Durchführung von Kontrollen Musterklauseln

Durchführung von Kontrollen. Die Überprüfung von Fahrzeugen für die Schülerbeförderung wird ohne vorherige Ankündigung auf dem Schulhof bei der Ankunft oder bei der Abfahrt durchgeführt. Die Kontrollen dienen der Überprüfung der Einhaltung der vereinbarten Vertragsbestandteile. Kontrolliert wird dabei u.a. - die ordnungsgemäße Besetzung des Fahrzeugs durch Fahrerin bzw. Fahrer und Begleitperson - ob der Fahrzeugführer soweit erforderlich im Besitz eines gültigen Personenbeförderungsscheins ist und ob er das „Merkblatt für Fahrzeugführerinnen und Fahrzeug-führer im Rahmen der Beförderung von Schülerinnen und Schülern in der Stadtgemeinde Bremen“ bei sich führt - die Mitführung des Beförderungsplans mit Namen und Adressen der Schülerinnen und Xxxxxxx und deren Erziehungsberechtigten oder von den Erziehungsberechtigten benannten Personen - die ordnungsgemäße Beschilderung, Ausstattung und Kennzeichnung des Fahrzeugs - die Einhaltung der erforderlichen Prüftermine zur Hauptuntersuchung, Abgasunter-suchung; den Hebeliftanlagen, Kindersicherungen u.a. technischen Einrichtungen, soweit eine Untersuchung erforderlich ist - der Eintrag des Verwendungszwecks nach der StVO im Kfz-Schein oder eine Kopie des TÜV-Berichtes, welcher sicher stellt, dass ein Fahrzeug zur gewerblichen Personenbeförderung eingesetzt wird und der Nachweis, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) der außerordentlichen Hauptuntersuchung unterliegt - der äußere und innere Zustand des Fahrzeugs - die Bereifung (Profiltiefe, Winter-/Sommerbereifung) - eine weiter gehende Prüfung findet bei Rollstuhlbeförderungen statt. Hier wird zusätztlich kontrolliert 1. die feste Verankerung der Rollstühle, 2. die Begurtung der Rollstuhlfahrer und 3. die Anforderungen an die Rampe bzw. Hebebühne 4. die Einhaltung der DIN 75078 Teil 1 und 2 Die Unternehmen werden nach den Kontrollen schriftlich über die durchgeführte Schulbus-kontrolle informiert – unabhängig davon, ob Mängel festgestellt wurden. Die Unternehmen werden aufgefordert, festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben. Grundsätzlich muss das Unternehmen durch das Beibringen von Unterlagen nachweisen, dass die Mängel behoben sind. Die Auftraggeberin behält sich vor, Nachkontrollen durchzuführen.

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  • Weitergabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Auftragskontrolle Ziel der Auftragskontrolle ist es, zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Verfügbarkeitskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.

  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.