Dispositionen Musterklauseln

Dispositionen. Lifetree ist beauftragt und ermächtigt, die im uneingeschränkten Eigentum des Auftraggebers stehenden Vermögenswerte nach freiem Ermessen, ohne vorherige Einholung von Weisungen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu verwalten und den Auftraggeber hierbei Dritten gegenüber zu vertreten. Lifetree ist insbesondere befugt, im Rahmen der jeweils geltenden Devisenbestimmungen in jeder Weise über diese Vermögenswerte zu verfügen, auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers Käufe und Verkäufe vorzunehmen, Wertpapiere zu konvertieren oder umzutauschen, Bezugsrechte auszuüben bzw. zu kaufen oder zu verkaufen, Devisen anzuschaffen oder zu veräußern sowie alle übrigen Maßnahmen durchzuführen, die ihr bei der Betreuung der Vermögenswerte des Auftraggebers als notwendig, zweckmäßig oder ratsam erscheinen. Bei der ▇▇▇▇ der vorzunehmenden Anlagen ist Lifetree weder an ein bestimmtes Land, noch an eine bestimmte Währung gebunden. Lifetree ist ermächtigt, zu wirtschaftlichen Absicherungszwecken im Rahmen der devisenrechtlichen Bestimmungen Options- und Termingeschäfte zu tätigen. Im Rahmen dieses Portfolio-Managements ist Lifetree weiters ermächtigt, neue Spar-, Festgeld- und Fremdwährungskonten sowie Depots für den Auftraggeber zu eröffnen, über sie zu verfügen und sie zu schließen. Lifetree ist berechtigt, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ in Sammelverwahrung zu nehmen. Im Zusammenhang mit der Durchführung des Portfolio-Managements ist Lifetree auch befugt, auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers Geschäfte mit sich selbst abzuschließen, Habensalden zu unterhalten sowie aus abwicklungsbedingten Gründen kurzfristig Sollsalden zu führen und diese zu üblichen Bedingungen zu verzinsen. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass zur Wahrung seiner Interessen Aufträge auch außerhalb eines geregelten Marktes/multilateralen Handelssystems/organisierten Handelssystems ausgeführt werden dürfen. Entscheidungen über Umschichtungen werden aufgrund einer Kosten-Nutzen-Analyse getroffen. Der Auftraggeber bestätigt, dass ▇▇▇▇▇▇▇▇ berechtigt ist, im Interesse des Auftraggebers Kauf- und Verkaufsorders mehrerer Kunden zu bündeln. Die Zusammenlegung erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn eine nachteilige Auswirkung auf den einzelnen Kunden unwahrscheinlich ist. ▇▇▇▇▇▇▇▇ weist jedoch darauf hin, dass derartige negative Einflüsse nicht gänzlich ausgeschlossen werden können.
Dispositionen. Z 31. Der Kunde kann jederzeit Einzahlungen in beliebiger Höhe durch Überweisung von einem anderen bei der Bank oder einem anderen Kreditinstitut geführten Konto auf das GewinnKonto vornehmen. Z 32. Der Kunde darf Dispositionen nur im Rahmen eines Guthabens durchführen. Der Kunde darf das GewinnKonto daher nicht überschreiten. Lässt die Bank im Einzelfall eine Überschreitung zu, hat die Bank Anspruch auf Überschreitungszinsen laut Preisblatt. Z 33. Der Kunde hat folgende Möglichkeit, über das am GewinnKonto bestehende Guthaben zu disponieren: Er kann Überweisungen – unter Einhaltung aller vereinbarten Identifikationsvoraussetzungen auch im Rahmen von TelefonBanking und InternetBanking – zu Lasten des GewinnKontos vornehmen.
Dispositionen. Z 8. Der Kunde kann jederzeit Einzahlungen in beliebiger Höhe durch Überweisung von einem anderen bei der Bank oder einem anderen Kreditinstitut geführten Konto auf das ErtragsKonto vornehmen. Allfällige Sonderregelungen, etwa im Zuge von Spezialprodukten während Aktionszeiträumen, gehen dieser Bestimmung vor, sofern sie Abweichendes vorsehen. Z 9. Der Kunde darf Dispositionen nur im Rahmen eines Guthabens durchführen. Der Kunde darf das ErtragsKonto daher nicht überschreiten. Lässt die Bank im Einzelfall eine Überschreitung zu, hat die Bank Anspruch auf Überschreitungszinsen laut Preisblatt. Z 10. Der Kunde hat folgende Möglichkeiten, über das am ErtragsKonto bestehende Guthaben zu disponieren: Z 11. Der Kunde kann Überweisungen, unter Einhaltung aller vereinbarten Identifikationsvoraussetzungen auch im Rahmen von TelefonBanking und InternetBanking zu Lasten des ErtragsKontos vornehmen. Z 12. Verfügt der Kunde über eine Debitkarte, kann er an Bankomaten Bargeld zu Lasten des Guthabens am ErtragsKonto beheben. Die Auszahlungen kann der Kunde unter Verwendung der Debitkarte und Eingabe der PIN entsprechend den Kundenrichtlinien für das Karten-Service vornehmen. Ausgeschlossen sind bargeldlose Zahlungen unter Verwendung der Debitkarte im Rahmen des Maestro-Service.
Dispositionen. 6.1 Der Kunde kann jederzeit Einzahlungen in beliebiger Höhe durch Überweisung von einem anderen bei der Bank oder 6.2 Der Kunde darf Dispositionen nur im Rahmen eines Guthabens durchführen; der Kunde darf das ErtragsKonto daher nicht überziehen. Lässt die Bank im Einzelfall eine Überziehung zu, kommt Punkt 13 der Besonderen Bedingungen der Generali 6.3 Der Kunde hat folgende Möglichkeiten, über das am ErtragsKonto bestehende Guthaben zu disponieren: 6.3.1 Der Kunde kann Überweisungen - unter Einhaltung aller vereinbarten Identifikationsvoraussetzungen auch im Rahmen von TelefonBanking und InternetBanking - zu Lasten des ErtragsKontos vornehmen. Das Entgelt für Überweisungen sowie Art und Anzahl von unentgeltlichen Überweisungen sind im Preisblatt enthalten. 6.3.2 Verfügt der Kunde über eine Karte, kann er an Bankomaten Bargeld zu Lasten des Guthabens am ErtragsKonto behe- ben. Solche Behebungen sind nicht der Anzahl nach, betragsmäßig jedoch mit dem im Preisblatt enthaltenen Limit be-
Dispositionen. Der Rohstofflieferant verpflichtet sich, die Dispositionen des Verarbeitungsbetriebes genau einzuhalten.
Dispositionen. 5.1 Der Kunde kann jederzeit Einzahlungen in beliebiger Höhe durch Überweisung von einem anderen bei der Bank oder einem anderen Kreditinstitut geführten Konto auf das GewinnSparkonto vornehmen. 5.2 Der Kunde darf Dispositionen nur im Rahmen eines Guthabens durchführen; der Kunde darf das GewinnSparkonto 5.3 Der Kunde hat folgende Möglichkeiten, über das am GewinnSparkonto bestehende Guthaben zu disponieren: 5.3.1 Der Kunde kann Überweisungen - unter Einhaltung aller vereinbarten Identifikationsvoraussetzungen auch im Rahmen von TelefonBanking und InternetBanking - zu Lasten des GewinnSparkontos vornehmen. Das Entgelt für Überweisungen
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Related to Dispositionen

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Beitragsanpassung Nach § 8 b Teil I AVB/KK 2013 werden mindestens jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen und die Beiträge, soweit erforderlich, angepasst. Der in den AVB genannte tarifliche Vomhundertsatz beträgt 5,0. Die Tarife TN0U bis TN3U gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

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