Digitalisierungsprojekte Musterklauseln

Digitalisierungsprojekte. Neben den in der „Thüringer Strategie zur Digitalisierung im Hochschulbereich“ verankerten hochschulindividuellen Maßnahmen setzt die TU Ilmenau im Bereich der Digitalisierung fol- gende Schwerpunkte: - Forschungsdatenmanagement (FDM): Die TU Ilmenau ist Partner im Thüringer Kompetenznetzwerk Forschungsdatenmanagement. Sie wird ihre dortigen Aktivitä- ten weiterführen und innerhalb der Hochschule die Strukturen für Beratung und Or- ganisation des FDM verstetigen. - Forschungsinformationssystem (FIS): Die Einführung des Forschungsinformati- onssystems der HIS e.G. im Hochschulverbund (BU Weimar, Universität Erfurt, TU Ilmenau) wird vom TMWWDG bis einschließlich 2023 gefördert. Die Universität wird das FIS danach in die Betriebsphase übernehmen. - Integriertes Campus-Managementsystem (HISinONE): Zur Abbildung und Be- gleitung der Prozesse des studentischen Lebenszyklus wird die Universität bis 2025 ein integriertes Campus-Management-System einführen und bestehende IT-Sys- teme migrieren. - Digitalisierung der Verwaltung: Im Rahmen der strategischen Entwicklungspart- nerschaft zwischen der TU Ilmenau und der HIS e.G. werden bis 2025 im Personal- und Finanzmanagement mehrere ERP-spezifische Teilprojekte umgesetzt. Darüber hinaus wird die Universität zum Aufbau eines effektiven Flächen- und Liegenschafts- managements Conject FM als führendes IT-System etablieren und IT-Verfahren, welche auf Gebäude- und Raumdaten zugreifen, integrieren. Das derzeit als Insel- lösung bestehende Ressourcen-Managementsystem ARBuS soll auf alle Technolo- gischen Zentren der Universität sowie stark technologieorientierte Bereiche der Fa- kultäten ausgerollt werden. Konkrete Teilziele mit Meilensteinen sind: bis 2022 - Etablierung IT-System und Integration erster bestehender IT-Verfah- ren im Bereich Facility Management bis 2023 - Etablierung Anlagen-Reservierungs- und Buchungssystem für Geräte und Labore (ARBuS) – mit den Meilensteinen: 2021 - Ausrollen von ARBuS auf alle Technologischen Zentren 2023 - Ausrollen von ARBuS auf technologieorientierte Bereiche der Fakultäten bis 2024 - Etablierung Forschungsinformationssystem HIS-RES – mit den Mei- lensteinen: 2023 - Abschluss Einführungsphase des Verbundprojektes 2024 - Betriebsphase mit weiterem Ausbau bis 2024 - Etablierung ERP – mit den Meilensteinen: 2021 - Produktivbetrieb Modul KBS – Kassenbewirtschaftungssys- tem - Modul SVA – Einführung Workflow zur Abwesenheitsmel- dung/ Urlaubsantrag 2022 - Modul RKA – Einführung Workflow Di...

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  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Währungsrisiko Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung. Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla- gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.