Domainvermittlung Musterklauseln

Domainvermittlung. Wenn die vom Kunden gewünschte Domain noch frei ist, ist es Aufgabe des Service Providers, die gewünschte Domain im Namen und auf Rechnung des Kunden zu vermitteln und zu reservieren. Bei Domains die von xxx.xx verwaltet werden, handelt der Service Provider als Rechnungsstelle (unbeschadet einer gesonderten Vereinbarung); es kommt jedoch für die Errichtung und Führung der Domain zwischen dem Kunden und der Registrierungsstelle ein direktes Vertragsverhältnis zustande. Die an die Registrierungsstelle zu zahlende Gebühr für die Registrierung ist in den Beträgen, die der Service Provider dem Kunden verrechnet, enthalten (unbeschadet einer gesonderten Vereinbarung). Bei Domains die nicht von xxx.xx verwaltet werden (internationale TopLevelDomains, „TLD“), gelangen die Bedingungen des „Master Contract Exhibit A“ sowie die „ICANN Policy“ zur Anwendung (nachzulesen unter xxxxx://xxx.xxxxx.xxx/) und es kommt ein Rechtsverhältnis mit der jeweiligen Registrierungsstelle der TLD zustande.
Domainvermittlung. Wenn die vom Kunden gewünschte Domain noch frei ist, ist es Aufgabe des Service Providers, die gewünschte Domain im Namen und auf Rechnung des Kunden zu vermitteln und zu reservieren. Bei Domains die von xxx.xx verwaltet werden, handelt der Servic e Provider als Rechnungsstelle (unbeschadet einer gesonderten Vereinbarung); es kommt jedoch für die Errichtung und Führun g der Domain zwischen dem Kunden und der Registrierungsstelle ein direktes Vertragsverhältnis zustande. Die an die Registrierungsstelle zu zahlende Gebühr für die Registrierung ist in den Beträgen, die der Service Provider dem Kunden verrechnet, enthalten (unbeschadet einer gesonderten Vereinbarung). Bei Domains die nicht von xxx.xx verwaltet werden, werden sämtliche Kosten zwischen dem Kunden und der Domainverwaltungseinrichtung direkt verrechnet (unbeschadet einer gesonderten Vereinbarung); in diesem Fall wird lediglich das Entgelt für die Anmeldung, die benutzten technischen Einrichtungen sowie eine Verwaltungsgebühr verrechnet.

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  • Weiterübermittlungen Der Datenimporteur gibt die personenbezogenen Daten nur auf der Grundlage dokumentierter Weisungen des Verantwortlichen, die dem Datenimporteur vom Datenexporteur mitgeteilt wurden, an Dritte weiter. Die Daten dürfen zudem nur an Dritte weitergegeben werden, die (in demselben Land wie der Datenimporteur oder in einem anderen Drittland) außerhalb der Europäischen Union ansässig sind (im Folgenden „Weiterübermittlung“), sofern der Dritte im Rahmen des betreffenden Moduls an diese Klauseln gebunden ist oder sich mit der Bindung daran einverstanden erklärt oder falls i) die Weiterübermittlung an ein Land erfolgt, für das ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt, ii) der Dritte auf andere Weise geeignete Garantien gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleistet, iii) die Weiterübermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungs-, Gerichts- oder regulatorischen Verfahren erforderlich ist oder iv) die Weiterübermittlung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Jede Weiterübermittlung erfolgt unter der Bedingung, dass der Datenimporteur alle anderen Garantien gemäß diesen Klauseln, insbesondere die Zweckbindung, einhält.