Ausgabe von Anteilen Musterklauseln

Ausgabe von Anteilen. Anteile werden an jedem Bewertungstag (Ausgabetag) ausgegeben und zwar zu dem am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert je Anteil der entsprechenden Anteilsklasse des OGAW, zuzüglich des allfälligen Ausgabeaufschlags und zuzüglich etwaiger Steuern und Abgaben. Die Anteile sind nicht urkundlich verbrieft. Zeichnungsanträge müssen bei der Verwahrstelle bis spätestens zum Annahmeschluss eingehen. Falls ein Zeichnungsantrag nach Annahmeschluss eingeht, so wird er für den folgenden Bewertungstag (Ausgabetag) vorgemerkt. Für bei Vertriebsstellen im In- und Ausland platzierte Anträge können zur Sicherstellung der rechtzeitigen Weiterleitung an die Verwahrstelle in Liechtenstein frühere Schlusszeiten zur Abgabe der Anträge gelten. Diese können bei den jeweiligen Vertriebsstellen in Erfahrung gebracht werden. Informationen zum Ausgabetag, zum Annahmeschluss sowie zur Höhe des allfälligen maximalen Ausgabeaufschlags sind dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Die Zahlung muss innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem massgeblichen Ausgabetag eingehen. Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die Ausgabe von Anteilen auf der Grundlage eines dem Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung unbekannten Nettoinventarwertes pro Anteil abgerechnet wird (forward pricing). Alle durch die Ausgabe von Anteilen anfallenden Steuern und Abgaben werden ebenfalls dem Anleger in Rechnung gestellt. Werden Anteile über Banken, die nicht mit dem Vertrieb der Anteile betraut sind, erworben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Banken weitere Transaktionskosten in Rechnung stellen. Falls die Zahlung in einer anderen Währung als in der Referenzwährung erfolgt, wird der Gegenwert aus der Konvertierung der Zahlungswährung in die Referenzwährung, abzüglich allfälliger Gebühren, für den Erwerb von Anteilen verwendet. Die Mindestanlage, die von einem Anleger in einer bestimmten Anteilsklasse gehalten werden muss, ist dem Anhang A „Fonds im Überblick“ zu entnehmen. Der Handel kann in Anwendungsfällen von Art. 12 eingestellt werden. Sacheinlagen sind nicht zulässig. Die Verwaltungsgesellschaft und/oder die Verwahrstelle können jederzeit einen Zeichnungsantrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen wenn dies im Interesse der Anleger, im öffentlichen Interesse, zum Schutz der Verwaltungsgesellschaft bzw. des OGAW oder der Anleger erforderlich erscheint. In diesem Fall wird die Verwahrstelle eingehende Zah...
Ausgabe von Anteilen. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der Gesell- schaft und der Verwahrstelle erworben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausge- geben, der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht. Die Berechnung des Nettoinventarwerts wird im Abschnitt „Anteile“, Unterabschnitt „Ausgabe- und Rücknah- mepreis“ erläutert. Daneben ist der Erwerb über die Vermittlung Dritter möglich, hierbei können zusätzliche Kosten entstehen. Die Gesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder dauerhaft teilweise oder vollständig einzustellen.
Ausgabe von Anteilen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft ist befugt, jederzeit und ohne Einschränkung voll eingezahlte neue Anteile auszugeben, ohne bestehenden Anteilinhabern ein Bezugsrecht für die Zeichnung der auszugebenden Anteile einzuräumen. Wenn die Verwaltungsgesellschaft die Zeichnung der Anteile anbietet, entspricht der Preis für jeden angebotenen Anteil dem Nettoinventarwert der Anteile des betreffenden Teilfonds, der betreffenden Anteilklasse (oder gegebenenfalls dem im Prospekt angegebenen Erstzeichnungspreis) und kann durch jedwede vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Kosten und Gebühren erhöht werden. Der Zeichnungspreis muss innerhalb eines vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Zeitraums gezahlt werden, der jedoch höchstens sieben Bankgeschäftstage (die zugleich Bankarbeitstage in Luxemburg und Frankfurt am Main sind) ab dem Zeitpunkt, an dem der zutreffende Nettoinventarwert berechnet worden ist, betragen darf. Zeichnungsanträge können unter den in diesem Verwaltungsreglement angegebenen Bedingungen ausgesetzt werden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, einem für diesen Zweck bevollmächtigten Direktor, Administrator oder sonstigen Vertreter die Verantwortung zu übertragen, Zeichnungen entgegenzunehmen und Zahlungen des Preises für die auszugebenden neuen Anteile und die Kosten ihrer Lieferung zu empfangen. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann entscheiden, Fraktionsanteile für Namensanteile und für Inhaberanteile auszugeben, die als Gutschrift auf dem Konto des Anteilinhabers ausgewiesen werden. Fraktionsanteile berechtigen zu einem proportionalen Anteil an Dividenden. Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann vereinbaren, Anteile als Gegenleistung für die Sacheinlage von übertragbaren Wertpapieren unter Beachtung der gegenwärtigen Gesetzgebung und insbesondere der Verpflichtung, einen Bewertungsbericht des Wirtschaftsprüfers des Fonds zu erstellen, auszugeben, sofern solche übertragbaren Wertpapiere der im Prospekt beschriebenen Anlagepolitik und den Beschränkungen des betreffenden Teilfonds entsprechen.
Ausgabe von Anteilen. 1. Anteile werden an jedem Bewertungstag zum Ausgabepreis ausgegeben. Ausgabepreis ist der Anteilwert gemäß Artikel 6 Nr. 4 des Verwaltungsreglements zuzüglich eines Ausgabeaufschlages, dessen maximale Höhe für den jeweiligen Teilfonds in dem betreffenden Anhang zum Verkaufsprospekt aufgeführt ist. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in den jeweiligen Vertriebsländern anfallen.
Ausgabe von Anteilen. Die Anzahl der ausgegebenen Anteile der bestehenden Anteilklassen ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei der Gesell- schaft, der Verwahrstelle, den Vertriebspartnern und über Dritte er- worben werden. Sie werden von der Verwahrstelle zum Ausgabepreis ausgegeben, der dem Nettoinventarwert pro Anteil („Anteilwert“) ge- gebenenfalls zuzüglich eines Ausgabeaufschlags entspricht. Die Ge- sellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen. Die Anlage in der Anteilklasse „A“ des Fonds ist institutionellen Anle- gern vorbehalten, die Anteilklasse „C“ des Fonds ist insbesondere für institutionelle Anleger sowie die Vermittlung durch Vermögensver- walter und unabhängige Anlageberater bestimmt. Bestehende Mindestanlagesummen für die Anteilklassen sind im Ab- schnitt „Ausgestaltung der Anteilklassen“ unter Ziffer 13 aufgeführt.
Ausgabe von Anteilen. Anträge auf die Zeichnung von Anteilen sind mit Hilfe einer Zeichnungsvereinbarung zu stellen, die die Verwahrstelle den zulässigen Anlegern auf Verlangen zur Verfügung stellt. Ändern sich die bei einer solchen elektronischen Handelsplattform eingetragenen Informationen über einen Anteilinhaber oder Zahlungsinstruktionen, so müssen diese Änderungen schriftlich im Original zugehen. Vorbehaltlich des Grundsatzes, dass eine faire Behandlung der Anteilinhaber sicherzustellen ist, behält sich die Verwaltungsgesellschaft das Recht vor, mit bestimmten Anlegern die Verwendung einer Zeichnungsvereinbarung zu vereinbaren, die sich von der unterscheidet, die von anderen Anlegern auszufüllen ist.
Ausgabe von Anteilen. 1. Die Ausgabe von Anteilen erfolgt zum Ausgabepreis zuzüglich eines eventuellen Ausgabeaufschlags, dessen maximale Höhe sich aus dem Sonderreglement des jeweiligen Fonds ergibt.
Ausgabe von Anteilen. Der Gesamtbetrag des den Anlegern angebotenen Investmentvermögens (Emissionskapital der Investmentgesellschaft) beläuft sich auf bis zu 24.550.000 Euro. Die Mindestbeteiligung an der Investmentgesellschaft beträgt 10.000 Euro. Höhere Summen müssen ohne Rest durch 1.000 Euro teilbar sein. Die Anzahl der angebotenen Kommanditanteile beträgt unter Berücksichtigung des Emissionskapitals und der Mindestbeteiligung maximal 2.455.
Ausgabe von Anteilen. Die Anteile können bei der Depotbank, der Ge- sellschaft und auf Vermittlung Dritter erworben werden. Orderannahmeschluss für die Ausgabe von Anteilen ist um 13.30 Uhr bei der Gesellschaft oder der Depotbank. Daneben fungieren die Deut- ■ sche Bank AG und die Deutsche Bank Privat- und Anlageziel des Sondervermögens ist die Erwirt- 6 Monate 1 Jahr 3 Jahre 5 Jahre Geschäftskunden AG in Deutschland als Neben- zahlstellen; in dieser Funktion nehmen auch diese schaftung einer möglichst hohen Wertentwicklung und zugleich angemessenen jährlichen Ausschüt- tung in Euro. Für das Sondervermögen wird als Vergleichsindex der DJ Euro STOXX TMI Small herangezogen. Für das Sondervermögen darf die Gesellschaft folgende Vermögensgegenstände erwerben: – Wertpapiere gemäß § 47 InvG, – Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG, – Bankguthaben gemäß § 49 InvG, – Investmentanteile gemäß § 50 InvG, – Derivate gemäß § 51 InvG, – sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG. Die Gesellschaft erwirbt und veräußert nach Ein- schätzung der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten die nach dem InvG und den Vertragsbedingungen zugelas- senen Vermögensgegenstände. Mindestens 75% des Wertes des Sondervermö- gens müssen in voll eingezahlten Aktien von Aus- stellern mit Sitz in Europa angelegt werden, die an der Börse oder einem organisierten Markt inner- halb der EU oder den Vertragsstaaten des EWR- Abkommens notiert sind. Bis zu 25% des Wertes des Sondervermögens können in verzinslichen Wertpapieren angelegt wer- den. Wandelschuldverschreibungen und Options- anleihen gelten nicht als verzinsliche Wertpapiere in diesem Sinne. Je bis zu 25% des Wertes des Sondervermö- gens dürfen in Geldmarktinstrumenten und Bank- guthaben angelegt werden. Die Gesellschaft darf bis zu 10% des Wertes des Sondervermögens in Anteilen an anderen Sondervermögen (Investmentanteile) investieren. Dabei darf der über 5% des Wertes des Sonder- vermögens hinausgehende Teil an Investmentan- teilen nur aus Geldmarktfondsanteilen bestehen. Alle Angaben auf Euro-Basis Wertentwicklung nach BVI-Methode, d. h. ohne Berücksichtigung des Ausgabeaufschlages. Wertentwicklungen der Vergangenheit ermöglichen keine Prognose für die Zukunft. Stand: 31.3.2008 Das Sondervermögen ist für den wachstums- orientierten Anleger konzipiert, dessen Ertrags- erwartung über dem Kapitalmarktzinsniveau liegt und der Kapitalzuwachs überwiegend aus Aktien- und Währungschancen erreichen will. Sicherheit und Liquidität werden d...
Ausgabe von Anteilen. 5.01 Die Verwaltungsgesellschaft hat das exklusive Recht im Namen des bzw. der betreffenden Teilfonds die Anzahl der Anteile, die aufgelegt und gegen Geld zu einem Preis, der gemäß den folgenden Bestimmungen dieser Klausel berechnet wird, ausgegeben werden sollen, nach ihrem freien Ermessen festzulegen.