Schutzgut Boden Musterklauseln

Schutzgut Boden. Der Kompensationsbedarf für das Schutzgut Boden wurde in Kap. 6.4 auf 2,4 ha be- schrieben. Auf 1,547 ha wurden Maßnahmen, die auch für das Schutzgut Boden anre- chenbar sind, bereits umgesetzt (Anhang I, Maßnahmenblatt PS-1, lfd.-Nr. 1). Es be- steht ein weiterer Kompensationsbedarf in Höhe von 0,853 ha. Dieser wird durch die kurzfristige Umsetzung einer Maßnahme am Oberlauf des Wehlener Moorbaches (An- hang I, Maßnahmenblatt PS-4, lfd.-Nr. 2) ausgeglichen. Es verbleiben damit keine weiteren Beeinträchtigungen für das Schutzgut „Boden“.
Schutzgut Boden. 2.4.4.1 Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Kunst- und Kulturpark“ Gesamtfläche Sondergebiet "Kunst- und Kulturpark" 197.600 m² Neuversiegelung 24.250 m²
Schutzgut Boden. 3.3 Schutzgut Wasser
Schutzgut Boden. Der gesamte, im Zuge des Bauvorhabens, beeinträchtigte Oberboden verbleibt im Elbvorland und wird entspr. dem ursprünglichen Zustand wieder hergerichtet. Der Oberboden wird durch den Einbau eines Geotextilvlieses im Bereich der Baustraße und der Zwischenlagerfläche geschützt. Die Vorgaben des Bodenschutzgesetzes, der TR LAGA für die Weiterverwendung und den Abtrans- port des Bodens werden eingehalten. Details zum Bodenmanagement sind Pkt. 5.3 dieses Erläute- rungsberichtes und der Unterlage 8.2 zu entnehmen. Alle Erdarbeiten werden durch einen von der Hafen Hitzacker (Elbe) GmbH gesondert zu beauftragenden Bodengutachter begleitet.
Schutzgut Boden. Gemäß Umweltatlas Berlin befindet sich das Plangebiet im Bereich eines End- beziehungsweise Stauchmoränenhangs aus Sand mit Rostbraunerden, Regoso- len und kolluvialen Braunerden (Umweltatlas Karte 01.01 „Bodengesellschaften 2015“, Ausgabe 2018). Die Böden sind aufgrund der weitgehenden gärtnerischen und landwirtschaftlichen Vornutzung und Bodenbearbeitung anthropogen vorge- prägt. Die Böden der Straßenverkehrsflächen sind versiegelt. Die Bodenversiege- lung umfasst 26 Prozent des gesamten Geltungsbereichs. Zudem beurteilt der Umweltatlas die Archivfunktion der Böden für die Naturge- schichte in einer dreistufigen Bewertungsscala mit „mittel“ (Karte 01.12.5 „Archiv- funktion für die Naturgeschichte“, Ausgabe 2018). In der Karte „Planungshinweise zum Bodenschutz“ (Karte 01.13, Ausgabe 2018) wird dem Plangebiet eine mittlere Schutzwürdigkeit zugewiesen. Es gelten die all- gemeinen gesetzlichen Anforderungen des Bodenschutzes. Die bodenschutzfach- lichen Anforderungen an Planungsentscheidungen sind im Einzelnen: Eingriffe vermeiden oder ausgleichen, Planung optimieren, Nettoverluste an Fläche und Funktionen vermeiden oder ausgleichen. Grundsätzlich sollte der geplante Versiegelungsgrad auf das absolut notwendige Maß begrenzt werden. Die Bodenfunktionen sind so weit wie möglich zu verbes- sern und wiederherzustellen. Sofern von der Niederschlagsversickerung keine Be- einträchtigungen von Boden oder Grundwasser ausgehen, soll das anfallende Nie- derschlagswasser von den Dach- und gegebenenfalls Stellplatzflächen in jeweils angrenzenden, gegebenenfalls neu zu schaffenden Vegetationsflächen versickert werden, um die Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung möglichst gering zu halten.
Schutzgut Boden. Mit der Realisierung des Bebauungsplans 8-83 kann der Anteil der Bebauung, Straßen und versiegelten Flächen von 0,75 Hektar im Bestand um 1,15 Hektar auf 1,9 Hektar zunehmen. Bezogen auf die insgesamt zulässige Versiegelung auf dem Schulgrundstück von 11.000 Quadratmeter ist davon auszugehen, dass durch die Gebäude, die ungedeckten Sportanlagen (Verwendung von Kunststoffbelägen), die Schulhoffläche (teilweise), Zufahrten et cetera rund 8.300 Quadratmeter ver- siegelt werden. Die verbleibenden 2.700 Quadratmeter (für Schulhoffläche teil- weise, Fahrzeug- und Fahrradstellplätze) sind mit wasser- und luftdurchlässigen Aufbauten zu versehen. Bezogen auf das Kita-Grundstück (Koppelweg 38, ohne potentielle Erweiterung) beträgt die zulässige Versiegelung für Baukörper rund 1.300 Quadratmeter. Hinzu kommen rund 700 Quadratmeter, die voraussichtlich überwiegend mit wasser- und luftdurchlässigen Belägen auszuführen sind. Die dann realisierte Gesamtversiegelung entspricht einem Flächenanteil von 66 Prozent im Plangebiet. Die Versiegelung auf den Baugrundstücken beträgt jeweils 60 Prozent. Die Neuversiegelung erfolgt auf den versiegelten Flächen des alten Gebäudebestands der Gärtnerei oder auf Böden, die durch die gärtnerischen und landwirtschaftlichen Vornutzungen bereits anthropogen überprägt sind. Nach Fertigstellung und während der Nutzung Infrastrukturstandorte sind keine er- heblichen betriebsbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu erwarten.
Schutzgut Boden. Der gesamte, im Zuge des Bauvorhabens, bewegte und beeinträchtigte Oberboden verbleibt im Elb- vorland und wird entspr. dem ursprünglichen Zustand durch Auflockerung und Ansaat wieder herge- richtet. Die Vorgaben des Bodenschutzgesetzes, der TR LAGA für die Weiterverwendung und den Abtrans- port des Bodens werden eingehalten. Details zum Bodenmanagement sind Pkt. 5.3 dieses Erläute- rungsberichtes und der Unterlage 8.2 zu entnehmen.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und