Spezifische Informationen für einzelne Vertriebsländer. Nach geltendem Recht im Fürstentum Liechtenstein werden die konstituierenden Dokumente durch die FMA genehmigt. Diese Genehmigung bezieht sich nur auf Angaben, welche die Umsetzung der Bestimmungen des UCITSG betreffen. Aus diesem Grund bildet der, auf ausländischem Recht basierende Anhang B „Spezifische Informationen für einzelne Vertriebsländer“ nicht Gegenstand der Prüfung durch die FMA und ist von der Genehmigung ausgeschlossen.
Spezifische Informationen für einzelne Vertriebsländer. Nach geltendem Recht im Fürstentum Liechtenstein werden die konstituierenden Dokumente durch die FMA genehmigt. Diese Genehmigung bezieht sich nur auf Angaben, welche die Umsetzung der Bestimmungen des UCITSG betreffen. Aus diesem Grund bildet der auf ausländischem Recht basierende Anhang B "Spezifische Informationen für einzelne Vertriebsländer“ nicht Gegenstand der Prüfung durch die FMA und ist von der Genehmigung ausgeschlossen. Die Verwaltungsgesellschaft: LLB Fund Services Aktiengesellschaft, Vaduz Die Verwahrstelle: Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft, Vaduz
Spezifische Informationen für einzelne Vertriebsländer. Nach geltendem Recht im Fürstentum Liechtenstein werden die konstituierenden Dokumente der FMA im Rahmen des Autorisierungsverfahrens vorgelegt. Die FMA würdigt dabei nur diejenigen Angaben, welche die Umsetzung der Bestimmungen des AIFMG / AIFMV betreffen. Aus diesem Grund ist der auf ausländischem Recht basierende Anhang B „Spezifische Informationen für einzelne Vertriebsländer“ (falls vorhanden) nicht Gegenstand der Tätigkeit der FMA.
Spezifische Informationen für einzelne Vertriebsländer. Nach geltendem Recht im Fürstentum Liechtenstein werden die konstituierenden Dokumente der FMA angezeigt. Diese Vertriebsanzeige bezieht sich nur auf Angaben, welche die Umsetzung der Bestimmungen des AIFMG betreffen. Aus diesem Grund bildet der auf ausländischem Recht basierende Anhang C „Spezifische Informationen für einzelne Ver- triebsländer“ im Treuhandvertrag (sofern vorahnden) nicht Gegenstand der Prüfung durch die FMA und ist von der Ver- triebsanzeige ausgeschlossen. Aktueller Stand dieses Dokuments, welches der FMA zur Kenntnis gebracht wurde: 22. September 2022.
Spezifische Informationen für einzelne Vertriebsländer. Der Rubin Prime Funds ist nur in Liechtenstein zum öffentlichen Vertrieb zugelassen und darf im Ausland nicht öffentlich angeboten und/oder vertrieben werden.
Spezifische Informationen für einzelne Vertriebsländer. Der Treuhandvertrag sowie die Anhänge A, B und C bilden eine rechtliche Einheit und ergänzen sich.
Spezifische Informationen für einzelne Vertriebsländer. Informationen für Anleger in der Schweiz
Spezifische Informationen für einzelne Vertriebsländer. Die Anteile des SafePort Precious Metals Fund sind nur in Liechtenstein zum Vertrieb an professionelle Anleger im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) sowie an Privatanleger (kann sowohl natürliche als auch juristische Personen umfassen) zugelassen und dürfen im Ausland nicht öffentlich angeboten und/oder vertrieben werden.
Spezifische Informationen für einzelne Vertriebsländer. Nach geltendem Recht im Fürstentum Liechtenstein werden die konstituierenden Dokumente (Treuhandvertrag inklusive Anhang A „Teilfonds im Überblick“) durch die FMA genehmigt. Diese Genehmigung bezieht sich nur auf Angaben, welche die Umsetzung der Bestimmungen des UCITSG betreffen. Aus diesem Grund sind die in allfälligen Anhängen auf ausländischem Recht basierenden Informationen nicht Gegenstand der Prüfung durch die FMA und sind von der Genehmigung ausgeschlossen. Für folgende Länder sind in Anhängen spezifische Informationen für einzelne Vertriebsländer geregelt: Der OGAW ist ausser im Fürstentum Liechtenstein noch in folgenden Ländern zum öffentlichen Vertrieb zugelassen: • Schweiz • Deutschland • Österreich Details sind in Anhang C „Spezifische Informationen für einzelne Vertriebsländer“ geregelt.
Spezifische Informationen für einzelne Vertriebsländer. Vertrieb in der Schweiz