Berechnung Musterklauseln

Berechnung. 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren. 2. Für die Berechnung der Ferien ist die Arbeitsdauer im gleichen Betrieb oder beim gleichen Arbeitgeber massgebend.
Berechnung. Der volle Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten (Wartezeit) nach der Einstellung geltend gemacht werden.
Berechnung. Für die Berechnung gilt § 14 Pkt 2 sinngemäß.
Berechnung. Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter bei dem vertraglich vereinbarten Vermietbetrieb berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur während der Öffnungszeiten, es sei denn, es wurden vorher andere Absprachen getroffen. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der ver- einbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Rückgabe wird ein Schadensersatz gemäß Punkt 6 dieser AGB berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich der Vermieter vor.
Berechnung. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.
Berechnung. Das einrichtungsbezogene Entgelt wird nach Öffnungstagen berechnet. Der Aufnahme- tag wird berechnet, der Entlasstag nicht.
Berechnung. Sollte der Lieferant in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung seine Preise ermäßigen und die Konditionen verbessern, so gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise und Konditionen.
Berechnung. Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter bei der vertraglich vereinbarten Übergabestation berechnet. eine Rücknahme erfolgt nur während der Öffnungszeiten. bei verspäteter Fahrzeugrückgabe wird ein Aufschlag von 25,- Euro pro angefangene Stunde berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich der Vermieter vor. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit entsteht kein Anspruch auf Teilrückerstattung des Mietpreises.
Berechnung. Der Berechnung ist neben dem Gehalt/-Lohn des Fälligkeitsmonats der Durchschnitt der sonstigen Entgeltteile, auf welche in den letzten 3 Kalendermonaten vor dem Fälligkeitstermin Anspruch bestand, zugrunde zu legen. ProvisionsbezieherInnen, die außer der Provision ein Monatsgehalt (Fixum) beziehen, erhalten als Urlaubszuschuss einen Betrag in der Höhe ihres Monatsgehaltes/-lohns (Fixums). Nicht einzubeziehen sind: Grundvergütung und Zuschläge für Überstunden, Zuschläge für am Sonntag geleistete Arbeitsstunden (§ 6 Punkt 7), sowie Feiertagsentlohnung gemäß (§ 6 Punkt 8), Einmal- und Sonderzahlungen (wie Erfolgs- oder Jahresprämien, Gratifikationen, Prämien für Verbesserungsvorschläge, Jubiläumsgeld, Urlaubszuschuss sowie Weihnachtsremuneration), Natural- und Sachbezüge, Reise- und Wegzeitvergütungen, Fahrgeldvergütung. Bei der Berechnung der durchschnittlichen sonstigen Entgeltsteile sind Fehlzeiten, für die kein oder ein vermindertes Entgelt geleistet wurde, außer Betracht zu lassen. Fallen in den Berechnungszeitraum Fehlzeiten von mehr als 330 bzw 312 Arbeitsstunden, für die kein oder ein vermindertes Entgelt geleistet wurde, ist der Berechnungszeitraum so lange um je einen weiteren vorangegangenen Monat (maximal jedoch 3 Monate) zu ergänzen, bis mindestens 165 bzw 156 voll bezahlte Arbeitsstunden enthalten sind. Bei der Berechnung der durchschnittlichen sonstigen Entgeltteile ist das Entgelt für die voll bezahlten Arbeitsstunden durch die Anzahl dieser Arbeitsstunden zu teilen und das Ergebnis mit 165 bzw 156 zu multiplizieren.
Berechnung. 1. Sämtliche Angebote erfolgen aufgrund der uns vom Käufer zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen. Ist kein konkreter Preis vereinbart, so gilt die jeweilig übermittelte SWARCO Preisliste und sind sämtliche Serviceleistungen gesondert aufgrund der jeweiligen SWARCO Preisliste zu verrechnen. 2. Unsere Preise gelten – sofern nicht anders angeführt - grundsätzlich ab Werk, ohne Verpackung/Verladung. Ist Lieferung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen und Vertragen. Zölle, Steuern und andere Abgaben sind vom Käufer zu tragen. 3. Mehrkosten infolge von Montageverzögerungen durch Unterbrechung oder Montageerschwernissen, die durch den Käufer verursacht werden, sowie notwendige Arbeiten aufgrund Abweichungen der unserem Angebot zugrundeliegenden technischen Beschreibungen, werden gesondert nach Aufwand und Dauer in Rechnung gestellt. Mehrkosten resultierend aus notwendigen Unterbrechungen aufgrund schlechter Witterungsverhältnisse (z.B.: Sperrungen bei Serviceeinsätzen etc.) sind vom Käufer zu tragen. 4. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Haben sich vor der Lieferung Preise eines einzelnen Kostenelements (zum Beispiel eines Vorproduktes oder mehrerer) verändert, so verändert sich auch der Preis unseres Endproduktes, jedoch nur insoweit als sich die bei dem jeweiligen Vorprodukt eingetretene Preisänderung anteilig auf den Preis des Endprodukts ausgewirkt hat. Falls sich der Preis danach gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erhöht, ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung von der Bestellung zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei Preiserhöhungen, die auf einer Erhöhung der Umsatzsteuer basieren. Sollte die Ausübung des Rücktrittsrechts dem Käufer nachweislich unzumutbar sein, so kann er der Preiserhöhung widersprechen und die Lieferung unter Berechnung des ursprünglich vereinbarten Preises verlangen. 5. Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für notwendige Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner gesonderten Mitteilung an den Käufer bedarf. Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen wird dem Käufer in Rechnung gestellt.