Common use of Diebstahl von Sachen in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Pflege-/ und Altenheimen Clause in Contracts

Diebstahl von Sachen in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Pflege-/ und Altenheimen. 1. Mitversichert ist – abweichend von § 1.1 b) der VHB in Verbindung mit § 3.2 und 7.3 VHB - der einfache Diebstahl versicherter Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, die sich während eines stationären Aufenthaltes innerhalb – eines Krankenhauses, – einer Rehabilitationseinrichtung, – einer Kuranstalt – eines Pflege- oder Altenheimes befinden.

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Diebstahl von Sachen in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Pflege-/ und Altenheimen. 1. Mitversichert ist – abweichend von § 1.1 b) der VHB in Verbindung mit § 3.2 und 7.3 VHB - der einfache Diebstahl versicherter Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, die sich während eines stationären Aufenthaltes innerhalb – eines Krankenhauses, – einer Rehabilitationseinrichtung, – einer Kuranstalt oder – eines Pflege- oder Altenheimes befinden.

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