Einreihung in die Lohnklasse. Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse er- folgt nach erstmaliger Anstellung im Betrieb durch den Arbeitgeber und wird den Arbeitnehmenden spätestens am Ende des ersten Arbeitsmonats schriftlich mitgeteilt (Artikel 330b OR). Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzu- führen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Einteilung in die Lohnklasse kann die Paritätische Berufskommission angerufen werden.
Einreihung in die Lohnklasse. Die Einreihung in die entsprechende Lohnklas- se erfolgt nach erstmaliger Anstellung im Betrieb durch den Arbeitgeber und wird dem Arbeitnehmer spätestens nach Ablauf der Probezeit mitgeteilt. Die Einteilung ist auf der individuellen Lohnabrechnung aufzuführen.
Einreihung in die Lohnklasse. Die Einreihung in die entsprechende Lohnklasse erfolgt nach erstmaliger Anstellung im Betrieb durch den Arbeitgeber und wird dem Arbeit- nehmer spätestens nach Ablauf der Probezeit mitgeteilt. Die Einteilung ist auf der indi- viduellen Lohnabrechnung aufzuführen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Ein- teilung in die Lohnklasse kann die paritätische Berufskommission angerufen werden.