Finanzierung Musterklauseln

Finanzierung. 4.1 Jede ▇▇▇▇▇ regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.
Finanzierung. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkbeiträge, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstige Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist der Rundfunkbeitrag. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.
Finanzierung. 15 Finanzierungsgrundsätze und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (1) 1Die Finanzierung der Pflichtversicherung wird von den Zusatzversorgungseinrich- tungen eigenständig geregelt. 2Nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversor- gungseinrichtungen kann die Umlagefinanzierung schrittweise durch eine kapitalge- deckte Finanzierung abgelöst werden (Kombinationsmodell). (2) 1Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist, soweit sich aus Anlage 3 nichts anderes ergibt, der steuerpflichtige Arbeitslohn. 2Wird Altersteilzeit nach dem 31. Dezember 2002 vereinbart, ist – unter Berücksichtigung des Satzes 1 – zusatzversorgungs- pflichtiges Entgelt während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das 1,8fache der zur Hälfte zustehenden Bezüge nach § 4 TV ATZ zuzüglich derjenigen Bezüge, die in voller Höhe zustehen. (3) 1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann für Mitglieder/Beteiligte einer Zusatz- versorgungseinrichtung, die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, für die Pflichtversicherung geregelt werden, dass für die Zusage von Leistungen für die Dauer von bis zu drei Jahren bis zu einer Mindesthöhe von zwei v.H. von der nach § 8 Abs. 2 zugesagten Leistung abgewichen werden kann. 2Entsprechend der Ver- minderung der Leistungszusage für die bei dem Mitglied/Beteiligten beschäftigten Pflichtversicherten reduziert sich für die Mitglieder/Beteiligten insoweit die zu tra- gende Umlagebelastung bzw. der zu zahlende Beitrag an die Zusatzversorgungs- einrichtung. 3Die Feststellung der wirtschaftlichen Notlage wird durch eine paritätisch besetzte Kommission der betroffenen Tarifvertragsparteien getroffen. 4Die Regelung kann durch landesbezirklichen Tarifvertrag über die in Satz 1 genannte Dauer ver- längert werden. Wird aufgrund einer Einzelregelung ein Beitrag an die gesetzliche Rentenversiche- rung gezahlt, der den Mindestbeitrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteil- zeitgesetzes übersteigt, ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend zu erhöhen. (1) 1Für Pflichtversicherte bei a) der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg, b) der Zusatzversorgungskasse beim Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, c) der Kommunalen Zusatzversorgungskasse beim kommunalen Versor- gungsverband Mecklenburg-Vorpommern, d) der Zusatzversorgungskasse beim Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt e) der Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden wird ein zusätzlic...
Finanzierung. 14 Finanzierung 1 Die Vertragsgemeinden tragen gemeinsam die Kosten der Fachstelle. 2 Die Kosten gemäss Absatz 1 werden anhand der Einwohnerzahlen des Statistischen Amtes vom 30. Juni des laufenden Jahres per 31. Dezember des Rechnungsjahres auf die Vertragsgemeinden verteilt. 3 Die Kosten aus den Leistungsvereinbarungen werden gemäss den darin vereinbarten Kostenschlüsseln auf die Einwohnergemeinden verteilt. 4 Die Kostenanteile gemäss Absatz 1 – 3 sind für die einzelnen Vertragsgemeinden gebundene Ausgaben. 5 Einnahmen werden den Vertragsgemeinden nach demselben Verteilschlüssel gutgeschrieben wie die Kosten. 1 Über einen Investitionsbetrag bis maximal CHF 250‘000 pro Jahr beschliessen die Delegierten mit einer ⅔- Mehrheit abschliessend. Bei diesem Betrag handelt es sich demnach um gebundene Ausgaben. Über diesen Betrag hinausgehende Investitionen sind ordentlich zu budgetieren. Die Verteilung der Kosten richtet sich nach § 14 Abs. 2. 2 Die gemeindeinterne Zuständigkeit richtet sich nach der jeweiligen Gemeindeordnung. 1 Die Delegierten beschliessen zuhanden der Vertragsgemeinden jährlich das Budget und die Jahresrechnung der Versorgungsregion und der Fachstelle und genehmigen den von der Fachstelle erarbeiteten Jahresbericht. 2 Die Gemeinderäte der Vertragsgemeinden nehmen die Unterlagen gemäss Absatz 1 zur Kenntnis. 3 Die ordnungsgemässe Budgetierung in den Gemeinden obliegt den jeweiligen Vertretungen der Vertragsge- meinden.
Finanzierung. Jeder Partner trägt die ihm im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung entstehenden Kosten unter Verwendung der DZHK-Zuwendung gemäß dem jeweiligen Zuwendungsvertrag selbst.
Finanzierung. 15 Finanzierungsgrundsätze und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt § 16 Umlagen § 17 Sanierungsgelder § 18 Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren § 19 Bonuspunkte
Finanzierung. (1) Die AKMP erhebt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes Gebühren und Auslagen. (2) Der dadurch nicht gedeckte Finanzbedarf für sämtliche entstandenen Kosten, insbesondere für die Einrichtung, Unterhaltung, Inanspruchnahme allgemeiner Dienste sowie Personal- und Ruhestandskosten wird zwischen den Ländern aufgeteilt. Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. Diese beträgt 10 v. H. des ungedeckten Finanzbedarfs. Der vom Beirat vorberatene Haushaltsentwurf bedarf ab dem Haushalt 1993 der Zustimmung der Finanzminister und -senatoren der Länder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Das Sitzland verpflichtet sich, den Haushalt der AKMP entsprechend dem Beschluß der Finanzminister der Länder in seinen Haushaltsplan aufzunehmen. (3) Das Anteilsverhältnis unter allen Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrundegelegten Steuereinnahmen der Länder. Maßgebend sind die Steuereinnahmen des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni desselben Jahres festgestellte Bevölkerungszahl. (4) Die Beiträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in vier Teilbeträgen zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und zum 15. Oktober nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem ersten Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen. (5) Die in den ersten drei Haushaltsjahren erbrachten Vorlaufkosten werden vom Sitzland getragen. Protokollnotiz zu Artikel 9 des Abkommens: Für den Haushalt 1993 entfällt die Vorberatung durch den Beirat.
Finanzierung. 15 Finanzierungsgrundsätze und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt § 15a Zusätzlicher Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag § 16 Umlagen § 17 Sanierungsgelder § 18 Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren § 19 Bonuspunkte
Finanzierung. Die Zusatzangebote werden in der Gebührenperiode ab 2009 aus dem Bestand finanziert. Auch für die Gebührenperiode ab 2013 hat sich das ZDF verpflichtet, keine gesonderten Mittel anzumelden, sondern die Zusatzangebote aus dem Bestand zu finanzieren. Anlage zu § 11c Abs. 3 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages Programmkonzept DRadio Wissen
Finanzierung. Der Bund beteiligt sich mit 75 v. H., die Länder mit 15 v. H. und die Städte und Gemeinden mit 10 v. H. an den förderfähigen Kosten.