Common use of Einberufung der Vertreterversammlung Clause in Contracts

Einberufung der Vertreterversammlung. (1) Die Vertreterversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Vertreterversammlung wird dadurch nicht berührt.

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Einberufung der Vertreterversammlung. (1) Die Vertreterversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates Auf- sichtsrates einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung Einbe- rufung der Vertreterversammlung wird dadurch nicht berührt.

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Samples: www.wg-ludwigsfelde.de

Einberufung der Vertreterversammlung. (1) Die Vertreterversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufeneinbe- rufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Vertreterversammlung wird dadurch nicht berührt.

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Samples: www.neueluebecker.de

Einberufung der Vertreterversammlung. (1) Die Vertreterversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Vertreterversammlung Vertreter- versammlung wird dadurch nicht berührt.

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Samples: www.wgoberhausen.de

Einberufung der Vertreterversammlung. (1) Die Vertreterversammlung wird in der Regel vom von dem/der Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufenein- berufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Vertreterversammlung wird dadurch nicht berührt.

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Samples: www.wogedo.de

Einberufung der Vertreterversammlung. (1) Die Vertreterversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung Einbe- rufung der Vertreterversammlung wird dadurch nicht berührt.

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Samples: wg1893.de

Einberufung der Vertreterversammlung. (1) Die Vertreterversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Vertreterversammlung Vertreterver- sammlung wird dadurch nicht berührt.

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Samples: www.wgg-hgw.de

Einberufung der Vertreterversammlung. (1) Die Vertreterversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen. Das gesetzliche Recht des Vorstandes auf Einberufung der Vertreterversammlung Vertreterversamm- lung wird dadurch nicht berührt.

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