E-Mail Verkehr Musterklauseln

E-Mail Verkehr. Mit Ausnahme der ausdrücklich genannten oder der vom Gesetz festgelegten Fälle, erfolgen die Mitteilungen zwischen LTS und Kunden vorzugsweise durch E-Mail-Nachrichten an die jeweiligen E-Mail-Adressen, die von beiden Vertragsparteien als gültiges Kommunikationsmittel angesehen werden und deren Verwendung vor Gericht nicht allein aufgrund der Tatsache, dass es sich um elektronische Dokumente handelt, beanstandet werden kann. Schriftliche Mitteilungen an die LTS sowie eventuelle Reklamationen sind nur gültig, wenn sie an folgende Adresse übermittelt werden: XXX-Xxxxxxxxxxxxxx, 00000 Xxxxx (XX), Xxxxxxxxxxx Xx. 00, E-Mail: xxxxxxx@xxx.xx. Beide Vertragsparteien können ihre E-Mail-Adresse für die in diesem Artikel genannten Zwecke jederzeit ändern, sofern sie dies der anderen Vertragspartei unter Einhaltung der im obigen Absatz genannten Formen umgehend mitteilen. Die Übermittlung von E-Mail-Nachrichten über öffentliche Netze ist asymmetrisch und störungsanfällig, erfolgt ungeschützt und kann von Dritten abgefangen, gelesen und geändert werden. Neben dem Inhalt sind auch Absender und Empfänger der E-Mail für Dritte erkennbar. Dies gilt auch für E-Mails, die bei der Kommunikation mit LTS verwendet werden. LTS ist vom Kunden ermächtigt, ihm E-Mails zu senden. Für Xxxxxxx, welche als Folge einer mangelhaften, gestörten oder ausspionierten Übermittlung einer E-Mail entstehen, haftet LTS in keiner Weise. Diese Bestimmungen gelten analog für weitere in ihrer Funktionsweise und Risikolage vergleichbare ungeschützte Kommunikationsformen, die vorliegend oder in Zukunft verwendet werden.
E-Mail Verkehr. Unverschlüsselt eingegangene Mails dürfen seitens der GBK oder beauftragten (Steuer-
E-Mail Verkehr. Auf Wunsch des Mandanten erfolgt der Schriftverkehr auch unverschlüsselt per E-Mail. Eine Haftung für den unverschlüsselten E-Mail-Verkehr übernehmen die Anwälte nicht. Der Mandant ist sich der Gefahren des unverschlüsselten E-Mailverkehrs bewusst. Eine Haftung für Versäumnisse auf Grund von E-Mails, die den Rechtsanwälten nicht ordnungsgemäß zugehen, sondern im Spam-Ordner landen, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
E-Mail Verkehr. Jeder Nutzer von WiBeS erhält eine E-Mail-Adresse, welche ausschließlich für den dienstli- chen bzw. schulischen Bereich vorgesehen ist.
E-Mail Verkehr. Alle E-Mails werden vertraulich behandelt. Eine Vervielfältigung sowie eine zweckfremde Nutzung auch seitens des Auftraggebers sind ohne Einwilligungserklärung strikt untersagt. Die Dokumente innerhalb des E-Mailverkehrs werden sicher übermittelt.
E-Mail Verkehr. Das EVA-Portal generiert E-Mails über Anlagenausfälle, Reports Ihrer Statistiken oder auch Ausfälle Ihrer Datensendeeinheit. Diese Funktionen sind für alle Benutzer deaktiviert vorbelegt. Nur der Nutzer selber kann für seine Anlagen über seinen Account diese Funktionen aktivieren und erklärt sich mit dem E-Mail Versand zu seiner selber eingetragenen Mailadresse welche er jederzeit ändern oder auch löschen kann einverstanden. Weiterhin wird Zydek Elektronik Sie nur auf Ihren ausdrücklichem Wunsch per E-Mail kontaktieren. Hierzu müssen Sie eine gültige Mailadresse für Ihren Account eintragen und über unsere Mailadresse die Konversation einfordern.
E-Mail Verkehr. Soweit sich die Vertragspartner per E-Mail verständigen, muss die E-Mail den Namen und die E-Mail Adresse des Absenders und den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) enthalten. Eine E-Mail gilt dann vorbehaltlich des Gegenbeweises als Beweis dafür, dass der genannte Absender die darin enthaltene Erklärung abgegeben hat. Für Erklärungen, bei denen ein Vertragspartnern dies im Vorhinein ausdrücklich verlangt, gilt abweichend hiervon Unterschriftlichkeit.

Related to E-Mail Verkehr

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Verhaltenskodex Wir haben uns über die Teilnahmebedingungen des Plattformbetreibers eBay hinaus keinem besonderen Verhaltenskodex (Regelwerk) unterworfen.

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.