Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege stehen dem planfestgestell- ten Vorhaben nicht entgegen. Sie wurden in der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)132, dem Landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP)133, der Artenschutzprüfung (ASP)134 und in diesem Planfeststellungsbeschluss135, fachlich ausreichend bearbeitet. Die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§§ 13, 14 und 15) betrach- tet die konkreten Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere, Klima, Luft und Landschaft. Diese Schutzgüter wurden unter anderem in der UVP über- geordnet in Bezug auf die Umweltverträglichkeit geprüft. Unter Berücksichtigung des besonderen Biotopschutzes nach § 30 BNatSchG, des all- gemeinen Schutzes von Tieren und Pflanzen nach § 39 BNatSchG und der Zugriffs- verbote des besonderen Artenschutzes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wurden im land- schaftspflegerischen Begleitplan136 die konkreten Vermeidungs- und Kompensations- maßnahmen bestimmt. Diese Maßnahmen sind geeignet und ausreichend, um den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gerecht zu werden. Die Bearbeitung der Eingriffsregelung in dem LBP in Bezug auf das Schutzgut Tiere beinhaltet auch die Berücksichtigung der zu erwartenden Zugriffsverbote des beson- deren Artenschutzes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG. Diese werden in der separaten Ar- tenschutzprüfung (ASP)137 begutachtet. 132 3. und 4. Ordner der Planunterlagen, Anlage 3.1, Umweltverträglichkeitsprüfung. 133 6. Ordner der Planunterlagen, Anlage 3.2.2, Landschaftspflegerischer Begleitplan. 134 7. Ordner der Planunterlagen, Anlage, 3.2.3, Artenschutzrechtliche Prüfung. 135 Kap. B.III.5 des Planfeststellungsbeschlusses.