Eingang der Jahresmeldungen. Die Vollzähligkeitskontrolle des Eingangs der Jahresmeldungen ist anhand des maschinell geführten Datenbestandes durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Solche Maßnah- men können in zeitlicher Folge unter anderem sein: - allgemeine Hinweise auf die Meldepflicht im Rahmen der laufenden Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber durch Rundschreiben, - Schreiben an diejenigen Arbeitgeber, die die Jahresmeldungen noch nicht erstattet haben, ohne namentliche Aufführung der Beschäftigten, - Schreiben an diejenigen Arbeitgeber, die die Jahresmeldungen noch nicht vollzählig erstattet haben, mit namentlicher Nennung der Beschäftigten, deren Jahresmeldun- gen noch fehlen, - Überwachung des Einganges angemahnter Jahresmeldungen, - gezielte Einzelmaßnahmen wie Erinnerung, Hinweis auf Auswirkungen und Folgen, - Einbeziehung der Abgabe der Jahresmeldungen in die Beitragsüberwachung.
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Eingang der Jahresmeldungen. Die Vollzähligkeitskontrolle des Eingangs der Jahresmeldungen nach § 28a Absatz 2 SGB IV ist anhand des maschinell geführten Datenbestandes durch geeignete Maßnahmen sicherzustellensicher- zustellen. Solche Maßnah- men Maßnahmen können in zeitlicher Folge unter anderem sein: - allgemeine Hinweise auf die Meldepflicht im Rahmen der laufenden Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber durch Rundschreiben, - Schreiben an diejenigen Arbeitgeber, die die Jahresmeldungen noch nicht erstattet haben, ohne namentliche Aufführung der Beschäftigten, - Schreiben an diejenigen Arbeitgeber, die die Jahresmeldungen noch nicht vollzählig erstattet haben, mit namentlicher Nennung der Beschäftigten, deren Jahresmeldun- gen noch fehlen, - Überwachung des Einganges angemahnter Jahresmeldungen, - gezielte Einzelmaßnahmen wie Erinnerung, Hinweis auf Auswirkungen und Folgen, - Einbeziehung der Abgabe der Jahresmeldungen in die Beitragsüberwachung.
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Eingang der Jahresmeldungen. Die Vollzähligkeitskontrolle des Eingangs der Jahresmeldungen nach § 28a Absatz 2 SGB IV ist anhand des maschinell geführten Datenbestandes durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Solche Maßnah- men Maßnahmen können in zeitlicher Folge unter anderem sein: - allgemeine Hinweise auf die Meldepflicht im Rahmen einmalige maschinelle Anforderung der laufenden Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber durch Rundschreibenfehlenden Jahresmeldung (vgl. 2.7.1.4), - Schreiben an diejenigen Arbeitgeber, die die Jahresmeldungen trotz maschineller Anforderung noch nicht erstattet haben, ohne namentliche Aufführung der Beschäftigten, - Schreiben an diejenigen Arbeitgeber, die die Jahresmeldungen trotz maschineller Anforderung noch nicht vollzählig erstattet haben, mit namentlicher Nennung der Beschäftigten, deren Jahresmeldun- gen Jahresmeldungen noch fehlen, - Überwachung des Einganges angemahnter Jahresmeldungen, - gezielte Einzelmaßnahmen wie Erinnerung, Hinweis auf Auswirkungen und Folgen, - Einbeziehung der Abgabe der Jahresmeldungen in die Beitragsüberwachung.
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Eingang der Jahresmeldungen. Die Vollzähligkeitskontrolle des Eingangs der Jahresmeldungen nach § 28 Absatz 2 SGB IV ist anhand des maschinell geführten Datenbestandes durch geeignete Maßnahmen sicherzustellensicher- zustellen. Solche Maßnah- men Maßnahmen können in zeitlicher Folge unter anderem sein: - allgemeine Hinweise auf die Meldepflicht im Rahmen der laufenden Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber durch Rundschreiben, - Schreiben an diejenigen Arbeitgeber, die die Jahresmeldungen noch nicht erstattet haben, ohne namentliche Aufführung der Beschäftigten, - Schreiben an diejenigen Arbeitgeber, die die Jahresmeldungen noch nicht vollzählig erstattet haben, mit namentlicher Nennung der Beschäftigten, deren Jahresmeldun- gen noch fehlen, - Überwachung des Einganges angemahnter Jahresmeldungen, - gezielte Einzelmaßnahmen wie Erinnerung, Hinweis auf Auswirkungen und Folgen, - Einbeziehung der Abgabe der Jahresmeldungen in die Beitragsüberwachung.
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Eingang der Jahresmeldungen. Die Vollzähligkeitskontrolle des Eingangs der Jahresmeldungen ist anhand des maschinell geführten Datenbestandes durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Solche Maßnah- men können in zeitlicher Folge unter anderem u. a. sein: - − allgemeine Hinweise auf die Meldepflicht im Rahmen der laufenden Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber durch Rundschreiben, - − Schreiben an diejenigen Arbeitgeber, die die Jahresmeldungen noch nicht erstattet habenha- ben, ohne namentliche Aufführung der Beschäftigten, - − Schreiben an diejenigen Arbeitgeber, die die Jahresmeldungen noch nicht vollzählig erstattet er- stattet haben, mit namentlicher Nennung der Beschäftigten, deren Jahresmeldun- gen Jahresmeldungen noch fehlen, - − Überwachung des Einganges angemahnter Jahresmeldungen, - − gezielte Einzelmaßnahmen wie Erinnerung, Hinweis auf Auswirkungen und Folgen, - − Einbeziehung der Abgabe der Jahresmeldungen in die Beitragsüberwachung.
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