten Anlegern die Verwendung einer Zeichnungsvereinbarung zu vereinbaren, die sich von der unterscheidet, die von anderen Anlegern auszufüllen ist.
Ausgabe von Anteilen. Anteile können von Anlegern erstmals am Erstzeichnungstag zum Erstausgabepreis gekauft werden. Danach werden Anteile an jedem Zeichnungstag zum Zeichnungspreis ausgegeben.
Ausgabe von Anteilen. Der Gesamtbetrag des den Anlegern angebotenen Investmentvermögens (Emissionskapital der Investmentgesellschaft) beläuft sich auf bis zu 24.550.000 Euro. Die Mindestbeteiligung an der Investmentgesellschaft beträgt 10.000 Euro. Höhere Summen müssen ohne Rest durch 1.000 Euro teilbar sein. Die Anzahl der angebotenen Kommanditanteile beträgt unter Berücksichtigung des Emissionskapitals und der Mindestbeteiligung maximal 2.455.
Ausgabe von Anteilen. Eine Ausführungsanzeige wird innerhalb von einem Geschäftstag nach Veröffentlichung des Nettoinventarwertes versandt. Die Ausführungsanzeige enthält die vollständigen Einzelheiten der Transaktion und eine Anteilinhabernummer. Die Anteilinhabernummer ist bei allen zukünftigen Transaktionen mit der Gesellschaft und der Verwaltungsstelle zu verwenden. Von einem Antragsteller über ein Abrechnungssystem wie Euroclear, Fundsettle oder Clearstream erworbene und bezahlte Anteile werden auf den Nominee-Namen dieser Gesellschaft eingetragen. Die Verwaltungsratsmitglieder können Anteile im Tausch gegen Kapitalanlagen ausgeben, in welche die Gesellschaft gemäß den OGAW-Vorschriften und den jeweiligen Anlagezielen und der Anlagepolitik des betreffenden Teilfonds anlegen darf. Anteile dürfen nur dann im Tausch gegen derartige Kapitalanlagen ausgegeben werden, wenn die Verwaltungsratsmitglieder davon überzeugt sind, dass (i) die Anzahl der ausgegebenen Anteile des betreffenden Teilfonds nicht höher ist als die Anzahl der Anteile, die bei einer Zeichnung gegen Zahlung von Geld ausgegeben worden wäre, wenn die im Tausch erhaltenen Kapitalanlagen gemäß der in der Satzung dargelegten und hier zusammengefassten Bewertungsvorschriften bewertet wurden; und (ii) alle steuerlichen Abgaben und Gebühren, die in Zusammenhang mit der Übertragung solcher Kapitalanlagen an die Verwahrstelle für Rechnung des betreffenden Teilfonds anfallen, von der Person gezahlt werden, an die die Anteile des Teilfonds ausgegeben werden sollen oder, je nach Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder, teils von dieser Person und teils aus dem Vermögen des Teilfonds gezahlt werden, und wenn die Verwahrstelle davon überzeugt ist, dass die Bedingungen des Tausches die Anteilinhaber des betreffenden Teilfonds nicht wesentlich benachteiligen und dass die Kapitalanlagen an die Verwahrstelle übertragen wurden. Die Anteile werden als Namensanteile, jedoch in entmaterialisierter Form ausgegeben. Ein schriftlicher Eigentumsnachweis wird innerhalb von zehn (10) Tagen nach der Registrierung an die Anteilinhaber versandt. Die entmaterialisierte Form ermöglicht es der Gesellschaft, Rücknahmeanträge unverzüglich auszuführen. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile wird auf das nächste Tausendstel eines Anteils gerundet und ein etwaiger überschüssiger Betrag wird der Gesellschaft gutgeschrieben. Der Erwerb von Anteilen durch Anleger in bestimmten Rechtsgebieten kann für den auftraggebenden Anleger auf der Grundlage von Nominee...
Ausgabe von Anteilen. Anteile können von Anlegern erstmals am Erstzeichnungstag zum Erstausgabepreis gekauft werden. Danach werden Anteile an jedem Zeichnungstag zum Zeichnungspreis ausgegeben. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Zeichnung von Anteilen nach freiem Ermessen insgesamt oder teilweise ablehnen. Demgemäß behält sich die Verwaltungsgesellschaft das Recht vor, Zeichnungsanträge von Anlegern abzulehnen, die die Voraussetzungen einer bestimmten Klasse nicht erfüllen.
Ausgabe von Anteilen. Die Hauptvertriebsgesellschaft ist für die Bereitstellung von Anteilen zuständig. Die Hauptvertriebsgesellschaft wird gelegentlich hinsichtlich des Vertriebs der Anteile vertragliche Vereinbarungen mit verschiedenen Untervertriebsgesellschaften, Vermittlern, Brokern/Händlern und/oder professionellen Anlegern abschließen. Der Verwaltungsrat behält sich das Recht vor, die Ausgabe oder den Verkauf von Anteilen gemäß diesem Prospekt jederzeit und ohne Vorankündigung auszusetzen, wenn Umstände bestehen oder eintreten, die dies erforderlich machen. Die Gesellschaft hat die Befugnis, Beschränkungen (andere als hinsichtlich der Übertragung von Anteilen) aufzuerlegen, sofern sie dies für erforderlich hält, um sicherzustellen, dass keine Anteile der Gesellschaft erworben oder gehalten werden von (a) einer Person, die gegen das Gesetz oder die Vorschriften eines Landes oder einer Aufsichts- oder sonstigen Behörde verstößt (wenn der Verwaltungsrat zu dem Schluss gelangt, dass er selbst, die Gesellschaft (wie hier definiert), der/die Anlageverwalter oder Berater oder andere Personen, wie vom Verwaltungsrat bestimmt, infolge eines solchen Verstoßes einen Nachteil erleiden würden, oder (b) einer Person unter Umständen, die nach Auffassung des Verwaltungsrats dazu führen könnten, dass der Gesellschaft eine Steuerpflicht entsteht (einschließlich regulatorischer oder sonstiger Steuerpflichten, die sich unter anderem aus den Vorschriften der FATCA oder des Common Reporting Standard oder ähnlichen Bestimmungen oder einem Verstoß gegen diese ergeben können) oder dass die Gesellschaft einen finanziellen Nachteil erleidet, den sie sonst nicht erlitten hätte, wie die Verpflichtung zur Eintragung nach Wertpapier-, Anlage- oder ähnlichen Gesetzen oder Vorschriften eines Landes oder einer Behörde oder (c) einer Person, deren Besitzkonzentration nach Auffassung des Verwaltungsrats die Liquidität der Gesellschaft oder ihrer Fonds gefährden könnte. So kann die Gesellschaft den Besitz von Anteilen der Gesellschaft durch bestimmte natürliche oder juristische Personen beschränken, auch durch eine „US-Person“ wie nachfolgend definiert. Zu diesem Zweck kann die Gesellschaft: