Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung Musterklauseln

Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung. Zusammenfassend kommt der Umweltbericht mit Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung zu folgendem Schluss (VIII, „allgemeinverständliche Zusammenfassung“, Seite 59): Unter V. „Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen“, Seite 54, Ziff. 5.4, „Maßnahmen zum Ausgleich von Beeinträchtigungen“ ist formuliert:
Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung. Die Bilanzierung des Plangebiets erfolgt gemäß dem Berliner Leitfaden zur Bewer- tung und Bilanzierung von Eingriffen (Stand November 2017) nach dem ausführli- chen Verfahren. Grundlage der Eingriffsbilanzierung ist die Bewertung der Schutz- güter und Funktionen innerhalb des Plangebiets. Die Bewertung erfolgt mit Hilfe sogenannter Wertträger (zum Beispiel Stadtklimatische Funktion). Zuschläge kön- nen einen Anreiz zur Optimierung der Planung geben. Datengrundlage sind neben der Biotop- und Artenkartierung Karten aus dem FIS-Broker (Umweltatlas, Land- schaftsprogramm). Die Bilanzierung erfolgt getrennt für den Ist-Zustand und den Planfall. Durch den Vergleich des Vor-Eingriffs-Zustandes mit dem Nach-Eingriff- Zustand kann eine mögliche Wertzu- oder -abnahme im Plangebiet ermittelt wer- den. Im Folgenden werden die zu bilanzierenden Schutzgüter und Wertträger beschrie- ben und bilanziert. Für den Naturhaushalt werden die Schutzgüter Boden, Wasser, Xxxxx, Xxxxx und Fauna betrachtet. Des Weiteren fließt das Landschaftsbild mit den Schutzgütern Landschaftsbild und Erholung in die Bilanzierung mit ein. Bei der Bilanzierung der Baufelder wird in Annahme des Worst Case-Falls davon ausgegangen, dass im Bereich der Schule 11.000 Quadratmeter versiegelt werden (davon rund 75 Prozent vollversiegelt und 25 Prozent teilversiegelt) und der Rest unversiegelt bleibt. Für den unversiegelten Bereich wird ein Mischbiotoptyp aus 05162 und 10272 angenommen. Angenommen wird, dass rund 50 Prozent der Dachflächen begrünt werden (Annahme rund 2.200 Quadratmeter). Für das Baufeld der Kita wird davon ausgegangen, dass 60 Prozent mit Haupt- und Nebenanlagen versiegelt / teilversiegelt werden, 40 Prozent unversiegelt blei- ben. Für den unversiegelten Bereich wird ebenfalls der Mischbiotoptyp angenom- men. 50 Prozent der Dachflächen auf dem Baufeld der Kita sind zu begrünen (An- nahme rund 650 Quadratmeter). Die Straßen des Bestandes werden im Rahmen der Planung verbreitert (inklusive Einrichtung Wendeanlage). Bei der Verkehrsfläche östlich der Kindertagesstätte wird davon ausgegangen, dass sich durch die Planung keine Veränderungen ergeben. Diese Fläche wird daher aus der Bilanzierung ausgenommen, sodass insgesamt für eine Fläche von 2,84 Hektar bilanziert wird. Nachfolgende Bilanzierungen umfassen den gesamten Geltungsbereich des Be- bauungsplans 8-83. Grundlage sind die Darstellungen und Berechnungen der An- lagen zum Umweltbericht (Eingriffsbilanz, Biotopbilanz, Baumbilanz). In die...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.