Common use of Dokumentation und Einhaltung Clause in Contracts

Dokumentation und Einhaltung. (a) Der Datenimporteur hat Anfragen des Datenexporteurs oder des Verantwortlichen, die sich auf die Verarbeitung nach diesen Klauseln beziehen, unverzüglich und angemessen zu beantworten. (b) Die Parteien müssen in der Lage sein, die Einhaltung dieser Klauseln nachzuweisen. Insbesondere führt der Datenimporteur eine angemessene Dokumentation über die im Auftrag des Verantwortlichen durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten. (c) Der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten Verpflichtungen erforderlich sind. Der Datenexporteur stellt sie seinerseits dem Verantwortlichen zur Verfügung. (d) Der Datenimporteur ermöglicht dem Datenexporteur in angemessenen Abständen oder falls es Anzeichen für eine Nichteinhaltung gibt Audits zu den unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten und unterstützt diese. Dasselbe gilt, wenn der Datenexporteur auf Anweisung des Verantwortlichen ein Audit verlangt. Bei der Entscheidung über ein Audit kann der Datenexporteur die einschlägigen Zertifizierungen des Datenimporteurs berücksichtigen. (e) Wird das Audit auf Anweisung des Verantwortlichen durchgeführt, so stellt der Datenexporteur dem Verantwortlichen die Ergebnisse zur Verfügung. (f) Der Datenexporteur kann das Audit entweder selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Audits können Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Anlagen des Datenimporteurs umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt. (g) Die Parteien stellen die in den Absätzen (b) und (c) genannten Informationen, einschließlich der Auditergebnisse, der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung. (a) Der Datenimporteur verfügt über eine allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen für die Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern aus einer vereinbarten Liste. Der Datenimporteur informiert den Verantwortlichen schriftlich über alle beabsichtigten Änderungen dieser Liste durch Hinzufügung oder Ersetzen von Unterauftragsverarbeitern mindestens sieben (7) Arbeitstage im Voraus, sodass der Verantwortliche genügend Zeit hat, um vor der Beauftragung des/der Unterauftragsverarbeiter(s) gegen solche Änderungen Einspruch zu erheben. Der Datenimporteur stellt dem Verantwortlichen die zur Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Verantwortlichen erforderlichen Informationen zur Verfügung. Der Datenimporteur informiert den Datenexporteur über die Beauftragung des/der Unterauftragsverarbeiter(s). (b) Beauftragt der Datenimporteur (im Namen des Verantwortlichen) einen Unterauftragsverarbeiter mit der Durchführung bestimmter Verarbeitungstätigkeiten, so erfolgt dies im Wege einer schriftlichen Vereinbarung, die im Wesentlichen dieselben Datenschutzverpflichtungen vorsieht, die für den Datenimporteur nach diesen Klauseln verbindlich sind, auch in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen als Drittbegünstigte. Die Parteien sind sich einig, dass der Datenimporteur mit der Einhaltung dieser Klausel seine Verpflichtungen aus Klausel 8.8 erfüllt. Der Datenimporteur stellt sicher, dass der Unterauftragsverarbeiter die Verpflichtungen einhält, denen der Datenimporteur gemäß diesen Klauseln unterliegt. (c) Der Datenimporteur stellt dem Datenexporteur oder dem Verantwortlichen auf Anfrage eine Kopie einer solchen Unterauftragsverarbeitungsvereinbarung und aller nachfolgenden Änderungen zur Verfügung. Soweit dies zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, erforderlich ist, kann der Datenimporteur den Text der Vereinbarung vor der Weitergabe einer Kopie unkenntlich machen. (d) Der Datenimporteur bleibt gegenüber dem Datenexporteur in vollem Umfang für die Erfüllung der Verpflichtungen des Unterauftragsverarbeiters aus seiner Vereinbarung mit dem Datenimporteur verantwortlich. Der Datenimporteur unterrichtet den Datenexporteur über die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung seitens des Unterauftragsverarbeiters. (e) Der Datenimporteur vereinbart mit dem Unterauftragsverarbeiter eine Drittbegünstigungsklausel, nach der der Datenexporteur für den Fall, dass der Datenimporteur faktisch oder rechtlich nicht mehr existiert oder zahlungsunfähig geworden ist, das Recht hat, den Unterauftragsverarbeitungsvertrag zu kündigen und den Unterauftragsverarbeiter anzuweisen, die personenbezogenen Daten zu löschen oder zurückzugeben. (a) Der Datenimporteur benachrichtigt den Datenexporteur und gegebenenfalls den Verantwortlichen unverzüglich über jedes Ersuchen einer betroffenen Person, ohne diesem Ersuchen nachzukommen, es sei denn, er wurde vom Verantwortlichen dazu ermächtigt. (b) Der Datenimporteur unterstützt den Verantwortlichen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Datenexporteur, bei der Erfüllung seiner Pflichten zur Beantwortung von Anfragen betroffener Personen auf Ausübung ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Verordnung (EU) 2018/1725, wie zutreffend. Zu diesem Zweck legen die Parteien dieser Vereinbarung in Anhang II unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen fest, mit denen die Unterstützung geleistet werden soll, sowie den Umfang und das Ausmaß der erforderlichen Unterstützung. (c) Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den Absätzen (a) und (b) befolgt der Datenimporteur die ihm vom Datenexporteur mitgeteilten Anweisungen des Verantwortlichen. (a) Der Datenimporteur gibt den betroffenen Personen in einem transparenten und leicht zugänglichen Format durch individuelle Mitteilung oder auf seiner Website eine für die Bearbeitung von Beschwerden zuständige Kontaktstelle bekannt. Diese bearbeitet alle von einer betroffenen Person erhaltenen Beschwerden unverzüglich. (b) Bei Streitigkeiten zwischen einer betroffenen Person und einer der Parteien dieser Vereinbarung über die Einhaltung dieser Klauseln bemüht sich die jeweilige Partei dieser Vereinbarung nach besten Kräften um eine rasche und gütliche Beilegung der Angelegenheit. Die Parteien dieser Vereinbarung halten sich gegenseitig über solche Streitigkeiten auf dem Laufenden und arbeiten gegebenenfalls bei deren Beilegung zusammen. (c) Beruft sich die betroffene Person auf ein Drittbegünstigungsrecht nach Klausel 3, so akzeptiert der Datenimporteur folgende Entscheidungen der betroffenen Person: (i) Einreichen einer Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde im Mitgliedsstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts oder ihres Arbeitsplatzes oder bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Klausel 13; (ii) Vorlage des Streitfalls vor den zuständigen Gerichten im Sinne von Klausel 18. (d) Die Parteien dieser Vereinbarung akzeptieren, dass die betroffene Person unter den in Artikel 80 (1) der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Bedingungen durch eine gemeinnützige Einrichtung, Organisation oder Vereinigung vertreten werden kann. (e) Der Datenimporteur hält sich an eine Entscheidung, die nach dem geltenden Recht der EU oder eines Mitgliedsstaats verbindlich ist. (f) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, dass die von der betroffenen Person getroffene Entscheidung deren materiellen und verfahrensrechtlichen Rechte auf Einlegung von Rechtsbehelfen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften nicht beeinträchtigt.

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Samples: Data Processing Agreement, Zusatz Zur Datenverarbeitung