Transaktionskosten Musterklauseln

Transaktionskosten. Zusätzlich trägt der OGAW sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben), sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Der OGAW trägt ferner allfällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 30 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen werden der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet.
Transaktionskosten. Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem OGAW-Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.
Transaktionskosten. 7. Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegen- ständen entstehenden Kosten belastet. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Bebauung und Belastung von Immobilien einschließlich in diesem Zusammenhang anfallender Steuern werden dem Sondervermögen unabhängig vom tatsächlichen Zustande- kommen des Geschäfts belastet.
Transaktionskosten. Zusätzlich tragen die Teilfonds sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben), sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des jeweiligen Teilfonds sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Die Teilfonds tragen ferner allfällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 33 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen werden der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet.
Transaktionskosten. Zusätzlich trägt der AIF sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben, Zoll, Transportkosten), sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des AIF sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Der AIF trägt ferner allfällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 33 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen können dem AIF oder der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet werden.
Transaktionskosten. Darunter sind jene Kosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen des Investmentfonds entstehen, sofern sie nicht bereits im Rahmen der Abrechnung der Vermögensgegenstände berücksichtigt wurden. In den Transaktionskosten sind auch die Kosten einer zentralen Gegenpartei für OTC-Derivate (gemäß der Verordnung (EU) 648/2012 (EMIR)) mit umfasst. Unter der Position Transaktionskosten werden weiters auch transaktionsbezogene Kosten externer Dienstleister verrechnet, die zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwicklung (sogenanntes „Pre-Matching-System“, Dienstleister aktuell DTCC ITP (UK) Limited, London) sowie zur Kontrolle der Marktkonformität der jeweiligen Transaktion (sogenannte „Marktgerechtigkeitsprüfung“, Dienstleister aktuell b-next engineering GmbH, Herford, Deutschland) anfallen.
Transaktionskosten. Zusätzlich trägt der OGAW sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben), wobei die Transaktionskosten der Verwahrstelle (exkl. Währungsabsicherungskosten) in den Verwaltungskosten (Operations Fee) enthalten sind sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Der OGAW trägt ferner allfällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 31 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen werden der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet.
Transaktionskosten. Darunter sind jene Kosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen des Investmentfonds entstehen, sofern sie diesem direkt zuordenbar sind und sie nicht bereits im Rahmen der Transaktionskostenabrechnung über den Kurs berücksichtigt wurden. Als Transaktionskosten gelten auch Währungskonvertierungskosten und die Kosten für die Meldung von Derivaten bzw. für das zentrale Clearing von OTC-Derivaten (gemäß der Verordnung (EU) 648/2012 (EMIR). Die Höhe der Vergütung an den Wirtschaftsprüfer richtet sich einerseits nach dem Fondsvolumen und andererseits nach den Veranlagungsgrundsätzen. Kosten der Steuerberatung umfassen die Ermittlung der Steuerdaten je Anteil auch für nicht in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anteilinhaber (und werden anlassbezogen verrechnet). Darunter sind jene Kosten zu subsumieren, die im Zusammenhang mit der Erstellung und Veröffentlichung von gesetzlich vorgesehenen Informationen gegenüber Anteilinhabern im In- und Ausland entstehen. Weiters können sämtliche durch die Aufsichtsbehörden verrechnete Kosten (z.B. Kosten, die sich aus den aufsichtsrechtlichen Meldepflichten ergeben) sowie Kosten, die aus der Erfüllung von gesetzlichen Vertriebsvoraussetzungen in etwaigen Vertriebsstaaten resultieren dem Investmentfonds im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit angelastet werden. Darunter sind jene Kosten zu subsumieren, die im Falle der Zulassung des Investmentfonds im Ausland entstehen (insbesondere Übersetzungskosten, Registrierungskosten, Kosten für Beglaubigung, etc.). Auch die Kosten für die Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers (ausgenommen die gesetzlich verbotenen Fälle) sind umfasst. Dem Investmentfonds werden bankübliche Depotgebühren, Kosten für Kuponinkasso, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere bzw. Finanzinstrumente im Ausland angelastet (Wertpapierdepotgebühr). Zudem wird dem Investmentfonds für die sonstigen von der Depotbank erbrachten Leistungen, insbesondere für die in Abschnitt III genannten Tätigkeiten inkl. der an die Depotbank delegierten Tätigkeiten eine monatliche Abgeltung angelastet (Depotbankgebühr). Aufwendungen für den Investmentfonds, wie insbesondere für Lizenzen (z.B. für die Veranlagung erforderliche Lizenzen für Finanzindices, Benchmarks, derivatefreies Vergleichsvermögen zur Berechnung des VaR sowie Lizenzen, die für die Bezeichnung des Investmentfonds notwendig sind), Ratings (...
Transaktionskosten. Darunter sind jene Kosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen des Fonds entstehen, sofern sie nicht bereits im Rahmen der Transaktionskosten- abrechnung über den Kurs berücksichtigt wurden. In den Transaktionskosten sind auch die Kosten einer zentralen Gegenpartei für OTC-Derivate (gemäß der Verordnung (EU) 648/2012 (EMIR)) mitumfasst. Abwicklung von Transaktionen: Die Verwaltungsgesellschaft weist darauf hin, dass sie Transaktionen für den Fonds über ein mit ihr in einer engen Verbindung stehendes Unternehmen, somit ein verbundenes Unter- nehmen im Sinne des Artikel 4 Abs. 1 Z 38 VO (EU) 575/2013, abwickeln kann.
Transaktionskosten. Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Fonds die in Zusammenhang mit dem Er- werb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten belastet.