Die Bedingungen Musterklauseln

Die Bedingungen. 1 Ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritte einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird, ist als bedingt anzusehen. 2 Für den Beginn der Wirkungen ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Bedingung in Erfüllung geht, sofern nicht auf eine andere Absicht der Parteien geschlossen werden muss. 1 Der bedingt Verpflichtete darf, solange die Bedingung schwebt, nichts vornehmen, was die gehörige Erfüllung seiner Verbindlichkeit hindern könnte. 2 Der bedingt Berechtigte ist befugt, bei Gefährdung seiner Rechte die- selben Sicherungsmassregeln zu verlangen, wie wenn seine Forderung eine unbedingte wäre. 3 Verfügungen während der Schwebezeit sind, wenn die Bedingung eintritt, insoweit hinfällig, als sie deren Wirkung beeinträchtigen. 1 Ist die versprochene Sache dem Gläubiger vor Eintritt der Bedingung übergeben worden, so kann er, wenn die Bedingung erfüllt wird, den inzwischen bezogenen Nutzen behalten. 2 Wenn die Bedingung nicht eintritt, so hat er das Bezogene herauszu- geben. 1 Ein Vertrag, dessen Auflösung vom Eintritte einer Bedingung ab- hängig gemacht worden ist, verliert seine Wirksamkeit mit dem Zeit- punkte, wo die Bedingung in Erfüllung geht. 2 Eine Rückwirkung findet in der Regel nicht statt.
Die Bedingungen. A. Auf- schiebende Bedingung
Die Bedingungen. Ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritte einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird, ist als bedingt anzusehen.
Die Bedingungen. 1 Ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritte einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird, ist als bedingt anzusehen. 2 Für den Beginn der Wirkungen ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Bedingung in Erfüllung geht, sofern nicht auf eine andere Absicht der Parteien geschlossen werden muss. 1 Der bedingt Verpflichtete darf, solange die Bedingung schwebt, nichts vornehmen, was die gehörige Erfüllung seiner Verbindlichkeit hindern könnte. 2 Der bedingt Berechtigte ist befugt, bei Gefährdung seiner Rechte die- selben Sicherungsmassregeln zu verlangen, wie wenn seine Forderung eine unbedingte wäre. 3 Verfügungen während der Schwebezeit sind, wenn die Bedingung eintritt, insoweit hinfällig, als sie deren Wirkung beeinträchtigen.
Die Bedingungen. Als Gegenleistung zur vergünstigten Überlassung des PC-Systems verpflichtet sich der Nutzer, zukünftig insbes. • alle per PC abzuwickelnden Geschäfte im Online-Banking (z. B. Überweisungen, Daueraufträge, Kontoabfragen, Wertpapiergeschäfte usw.) selbständig von zu Hause aus zu erledigen • sich mit dem Betriebssystem und der installierten Software sowie den Internet-Angeboten des Überlassers und seiner Kooperations- und Verbundpartner vertraut zu machen • zur eigenen Aus- und Fortbildung vom Überlasser angebotene Lernsoftware zu Hause einzusetzen. Der Nutzer verpflichtet sich, das PC-System während der Nutzungsdauer zu behalten und in funktionsfähigem Zustand zu erhalten. Eine Veräußerung des PC-Systems oder Teilen davon durch den Nutzer ohne vorherige Anzeige an den Überlasser führt zum sofortigen Vertragsende und kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Erweiterung mit selbst erworbener Hard- und Software für private Zwecke ist dem Nutzer ausdrücklich erlaubt. Sollten bei der Installation jedoch Probleme auftreten, liegt die Behebung in seiner Privatsphäre.
Die Bedingungen. A. Aufschie- bende Bedin- gung I. Im allgemei- nen II. Zustand bei schwebender Bedingung III. Nutzen in der Zwischenzeit B. Auflösende Bedingung
Die Bedingungen. 1 Ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritte einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird, ist als bedingt anzusehen. 2 Für den Beginn der Wirkungen ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Bedingung in Erfüllung geht, sofern nicht auf eine andere Absicht der Parteien geschlossen werden muss. 1 Der bedingt Verpflichtete darf, solange die Bedingung schwebt, nichts vornehmen, was die gehörige Erfüllung seiner Verbindlichkeit hindern könnte. 2 Der bedingt Berechtigte ist befugt, bei Gefährdung seiner Rechte die- selben Sicherungsmassregeln zu verlangen, wie wenn seine Forderung eine unbedingte wäre. 3 Verfügungen während der Schwebezeit sind, wenn die Bedingung eintritt, insoweit hinfällig, als sie deren Wirkung beeinträchtigen. 1 Ist die versprochene Sache dem Gläubiger vor Eintritt der Bedingung übergeben worden, so kann er, wenn die Bedingung erfüllt wird, den inzwischen bezogenen Nutzen behalten. 2 Wenn die Bedingung nicht eintritt, so hat er das Bezogene herauszu- geben.

Related to Die Bedingungen

  • Bedingungen Ist der Bewertungstag kein Handelstag, so gilt der nächstfolgende Handelstag als Bewertungstag. "Bewertungstag+1": nicht anwendbar.

  • Rahmenbedingungen Über grundlegende Änderungen der Rahmenbedingungen werden sich die Vertragspartner gegenseitig unverzüglich informieren. Ihre Auswirkungen auf die Zielerfüllung werden in den Berichten dargelegt.

  • Lieferbedingungen (1) Sofern keine anderweitige Vereinbarung besteht erfolgen unsere Lieferungen ex works gemäß der Klausel EXW der Incoterms 2010, werkseitig verladen, entweder durch Abholung des Bestellers oder auf Wunsch Versand „unfrei“. (2) Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk bzw. die Anzeige der Abholbereitschaft maßgebend. Der vereinbarte Liefertermin ist eingehalten, wenn die Liefergegenstände am Liefertermin versandbereit ab Werk sind, wobei unsere Mitteilung der Versandbereitschaft so rechtzeitig erfolgen muss, dass der Besteller die üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehal- ten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. (3) Lieferfristen beginnen mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Einzel- heiten des Auftrages sowie Eingang sämtlicher vom Besteller zu lie- fernden Unterlagen und Genehmigungen; entsprechendes gilt für Liefertermine. Die von uns genannten Lieferfristen sind Zirka-Fristen, soweit der Liefertermin nicht als verbindlich vereinbart wurde. Die Bestimmung der Lieferfrist bzw. des Liefertermins erfolgt vorbehalt- lich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung sowie vorbehalt- lich unvorhersehbarer Produktionsstörungen. (4) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen bedingt die rechtzei- tige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten und - obliegenheiten durch den Besteller. Wenn der Besteller vertragliche Pflichten bzw. Obliegenheiten, z.B. Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches, nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers - entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszu- schieben. (5) Bei einvernehmlichen Änderungen des Auftragsgegenstandes sind Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine neu zu vereinbaren. Dies gilt auch dann, wenn über den Auftragsgegenstand nach Vertrags- schluss erneut verhandelt wurde, ohne dass eine Änderung des Auf- tragsgegenstandes vorgenommen wurde. (6) Soweit der Liefertermin nicht kalendermäßig bestimmt oder be- stimmbar ist, können Ansprüche wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist nur nach ordnungsgemäßer Mahnung und Nachfristsetzung geltend gemacht werden. (7) Wir sind berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit die vereinbarte Lieferung oder Leistung zu erbringen.

  • Besondere Bedingungen Es gelten für den Einzug die „Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für Ein- zugsaufträge von öffentlichen Verwaltungen (Staatskassen-Bedingungen)“ sowie für die Kommunikation die „Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für die Datenfern- übertragung via EBICS für sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl (EBICS-Bedingungen)“ oder die “Besondere Bedingungen für die Anwendung ‚onlinebanking.bundesbank‘ der Deut- schen Bundesbank mit HBCI (elektronische Signatur) (HBCI-Bedingungen Giro)“ bzw. die „Besondere Bedingungen für die Anwendung ‚onlinebanking.bundesbank‘ der Deutschen Bundesbank mit PIN/eTAN (PIN/eTAN-Bedingungen Giro)“.

  • Allgemeine Bedingungen 1 Geltungsbereich § 2 Angebot (1) Angebote von RIEDEL sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass ▇▇▇▇▇▇ den Auftrag des Kunden schriftlich bestätigt. (2) Für den Umfang und den Zeitpunkt der Lieferung ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung von ▇▇▇▇▇▇ maßgeblich (vgl. auch § 4). (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise zuzüglich jeweils geltender Mehr- wertsteuer, etwaiger anderweitiger Steuern (Quellensteuer etc.), Zölle bzw. anderer Abgaben und der Kosten für Verpackung und Fracht. Diese Kosten, Steuern, Zölle und sonstige Abgaben sind vom Kunden zu tragen. (2) Angaben von ▇▇▇▇▇▇ im Angebot und in der Auftrags- bestätigung hinsichtlich des voraussichtlichen Personal- und Materialaufwands basieren auf dem im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Zeitplan. Dem Kunden ist bewusst, dass etwaige zeitliche Änderungen zu einer Anpassung der kalkulierten Personal- und Materialkosten führen können. (3) Der Personal-Tagessatz beinhaltet eine Arbeitszeit von maximal 10 Stunden, inklusive Reise- und Pausenzeiten. Überstunden werden gesondert abgerechnet. (4) Wünscht der Kunde die Lieferung zu dem von RIEDEL im Angebot ausgewiesenen Liefertermin und kann dieser Liefertermin infolge verzögerter Beauftragung durch den Kunden nur im Wege einer Express-Lieferung eingehalten werden, hat der Kunde hierdurch entstehende Zusatzkosten zu tragen. Dasselbe gilt, wenn es RIEDEL infolge unvorher- sehbarer bzw. unvermeidbarer Umstände, insbesondere aufgrund von Naturgewalten, Streiks etc. nur im Wege einer Express-Lieferung möglich ist, den vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Solcher Art zusätzliche Transportkosten werden gesondert abgerechnet. (5) RIEDEL behält sich das Recht vor, die Preise angemes- sen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifab- schlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese wird RIEDEL dem Kunden auf Verlangen nachweisen. (6) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Bestätigung durch RIEDEL. (7) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, hat ▇▇▇▇▇▇ einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p.a. Die Gel- tendmachung eines weiteren Schadens sowie einer Beitrei- bungspauschale i.H.v. EUR 40,00 bleiben vorbehalten. (8) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von RIEDEL anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. (1) Der Beginn der von RIEDEL angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. (2) Gerät RIEDEL aus Gründen, die RIEDEL zu vertreten hat, in Verzug, so ist die Schadenersatzhaftung im Fall leichter und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. (3) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch RIEDEL setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. (4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist RIEDEL berechtigt, den RIEDEL entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Lager" vereinbart und die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager verlässt. (2) Sofern der Kunde es wünscht, wird RIEDEL die Liefe- rung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. (1) RIEDEL leistet Gewähr für von RIEDEL zu vertretende Mängel, soweit es sich nicht um unerhebliche Mängel handelt. ▇▇▇▇▇▇ ist nach ihrer ▇▇▇▇ zur Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder Austausch der Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Gewährleistungsbehelfe unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist RIEDEL berechtigt, sie zu verweigern. ▇▇▇▇▇▇ ist in allen Fällen nach freier ▇▇▇▇ berechtigt, dem Kunden eine angemessene Preisminderung zu gewähren. Darüber hinausgehende Gewährleistungsbe- helfe (insbesondere Wandlung) werden ausgeschlossen. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die Kosten einer Ersatzvornahme zur Mängelbeseitigung durch Dritte mit Forderungen von RIEDEL zu verrechnen. (2) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus wel- chen Rechtsgründen – ausgeschlossen. (1) Schadenersatzansprüche in Fällen leichter und grober Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Die Beweislast für das Vorliegen eines haftungsbegründenden Verschuldensgra- des trifft den Kunden. Die Anwendung des § 1298 ABGB wird abbedungen. (2) Ersatzansprüche verjähren jedenfalls in zwei Jahren nach Erbringung der Lieferung oder Leistung. (3) Eine weitergehende Haftung aus Schadenersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Insbe- sondere besteht für Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden keine Haftung. Jegliche Schadenersatzansprüche sind in Summe auf die Höhe des geleisteten Entgelts begrenzt. (4) Die Haftungsbeschränkung gilt auch für durch Erfül- lungsgehilfen (§ 1313a ABGB) verursachte Schäden. (5) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von RIEDEL. (6) Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG). (1) RIEDEL behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist RIEDEL berechtigt, die Rückgabe der Kaufsache zu verlangen, ohne vorher vom Vertrag zurückzutreten oder eine Nachfrist zu setzen. In der Rücknahme der Kaufsache durch ▇▇▇▇▇▇ liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. ▇▇▇▇▇▇ ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungser- lös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. (2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. (3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde RIEDEL unverzüglich schriftlich zu verständigen, damit RIEDEL Klage gemäß § 37 EO bzw. § 44 IO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, RIEDEL die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu ersetzen, haftet der Kunde für den RIEDEL entstandenen Ausfall. ▇▇▇▇▇▇ ist in diesem Fall zudem berechtigt, die Rückgabe der Kaufsache zu verlangen. (4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt ▇▇▇▇▇▇ jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräu- ßerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist, mit allen Neben- rechten einseitig unwiderruflich ab. Mit Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu RIEDEL ist ein Generalzessions- vermerk in der Offenen-Posten-Liste des Kunden zu setzen. Nach Entstehung der Forderung ist ein Zessionsvermerk im einzelnen Kundenkonto zu setzen. Dieser Zessionsvermerk muss auch in der Offenen-Posten-Liste aufscheinen. Diese Zessionsvermerke müssen derartig ausgestaltet sein, dass eine wirksame Sicherungszession bewirkt wird. ▇▇▇▇▇▇ ist berechtigt, die Setzung der Zessionsvermerke durch Einsichtnahme in die Offene-Posten-Liste zu kontrollieren. Der Kunde bleibt ▇▇▇▇▇▇ gegenüber berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen, solange er seinen Zahlungs- verpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nach- kommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Zahlungseinstellung erfolgt. Ist jedoch einer dieser Fälle eingetreten, kann RIEDEL verlangen, dass der Kunde RIEDEL die abgetretenen Forderungen und deren Schuld- ner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die hier zugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) iSd § 1396 ABGB die Abtretung mitteilt (Drittschuldnerverständigung). Der Kunde ist zur Weiter- veräußerung der Kaufsache nur im üblichen, ordnungsmä- ßigen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass der Kunde mit seinem Abnehmer seinerseits einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und die Forderungen aus dem Weiterverkauf auch tatsächlich auf RIEDEL übergehen. (5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für RIEDEL vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen RIEDEL nicht gehörenden Gegen- ständen verarbeitet, so erwirbt RIEDEL das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbe- halt gelieferte Kaufsache. (6) Wird die Kaufsache mit anderen, RIEDEL nicht gehö- renden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt RIEDEL Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegen- ständen zur Zeit der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde RIEDEL anteilmäßig Miteigentum einräumt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für RIEDEL. (7) Zur Sicherung der Forderungen von RIEDEL gegen den Kunden tritt der Kunde RIEDEL auch jene Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegenüber einem Dritten erwachsen. (8) ▇▇▇▇▇▇ verpflichtet sich, die RIEDEL zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden in dem Ausmaß freizugeben, als der durch eine Veräußerung realisierbare Wert der RIEDEL zustehenden Sicherheiten die zu sichern- den Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt RIEDEL. (1) Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht für Wien Innere Stadt vereinbart. (2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von RIEDEL in Wien Erfüllungs- ort. (3) Die Vertragsbeziehungen unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisi- onsnormen (insbesondere IPRG und EVÜ) und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.