Einsatzberechtigung Musterklauseln

Einsatzberechtigung. Bei Mannschaftskämpfen im Rahmen von Mannschaftsmeisterschaften in den Altersklassen der Al- tersgruppen Nachwuchs und Senioren ist ein Spieler innerhalb einer Altersklasse an einem Wochen- ende nur in einer einzigen Mannschaft einsatzberechtigt. Ein Start in unterschiedlichen Altersklassen ist an einem Wochenende nur dann erlaubt, wenn die Veranstaltungen bzw. Wettkämpfe sich an kei- nem Tag überschneiden.
Einsatzberechtigung. An weiterführenden Veranstaltungen für Vereinsmannschaften gemäß WO A 11.2 dürfen in click- TT erfasste Spieler mit Spielberechtigung für einen deutschen Verein für die entsprechende Al- tersgruppe teilnehmen. Zusätzlich ist die Einsatzberechtigung für die jeweilige Mannschaft sowie ggf. die Zahlung eines Startgeldes nötig. Die Vorschriften zur Einsatzberechtigung ergeben sich aus dieser WO, der für die Spielklasse gel- tenden Spielordnung bzw. Durchführungsbestimmung und bei Veranstaltungen in Turnierform aus der Ausschreibung der Veranstaltung. Bei allen weiterführenden Veranstaltungen für Vereinsmannschaften ist die Einsatzberechtigung auf einen Ausländer pro Mannschaft beschränkt. Die Mitgliedsverbände dürfen in den unteren Spielklassen gemäß WO A 1.2 den gleichzeitigen Einsatz von mehr als nur einem Ausländer zu- lassen. Für den BTTV gilt: In den unteren Spielklassen gemäß WO A 1.2 sind Ausländer in unbeschränk- ter Zahl zugelassen. Spieler ohne deutsche Staatsangehörigkeit gelten in allen Spielklassen hinsichtlich ihrer Einsatz- berechtigung dann nicht als Ausländer, wenn sie • bisher noch für keinen ausländischen Verein/Verband eine Spielberechtigung besessen haben (gleichgestellter Ausländer = gA), • am 1. Januar der Spielzeit der weiterführenden Veranstaltung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet und ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben (gleichgestellter Ausländer = gA) oder • die Staatsangehörigkeit eines Vollmitglieds der EU oder eines assoziierten Staates der EU oder eines Staates besitzen, dessen Tischtennis-Verband Mitglied der ETTU ist (europäischer Aus- länder = eA). Für die Einsatzberechtigung in den Bundesspielklassen ist außerdem zur Vorrunde die zum 1. Juli einer Spielzeit und zur Rückrunde die zum 1. Januar einer Spielzeit gültige Spielberechtigung Vo- raussetzung.
Einsatzberechtigung. In der Mannschaftsaufstellung für einen Mannschaftskampf dürfen nur die in der zum Zeitpunkt des Mannschaftskampfes gültigen Mannschaftsmeldung dieser Altersklasse aufgeführten Spieler enthal- ten sein, soweit sie gemäß den einschlägigen Vorschriften (z. B. zu Spielberechtigungen, Sperrver- merken und Sperren) einsatzberechtigt sind. Dies gilt auch für neu angesetzte Mannschaftskämpfe und Entscheidungsspiele. Zusätzlich gilt für die Einsatzberechtigung: Bei Entscheidungsspielen in der Altersgruppe Erwachsene sind nur solche Spieler einsatzberechtigt, die in der betreffenden Halbserie an mindestens drei Punkt- spielen ihres Vereins entweder in der Mannschaftsmeldung der Damen oder in der der Herren im Einzel teilgenommen haben. Sofern der betreffende Verein mehr als eine Mannschaft in der jeweili- gen Altersklasse gemeldet hat, gilt diese Bedingung nicht für Spieler der untersten Mannschaft. Gesperrte Spieler sind für die Dauer der Sperre in keiner Mannschaft des Vereins einsatzberechtigt. Jugend-Ergänzungsspieler (JES) sind in der Erwachsenenmannschaft, in der sie gemeldet sind, in fünf Mannschaftskämpfen pro Halbserie einsatzberechtigt. Bei jedem weiteren Einsatz wie auch beim Einsatz in anderen Erwachsenenmannschaften gelten sie als nicht einsatzberechtigt. Spieler aus dem aufgenommenen Verein einer Spielgemeinschaft sind nur in den Mannschaften des führenden Vereins einsatzberechtigt, die als „(SG)“ gekennzeichnet sind. Die Einsatzberechtigung von Ausländern ist gemäß WO A 15.3 ggf. eingeschränkt.

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  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Bezugsberechtigung Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsbe- rechtigter). Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, er- wirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls jederzeit widerrufen. Wenn wir Renten zahlen, tritt mit jeder Fälligkeit einer Rente ein eigener Ver- sicherungsfall ein. Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsbe- rechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leis- tung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwider- ruflich Bezugsberechtigten geändert werden.

  • Verfügungsberechtigung Zur Verfügung über das Konto ist lediglich der Kontoinhaber berechtigt. Zu seiner Vertretung sind nur jene Personen befugt, deren Vertretungsberechtigung sich aus dem Gesetz ergibt oder denen ausdrücklich und schriftlich eine Vollmacht zur Verfügung über dieses Konto erteilt wurde; sie haben ihre Identität und Vertretungsberechtigung nachzuweisen. Bei Vorsorgevollmachten, deren Wirksamkeit (insbesondere der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert wurde, genügt eine Vollmacht, die allgemein die Verfügung über die Konten des Vollmachtgebers umfasst.

  • Einzugsermächtigung Der Netznutzer bevollmächtigt den Netzbetreiber mit Unterzeichnung dieses Vertrages, Ent- gelte nach diesem Vertrag, die der Netznutzer auf Grund dieses Vertrages dem Netzbetreiber schuldet, von nachfolgendem Konto abzubuchen:

  • Benachrichtigung (a) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, den Datenexporteur und, soweit möglich, die betroffene Person (gegebenenfalls mit Unterstützung des Datenexporteurs) unverzüglich zu benachrichtigen, i) wenn er von einer Behörde, einschließlich Justizbehörden, ein nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes rechtlich bindendes Ersuchen um Offenlegung personenbezogener Daten erhält, die gemäß diesen Klauseln übermittelt werden (diese Benachrichtigung muss Informationen über die angeforderten personenbezogenen Daten, die ersuchende Behörde, die Rechtsgrundlage des Ersuchens und die mitgeteilte Antwort enthalten), oder ii) wenn er Kenntnis davon erlangt, dass eine Behörde nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes direkten Zugang zu personenbezogenen Daten hat, die gemäß diesen Klauseln übermittelt wurden; diese Benachrichtigung muss alle dem Datenimporteur verfügbaren Informationen enthalten. (b) Ist es dem Datenimporteur gemäß den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes untersagt, den Datenexporteur und/oder die betroffene Person zu benachrichtigen, so erklärt sich der Datenimporteur einverstanden, sich nach besten Kräften um eine Aufhebung des Verbots zu bemühen, damit möglichst viele Informationen so schnell wie möglich mitgeteilt werden können. Der Datenimporteur verpflichtet sich, seine Anstrengungen zu dokumentieren, um diese auf Verlangen des Datenexporteurs nachweisen zu können. (c) Soweit dies nach den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes zulässig ist, erklärt sich der Datenimporteur bereit, dem Datenexporteur während der Vertragslaufzeit in regelmäßigen Abständen möglichst viele sachdienliche Informationen über die eingegangenen Ersuchen zur Verfügung zu stellen (insbesondere Anzahl der Ersuchen, Art der angeforderten Daten, ersuchende Behörde(n), ob Ersuchen angefochten wurden und das Ergebnis solcher Anfechtungen usw.). (d) Der Datenimporteur erklärt sich damit einverstanden, die Informationen gemäß den Buchstaben a bis c während der Vertragslaufzeit aufzubewahren und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. (e) Die Buchstaben a bis c gelten unbeschadet der Pflicht des Datenimporteurs gemäß Klausel 14 Buchstabe e und Klausel 16, den Datenexporteur unverzüglich zu informieren, wenn er diese Klauseln nicht einhalten kann.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Auftragsbestätigung Über die Annahme des Angebotes entschei- det die Messe Berlin durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (Zulassung des Aus- stellers und der angemeldeten Ausstellungs- güter).

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren. 2. Für die Berechnung der Ferien ist die Arbeitsdauer im gleichen Betrieb oder beim gleichen Arbeitgeber massgebend.

  • Mängelbeseitigung (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird. (2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.