VERPFLICHTUNGEN DER PARTEIEN Musterklauseln

VERPFLICHTUNGEN DER PARTEIEN. Verpflichtungen der Bank 4.1.1. Ausführung von Anweisungen Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung zwischen den Parteien ist die Bank vom Kunden ermächtigt, sämtliche für Rechnung des Kunden an die Bank übermittelten Anweisungen auszuführen, sofern sie ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit den in Anhang 1 des Vertrags festgelegten Befugnisregeln vom Kunden und/oder seinen Benutzern unterzeichnet wurden. Vorbehaltlich Artikel 4.1.3 des Vertrags werden allein die zum Zeitpunkt der Übermittlung der Anweisung über die MultiLine- Plattform gültigen Befugnisse berücksichtigt. Allgemein wird davon ausgegangen, dass die von der Bank empfangenen Anweisungen denjenigen entsprechen, die vom Kunden oder im Namen und für Rechnung des Kunden übermittelt wurden.
VERPFLICHTUNGEN DER PARTEIEN. 7.1.1 Verpflichtungen des Verantwortlichen für die Verarbeitung gegenüber dem Auftragsverarbeiter 7.1.2 Verpflichtungen des Auftragsverarbeiters gegenüber dem Verantwortlichen für die Verarbeitung
VERPFLICHTUNGEN DER PARTEIEN. 2.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Phimex alle Unterlagen, Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Durchführung dieses Vertrages (auch für jede einzelne Sendung/Transaktion) erforderlich sind und die auf der Grundlage der geltenden Vorschriften und diesem Vertrag zu erwarten sind. 2.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Daten wahrheitsgemäß in Phimex on Demand oder Phimex Connect einzugeben und/oder Phimex (in sonstiger Weise) schriftlich auszuhändigen. 2.3 Für den Fall, dass Phimex on Demand oder Phimex Connect nicht (vollständig) die Möglichkeit vorsieht, die für die Ausführung des Vertrages erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, muss der Auftraggeber Phimex diese Daten weiterhin außerhalb von Phimex on Demand und Phimex Connect zur Verfügung stellen. 2.4 Wenn der Auftraggeber Phimex on Demand oder Phimex Connect nicht nutzt, ist er auch dafür verantwortlich, Phimex alle für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. 2.5 Phimex muss den Auftraggeber auffordern, die erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen, deren Bedeutung für eine korrekte Meldung ihm vernünftigerweise bekannt ist. 2.6 Phimex wird die Meldung auf der Grundlage der übermittelten Informationen abgeben, sofern nicht anders vereinbart. 1 Die niederländischen Speditionsbedingungen, die von der FENEX bei der Kanzlei der Bezirksgerichte Amsterdam, Gelderland, Zeeland-West Brabant und Rotterdam hinterlegt wurden, können auch unter xxx.xxxxx.xx eingesehen werden.
VERPFLICHTUNGEN DER PARTEIEN. 3.1. Die PARTEIEN verpflichten sich, über die erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen zu verfügen und alle erforderlichen Mitteilungen für den Abschluss und die Erfüllung des VERTRAGES zu machen. 3.2. STREFF wird sich nach besten Kräften bemühen, die DIENSTLEISTUNGEN in Übereinstimmung mit den im RAHMENVERTRAG dargelegten Angaben zu erbringen, vorbehaltlich der technischen Zwänge, verfügbaren Ressourcen und Eventualitäten, die mit der Erbringung der DIENSTLEISTUNGEN verbunden sind, und wird sich bemühen, die Kontinuität und Qualität der DIENSTLEISTUNGEN sicherzustellen. 3.3. Die DIENSTLEISTUNGEN werden im Großherzogtum Luxemburg erbracht. Im Falle einer Änderung des Ortes der LEISTUNGserbringung verpflichtet sich STREFF, den KUNDEN mit einer Frist von zwei
VERPFLICHTUNGEN DER PARTEIEN. 4.1. Die „Sodexo“-Personalleitung wird dieses Abkommen in den Landessprachen ihrer gesamten Organisation sowie ihre globale und lokale Selbstbindung an die Bestimmungen aus diesem Abkommen kommunizieren. Das „IUF-Sekretariat“ wird dieses Abkommen in den Landessprachen aller angeschlossenen Gewerkschaften ebenso wie die Selbstbindung der „IUF“ an die Bestimmungen aus diesem Abkommen kommunizieren. 4.2. Für den Fall, dass eine der Parteien ihre Verpflichtung zur Verbreitung dieses Abkommens in ihrer gesamten jeweiligen Organisation verletzt, erklären sich die beiden Parteien damit einverstanden, zügig Maßnahmen zu ergreifen, um die Situation auf angemessene Weise zu korrigieren. 4.3. „Sodexo“ und „IUF“ erkennen die Wichtigkeit an, sich für kontinuierliche Kommunikation zwischen beiden Organisationen einzusetzen, um die Umsetzung des Abkommens zu überprüfen, um gemeinsam an der Auflösung aller aus der Umsetzung des Abkommens resultierenden Differenzen zu arbeiten und Wege zu erkunden, um den sozialen Dialog in Bezug auf von diesem Abkommen umfasste Angelegenheiten im Bereich Arbeits- und Menschenrechte zu fördern. In dieser Hinsicht vereinbaren beide Parteien, die folgenden Maßnahmen umzusetzen: − Regelmäßiger Kontakt zwischen der „Sodexo“-Personalleitung und dem „IUF-Sekretariat“; − jährliches Treffen zwischen Senior-Vertretern der „Sodexo“-Personalleitung und der „IUF“-Delegation („jährliches Treffen zwischen Sodexo und IUF“); ein zusätzliches Einführungstreffen kann für das erste Jahr nach Unterzeichnung dieses Abkommens veranstaltet werden; − Besuche vor Ort durch einen Vertreter der „Sodexo“-Personalleitung und einen Vertreter des „IUF-Sekretariats“ auf Grundlage der durch eine gemeinsame Vereinbarung festzulegenden Modalitäten und Planung. 4.4. Das Ziel des „jährlichen Treffens zwischen Sodexo und IUF“ besteht darin, die Umsetzung dieses Abkommens durch beide Parteien zu überprüfen und Wege zu erkunden, um den sozialen Dialog in den Ländern, in denen sie nicht begünstigt ist, zu verbessern. Andere Angelegenheiten, wie etwa eine Präsentation der strategischen Ausrichtungen des Unternehmens, können auf die Tagesordnung des Treffens durch gegenseitige Absprache zwischen der „Sodexo“-Personalleitung und dem „IUF-Sekretariat“ gesetzt werden, vorausgesetzt, dass die Informationen zu diesen Angelegenheiten öffentlich bekanntgegeben werden können. 4.5. Das „jährliche Treffen zwischen Sodexo und IUF“ wird kein Forum für nationale, multinationale oder internation...
VERPFLICHTUNGEN DER PARTEIEN. 5.1 Viacryp B.V. wird Pseudonymisierung kompetent einsetzen. In diesem Rahmen wird Viacryp B.V.: 5.1.1 dem Auftraggeber und/oder Datenlieferanten die Applikation zur Verfügung stellen mit der der Auftraggeber und/oder Datenlieferant Daten verschlüsseln und Pseudo-IDs generieren kann, zusammen mit deutlichen Hinweisen zur Erstellung des Datenschlüssels und des Pseudo-ID Schlüssels 5.1.2 sich um einen angemessenen Schutz der Dienstleistung kümmern, wie u.a. hinsichtlich der Verbindung, des Housings & Hostings und der Technik mit der die verschlüsselten Daten und die Pseudo-IDs an Viacryp B.V. verschickt werden können 5.1.3 als einzige Partei über die Verknüpfung zwischen Pseudo-ID und Pseudonymen verfügen, sie geheim halten und weder dem Auftraggeber noch Drittparteien überlassen 5.1.4 als einzige Partei über den Pseudonym-Schlüssel verfügen, ihn geheim halten und weder dem Auftraggeber noch Drittparteien überlassen 5.1.5 die verschlüsselten Daten, vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen, weder Drittparteien weiterleiten noch mit anderen Angaben kombinieren 5.1.6 die verschlüsselten Daten nicht aufbewahren 5.1.7 Pseudonyme und Pseudo-IDs für die Dauer des Vertrages aufbewahren und unverzüglich nach Ablauf des Vertrages vernichten und 5.1.8 den Auftraggeber auf dessen Bitte hin Softwaretests bzgl. der vertraglich vereinbarten Konfiguration begutachten lassen. 5.2 Wenn die Parteien im Vertrag ausdrücklich vereinbart haben, dass der Zweck der Dienstleistung daraus besteht, dass Viacryp B.V. dem Auftraggeber pseudonyme Xxxxx, die keine Rückschlüsse auf Personen zulassen, wie beispielsweise Pseudonyme, liefern wird, wird Viacryp B.V.: 5.2.1 technische und organisatorische Maßnahmen zur Optimierung der Rücknahmefestigkeit der Verschlüsselung und zur Verhinderung der indirekten Herstellung des Personenbezuges treffen, u.a. indem bestimmte Anforderungen aus der ISO-27001 Norm, wie in einer Anlage des Vertrages und im Audit-Rahmenwerk aufgeführt, erfüllt werden. Diese Maßnahmen werden auf jeden Fall aus folgenden Punkten bestehen: 5.2.1.1 Die Beratschlagung mit dem Auftraggeber im Vorfeld des Projektes, in deren Rahmen sich die Parteien im Hinblick auf die Abstimmung der Einrichtung der Applikation und der Software einigen, wie beispielsweise hinsichtlich der Menge und der Kategorien der Daten, der Zielsetzungen des Auftragnehmers und der Datenlieferanten, die dabei einbezogen sind 5.2.1.2 Das Verhindern der Zuordnung von zu vielen Daten an ein einzelnes Pseudon...
VERPFLICHTUNGEN DER PARTEIEN. Die Parteien werden sich unverzüglich wechselseitig über geltend gemachte Ansprüche Dritter verständigen. Der Auftraggeber wird die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder der nicos überlassen oder nur im Einvernehmen mit der nicos führen. Die nicos erstattet dem Auftraggeber notwendige Verteidigungskosten und sonstige Schäden, soweit dem Auftraggeber aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben bzw. bleiben müssen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf einen Vorschuss in Höhe der geschätzten Verteidigungs- kosten ist ausgeschlossen.
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  • Verpflichtungen des Kunden 2.1 Der Kunde muss rechtzeitig die Informationen und Dokumente bereitstellen sowie die Anweisungen erteilen, die Xxxxxxx im Hinblick auf die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen angemessenerweise benötigt. 2.2 Der Kunde ist für die Korrektheit und Vollständigkeit sämtlicher durch ihn bereitgestellten Informationen verantwortlich. 2.3 Erbringt Emerson Dienstleistungen vor Ort, wird der Kunde weder Xxxxxxx noch Mitarbeiter von Xxxxxxx auffordern, eine Vereinbarung einzugehen, durch die Rechte oder Verpflichtungen in Bezug auf Xxxxxxx oder die Mitarbeiter von Emerson entstehen, aufgehoben oder anderweitig begrenzt oder erweitert werden oder zu einem Verzicht oder einer Freistellung führen. Alle derartigen Vereinbarungen sind unwirksam. 2.4 Führen Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Mitarbeiter oder anderer Auftragnehmer des Kunden dazu, dass die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung von Xxxxxxx verzögert oder verhindert wird oder für Emerson höhere Kosten entstehen, verlängert sich die Erfüllungsfrist, und der Kunde wird Xxxxxxx diese Kosten erstatten.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Mitwirkungspflichten Die Bewohnerin/Der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.B. für Leistungen nach SGB XI, SGB XII inklusive Pflegegutachten und Pflegewohngeld in NRW). Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen der Bewohnerin/dem Bewohner ansonsten Regresse.

  • Mitwirkungspflichten des Kunden Der Kunde hat im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags insbesondere folgende Pflichten: - Ausfüllen und Unterzeichnen für sämtliche benötigte Unterlagen wie Pflichtenheft, IT-Systemanalyse, Anlage Softwareimplementierung etc. Mit der Unterzeichnung bestätigt der Kunde die Vollständigkeit und Korrektheit der Angaben; - Sicherstellung des Zutritts zum Gebäude und des Zugangs zur Infrastruktur; - Stellung von Testsystemen oder Testmandanten, Durchführung von Tests und Freigabe von Weiterentwicklungen zur produktiven Nutzung; - Sicherstellung der Verfügbarkeit (physische Anwesenheit, Remote Unterstützung etc.) einer Person mit den benötigten Rechten und dem erforderlichen Know-How während der gesamten Installation, Inbetriebnahme und Integration der Software, sowie im Fall der Behebung einer Störung; - zur Verfügungsstellung entsprechender Zugangsinformationen, um die Installation der zu integrierenden Software zu gewährleisten; - Bereitstellung eines kostenlosen Remote-Zugriffs für TA (ihre Mitarbeitenden, Drittlieferanten, Software-Hersteller und Beauftragte der TA); - zur Verfügungsstellung der erforderlichen Arbeitsplätze, Arbeits- und Kommunikationsmittel; - beauftragte Leistungen jeglicher Art kann TA per Remote-Zugriff erbringen. Der Kunde hat die hierzu erforderlichen Systemvoraussetzungen zu schaffen. Verzögerungen welche durch den Kunden verursacht sind, gehen zu Lasten des Kunden und befreien TA von jeglichem Verzug; - Schaffung und Beibehaltung der erforderlichen technischen Voraussetzungen (d.h. Beschaffung, Herstellung und Beibehaltung der Betriebsbereitschaft der IT-Infrastruktur gemäss den Vorgaben der TA); - Der Kunde ist verpflichtet, bei allen Leistungen sowie vor der Installation eines von TA gelieferten oder von TA zu installierenden Softwareprodukts eine Datensicherung (inkl. Systemsicherung) durchzuführen; - Dem Kunden soll die ihm überlassenen Weiterentwicklungen einzusetzen, um eine optimale Softwarefunktionalität zu gewährleisten; - Sofern eine Änderung der Systemvoraussetzungen notwendig ist, obliegt es dem Kunden diese auf eigene Kosten und ohne Verzug vorzunehmen. TA kann Support- und andere Leistungen gemäss den Bestimmungen von Ziffer 6 einstellen, wenn der Kunde Weiterentwicklungen nicht nutzt oder die hier vereinbarten oder sonst notwendigen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht gehörig erbringt; - Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, stellt Zusatzkosten (z.B. für die einplante Arbeitszeit des TA Mitarbeiters) separat in Rechnung. - Der Kunde hat fachliche Weisungen der TA oder im Einzelfall angeordnete Vorbereitungs- oder Mitwirkungspflichten zu beachten.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.