Common use of Einführung einer Finanztransaktionssteuer Clause in Contracts

Einführung einer Finanztransaktionssteuer. Bestimmte EU-Mitgliedstaaten haben Massnahmen zur Einführung einer „Finanztransaktionssteuer“ („FTS“) für Transaktionen in Verbindung mit Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten ergriffen, bei denen mindestens eine Partei, der Emittent der Wertpapiere oder anderer Finanzinstrumente oder entsprechende Broker in der Europäischen Union ansässig ist. Wird die FTS eingeführt, kann dies für das ICAV zu erheblichen Verlusten führen, einerseits direkt durch höhere Transaktionskosten und auch indirekt durch eine niedrigere Marktliquidität für die entsprechenden Wertpapiere und Finanzinstrumente. Durch die FTS werden auch bestimmte Anlagestrategien möglicherweise wirtschaftlich unrentabel, die der Anlageverwalter anderenfalls eventuell verfolgt hätte, was seine Fähigkeit zur Erzielung von Renditen für die Anteilinhaber beeinträchtigen kann. Der United States Hiring Incentives to Restore Employment Act (Gesetz zur Förderung der Beschäftigung durch Einstellungsprämien) (der „HIRE Act“) wurde im Xxxx 2010 in das US-amerikanische Recht aufgenommen und damit auch ein neues Quellensteuergesetz, der Foreign Account Tax Compliance Act („FATCA“), eingeführt. Um die US- Quellensteuer gemäss FATCA (d. h. eine Steuer in Höhe von dreissig Prozent [30 %]) auf bestimmte Zahlungen einschliesslich letztendlich der Zahlung von Bruttoerlösen) im Zusammenhang mit bestimmten tatsächlichen und mutmasslichen US-Anlagen zu vermeiden, musste sich das ICAV beim US Internal Revenue Service („IRS“) anmelden und muss sich damit einverstanden erklären, bestimmte seiner direkten und indirekten US-Kontoinhaber (einschliesslich Anleihen- und Aktieninhaber) zu identifizieren und mitzuteilen. Das ICAV unterliegt den Bestimmungen eines Regierungsabkommens, und das ICAV wird diese FATCA-Bestimmungen gemäss lokalem Recht umsetzen. Die erforderlichen Informationen werden den lokalen Behörden in Irland erteilt, die sie an den IRS weiterleiten. Anleger im ICAV müssen dem ICAV Informationen übermitteln, die direkten und indirekten US-Besitz identifizieren sowie Informationen, die die sonstige Übereinstimmung mit FATCA bzw. den Nicht-US-Status bestätigen. Das ICAV muss den lokalen Steuerbehörden des ICAV Informationen über seine direkten und indirekten US-Anleger erteilen, und diese werden diese Informationen möglicherweise an den IRS weiterleiten. Diese Informationen können u.a. Folgendes beinhalten: den Namen, die Adresse und die Steuer-Identifikationsnummer bestimmter US-Personen, die direkt oder indirekt Anteile an dem ICAV halten, sowie bestimmte weitere Informationen bezüglich dieser Anteile, wie z.B. die von dem ICAV an diesen Anleger gezahlten oder diesem gutgeschriebenen Beträge. Ein Nicht-US-Anleger, bei dem es sich um ein „ausländisches Finanzinstitut“ im Sinne von Section 1471(d)(4) des Internal Revenue Code (IRC) handelt, muss sich generell bei der US-Steuerbehörde registrieren und sich verpflichten, bestimmte seiner eigenen direkten und indirekten US-Depotinhaber (einschliesslich Anleihen- und Aktieninhaber) zu identifizieren. Falls der Nicht-US-Anleger den Bestimmungen eines Regierungsabkommens unterliegt (wie es bei dem ICAV der Fall ist), wird der Nicht-US-Anleger diese FATCA-Bestimmungen nach lokalem Recht umsetzen. Gegebenenfalls werden den lokalen Behörden Informationen erteilt, die von diesen an den IRS weitergeleitet werden. Ein Nicht-US-Anleger des ICAV, der die angeforderten Informationen des ICAV nicht erteilt bzw. sich nicht registriert und sich nicht verpflichtet, diese Depotinhaber zu identifizieren, kann für seinen Anteil an Zahlungen, die tatsächlichen und angenommenen US-Anlagen des ICAV zuzuordnen sind, der Quellensteuer in Höhe von dreissig Prozent (30 %) unterliegen, und die Geschäftsführer können in Bezug auf die Anteile oder Rücknahmeerlöse eines Anlegers alle nötigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass die Quellensteuer wirtschaftlich zulasten des betreffenden Anlegers geht, der aufgrund der Nichterteilung der erforderlichen Informationen Anlass zur Einbehaltung der Quellensteuer gegeben hat. Anteilinhaber sollten bezüglich der möglichen Auswirkungen dieser Bestimmungen auf ihre Anlagen in dem ICAV ihre Steuerberater konsultieren. Das ICAV wird von den Anteilinhabern Nachweise für bestimmte Informationen bezüglich ihres Status für die Zwecke von FATCA und die Bereitstellung sonstiger Formulare, Unterlagen und Informationen bezüglich Ihres FATCA-Status verlangen. Sollten Anteilinhaber die geforderten Nachweise oder Informationen nicht zur Verfügung stellen, kann das ICAV seine Auflagen gemäss FATCA möglicherweise nicht erfüllen. Unter derartigen Umständen könnte das ICAV einer Quellensteuer gemäss US-FATCA bezüglich ihrer Erträge aus US-Quellen unterworfen werden, wenn der US Internal Revenue Service das ICAV ausdrücklich als „non-participating financial institution“ für die Zwecke von FATCA einstuft. Derartige Quellensteuern gemäss FATCA würden die finanzielle Performance des ICAV beeinträchtigen, wobei unter diesen Umständen alle Anteilinhaber ungünstige Folgen zu tragen hätten.

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