Eingriffsregelung nach Naturschutzrecht. Das planfestgestellte Vorhaben beinhaltet Eingriffe im Sinne des § 14 BNatSchG. Die festgestellte Planung einschließlich des LBP entspricht jedoch den gesetzlichen Anfor- derungen der §§ 13 ff. BNatSchG, insbesondere dem Vermeidungs- und Minimierungs- gebot nach den §§ 13 und 15 BNatSchG. Die verbleibenden Eingriffe in Natur und Landschaft sind unvermeidbar und werden ausreichend kompensiert. 173 BVerwG, 17.01.2007, 9 A 20.05, ZUR 2007, 307. 174 BVerwG, 31.1.2006 - 4 B 49/05, NVwZ 2006, 823. 175 Vgl. 5. Ordner der Planunterlagen, Anlage 3.2.1, FFH-Verträglichkeitsprüfung, S. 144 f. 176 Vgl. 5. Ordner der Planunterlagen, Anlage 3.2.1, FFH-Verträglichkeitsprüfung, S. 146 f. 177 Ewer in: Lütkes/Ewer, 2. Aufl. 2018, BNatSchG § 34 Rn. 71b. 178 Vgl. 5. Ordner der Planunterlagen, Anlage 3.2.1, FFH-Verträglichkeitsprüfung, S. 124 ff. Die Antragstellerin hat die Auswirkungen des Eingriffes auf Natur und Landschaft sowie die von ihr vorgesehene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hinreichend in Form des landschaftspflegerischen Begleitplanes dargestellt, vgl. § 17 BNatSchG. Die inhaltli- chen und fachlichen Darstellungen des LBP, der eine fachlich tragfähige Konzeption enthält, stellen sicher, dass unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft erfasst und durch geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 BNatSchG kom- pensiert werden. Die Erhebungs- und Bewertungsmethodik ist nicht zu beanstanden. Die Ermittlungsintensität des LBP ist ausreichend, um die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in die Abwägung einstellen zu können. Die Teilverfüllung des Stillgewässers führt zu Eingriffen im Sinne des § 14 BNatSchG, verstößt aber weder gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG, noch wird eine FFH-Unverträglichkeit nach § 34 BNatSchG ausgelöst. Im Eingriffsbereich liegen jedoch gem. § 30 BNatSchG geschützte Biotope, die durch den Deichbau entweder direkt oder indirekt betroffen sind. Nach § 30 Abs. 2 BNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträch- tigung der dort genannten Biotope führen können, verboten. Gem. § 30 Abs. 3 BNatSchG kann von diesen Verboten auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Zu dieser Ausnahmeentscheidung wurde das Benehmen mit der zuständigen Natur- schutzbehörde gem. § 17 Abs. 1 BNatSchG durch Schreiben der Unteren Naturschutz- behörde vom 09.08.2019 hergestellt. Eine Ausnahme wurde hier unter Kap. A.III.2 un- ter ...