Einreichung von Überweisungsaufträgen. (1) Kontoinhaber können der Bank Überweisungsaufträge erteilen, bei Zahlungsdienst- leistern im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 ZAG in Form von Weisungen zur Weiter- leitung von Überweisungsbeträgen an eine weitere zwischengeschaltete Stelle oder an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers (im Folgenden gemeinsam Überweisungs- aufträge).
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Einreichung von Überweisungsaufträgen. (1) Kontoinhaber können der Bank Überweisungsaufträge erteilen, bei Zahlungsdienst- leistern im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 1, 2, 4 und 5 ZAG in Form von Weisungen zur Weiter- leitung Weiterleitung von Überweisungsbeträgen an eine weitere zwischengeschaltete Stelle oder an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers (im Folgenden gemeinsam Überweisungs- aufträgeÜberwei- sungsaufträge).
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