Common use of Diebstahl von Sachen in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Pflege-/ und Altenheimen Clause in Contracts

Diebstahl von Sachen in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Pflege-/ und Altenheimen. 1. Mitversichert ist – abweichend von § 1.1 b) der VHB in Verbindung mit § 3.2 und 7.3 VHB - der einfache Diebstahl versicherter Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, die sich während eines stationären Aufenthaltes innerhalb – eines Krankenhauses, – einer Rehabilitationseinrichtung, – einer Kuranstalt oder – eines Pflege- oder Altenheimes befinden. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500 EUR begrenzt. Für die in § 13.1 a) VHB genannten Wertsachen ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 200 EUR begrenzt. 3. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungs- nehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 26.1 b) und 26.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.

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Samples: Hausratversicherung

Diebstahl von Sachen in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Pflege-/ und Altenheimen. 1. Mitversichert ist – abweichend von § 1.1 b) der VHB in Verbindung mit § 3.2 und 7.3 VHB - der einfache Diebstahl versicherter Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, die sich während eines stationären Aufenthaltes innerhalb – eines Krankenhauses, – einer Rehabilitationseinrichtung, – einer Kuranstalt oder – eines Pflege- oder Altenheimes befinden. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500 EUR begrenzt. Für die in § 13.1 a) VHB genannten Wertsachen ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 200 EUR begrenzt. 3. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungs- nehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 26.1 b) und 26.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.

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Diebstahl von Sachen in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Pflege-/ und Altenheimen. 1. Mitversichert ist – abweichend von § 1.1 b) der VHB in Verbindung mit § 3.2 und 7.3 VHB - der einfache Diebstahl versicherter Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, die sich während eines stationären Aufenthaltes innerhalb – eines Krankenhauses, – einer Rehabilitationseinrichtung, – einer Kuranstalt oder – eines Pflege- oder Altenheimes befinden. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500 2.500 EUR begrenzt. Für die in § 13.1 a) VHB genannten Wertsachen ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 200 300 EUR begrenzt. 3. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungs- nehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 26.1 b) und 26.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.

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Diebstahl von Sachen in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Pflege-/ und Altenheimen. 1. Mitversichert ist – abweichend von § 1.1 b) der VHB in Verbindung mit § 3.2 und 7.3 VHB - der einfache Diebstahl versicherter Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören oder ihrem persönlichen Gebrauch dienen, die sich während eines stationären Aufenthaltes innerhalb – eines Krankenhauses, – einer Rehabilitationseinrichtung, – einer Kuranstalt oder – eines Pflege- oder Altenheimes befinden. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500 EUR begrenzt. Für für die in § 13.1 a) VHB genannten Wertsachen ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 200 500 EUR begrenzt. 3. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungs- nehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in § 26.1 b) und 26.3 VHB beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.

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