Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen Musterklauseln

Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen. Nach §§ 13 und 15 Abs. 1 BNatSchG sind erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft grundsätzlich zu vermeiden. Um erhebliche Beeinträchtigungen für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild zu vermeiden, sieht der LBP Vorkehrungen zur Vermeidung und Verminderung von Beeinträchtigungen vor. Beeinträchtigungen gelten als vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, vorhanden sind. 179 BVerwG, 12.08.2009, 9 A 64/07 Rn. 48, BVerwGE 134, 308. Als Ausdruck des Vorsorgeprinzips verpflichtet das Vermeidungsgebot die Antragstel- lerin, in den jeweiligen Planungs- und Realisierungsstadien dafür Sorge zu tragen, dass das Vorhaben so umweltschonend wie möglich umgesetzt wird.180 Die Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen des geplanten Vorhabens im Zuge der Umweltverträg- lichkeitsprüfung hat gezeigt, dass unvermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen nur für die Schutzgüter „Arten und Lebensgemeinschaften, Boden, Wasser und Land- schaftsbild auftreten werden. Diese möglichen Beeinträchtigungen des Vorhabens wurden analysiert und werden insbesondere durch die unter Kap. B.III.5.1.3 zuvor dargestellten Maßnahmen ausrei- chend vermieden oder minimiert. Zudem werden flächendeckend folgende Vorkehrungen zur Konfliktvermeidung getrof- fen:181 • Beachtung der einschlägigen technischen Vorschriften und Standards in Be- zug auf Baumaschinen, -geräte und –standards, • ordnungsgemäße Lagerung, Verwendung und Entsorgung gefährdender Stoffe im Zuge der Bau- und Unterhaltungsarbeiten, • Maßnahmen im Rahmen eines Bodenmanagements (Umgang mit belasteten Böden), • Temporäre Wasserhaltung, • Verhinderung von Stoffeinträgen während der Baumaßnahmen • unverzügliche und umfassende Beseitigung von Schadstoffen und ordnungs- gemäße Entsorgung, • Entfernung der nicht benötigten standortfremden Materialien nach Bauende, • Verwendung staubarmer hydraulischer Bindemittel zur Bodenverbesserung des für den Wiedereinbau vorgesehenen Auenlehms sowie Beachtung der Windrichtung, • anfallendes nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser wird vorran- gig über die Böschungen, Seitenstreifen und Entwässerungsmulden zur Versi- ckerung gebracht, • Begrenzung der Bauflächen auf ein Mindestmaß (vgl. Nebenbestimmung Kap. A.II.1.11) • Fachgerechtes Abräumen des Oberbodens und Rekultivierung des Arbeits- streifens und der Baustellenflächen, • Nachsuche nach Tier...