Friedenspflicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, während der gesamten Vertragsdauer den absoluten Arbeitsfrieden zu wahren und auf jede arbeitsstörende Massnahme wie Streik, Warnstreik, streikähnliche Massnahmen, Boykott oder Aussperrung zu verzichten. Als streikähnliche Massnahmen gelten insbesondere die Streikandrohung, die Aufforderung zum Streik und der passive Widerstand (z.B. Bummelstreik). Die Wahrung des absoluten Arbeitsfriedens heisst, dass auch bei Streitigkeiten über Fragen, die im GAV nicht geregelt sind, die Friedenspflicht besteht. Die Vertragsparteien verpflichten sich bei drohender oder eingetretener Verletzung der Friedenspflicht zur Durchführung von Einigungsgesprächen. Falls keine Einigung zustande kommt, ist das Schlichtungs- und Schiedsverfahren einzuleiten. Für Differenzen aus dem individuellen Arbeitsverhältnis sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Friedenspflicht. 1 Arbeitgeber und Arbeitnehmende sind verpflichtet, den absoluten Arbeitsfrieden zu bewahren. Vorbehalten ist die Sonderregelung über die Lohnanpassung gemäss Artikel 55.
2 Insbesondere verpflichtet sich jeder vertragschliessende Verband, selber keine Störungen anzuregen oder zu unterstützen, sondern alle geeigneten Vorkehren zu treffen, dass Störungen unterbleiben. Kommt es trotzdem zu Störungen, haben die Vertragsparteien deren Rückgängigmachung anzuordnen.
3 Als Störung des Arbeitsfriedens gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen, Sperren, schwarze Listen, Boykott und ähnliche Massregelungen.
Friedenspflicht. Die GAV-Parteien unterstellen sich der absoluten Friedenspflicht. Jegliche Kampfmassnahmen wie Streik und Aussperrung sind während der Dauer dieses GAV untersagt, und zwar auch in Fragen, die durch diesen GAV und die Anhänge nicht geregelt sind.
Friedenspflicht. Lohnverhandlungen
Friedenspflicht. Die Vertragspartner anerkennen die Bedeutung des Arbeitsfriedens und verpflichten sich, diesen unbedingt zu wahren und zu seiner Einhaltung nötigenfalls auf ihre Mit- glieder einzuwirken. Während der Dauer dieses Gesamtarbeitsvertrags unterlassen sie jegliche Befehdung, dies auch in Fragen, die im vorliegenden Gesamtarbeitsvertrag nicht geregelt sind. Nicht unter dieses Verbot fallen objektive Berichte, die keine Vorwürfe enthalten. Die unbeschränkte Friedenspflicht gilt auch für die einzelnen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Meinungsverschiedenheiten sollen durch direkte Verhandlungen zwischen den bei- den Verbänden oder in der Paritätischen Kommission (vgl. Art. 5) beigelegt werden.
Friedenspflicht. 1. Während der Vertragsdauer verpflichten sich die Parteien zur absoluten Friedenspflicht.
2. Allfällige Differenzen über die Auslegung und Anwendung der Vertragsbestimmungen sind in direkten Verhandlungen zu erledigen.
3. Kommt auf direktem Wege keine Einigung zustande, so werden die Differenzen der Eidge- nössischen Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten unterbreitet.
4. Für Differenzen aus dem individuellen Arbeitsverhältnis sind die ordentlichen Gerichte zu- ständig.
Friedenspflicht. Art.6 Friedenspflicht Für die Dauer des GAV FAR verpflichten sich die Parteien für sich, ihre Sektionen und Mitglieder, den Arbeitsfrieden zu wahren und insbesondere keine kollektiven, arbeitsstörenden Massnahmen zu treffen oder zu organisieren, um Forderungen im Zusammenhang mit dem flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe durchzusetzen.
Friedenspflicht. 1 Während der Dauer eines Verfahrens vor der Pariko ist eine Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit zu unterlassen.
2 Die Vertragsparteien stehen während der Dauer eines Schlichtungsverfahrens (Art. 5 Abs. 2 dieses Reglements) unter Friedenspflicht (Art. 6 GAV).
Friedenspflicht. 6.1 Die Vertragsparteien und alle vertragsunterstellten Firmen und Arbeitnehmer ver- pflichten sich auf die absolute Friedenspflicht.
6.2 Die Vertragsparteien garantieren sich gegenseitig, dass ihre Mitglieder alle gegen Mitglieder der andern Vertragspartei gerichteten kollektiven Störungen des Arbeits- verhältnisses unterlassen werden.
6.3 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, Störungen selber in keiner Weise anzuregen und in keiner Form zu unterstützen, sondern alle tunlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie unterbleiben oder raschmöglichst behoben werden.
6.4 Wird die Friedenspflicht verletzt, ist sofort die Vertragspartei, welcher der oder die Friedensstörer allenfalls angehören, zu verständigen. Xxxx die Vertragspartei nicht sofort den Arbeitsfrieden wieder herstellen oder sind der oder die Friedensstörer nicht Mitglieder einer Vertragspartei, ist die PBK (Art. 8 hiernach) zu verständigen. Die PBK verfährt sinngemäss nach Art.10 hiernach.
6.5 Muss die Verletzung der Friedenspflicht durch das vertragliche Schiedsgericht (Art.11 hiernach) beurteilt werden, setzt dieses auf Verlangen einer Vertragspartei unter Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens, des Umfanges der Störung und der Höhe des Schadens den Betrag des geschuldeten Schadenersatzes und die Höhe der Konventionalstrafe fest.
Friedenspflicht. Der GAV Tankstellenshops gilt für alle Mitarbeitenden eines Tankstellenshops, unabhängig davon, ob diese Voll- oder Teilzeit, befristet oder unbefristet beschäftigt sind.