Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung / Sonderkündigungsrecht bei Einbau intelligentes Messsystem. 9.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung der Messeinrichtungen verwendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. 9.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufen- den Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen ei- ner Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resul- tieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aus- sicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekün- digt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwin- gend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. 9.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbre- chungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. 9.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lie- ferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außeror- dentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfris- ten des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 oder im Fall eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen der Ziffer 9.2 Satz 1 und 2. Im letztge- nannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. 9.5. Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag, abweichend von Xxxxxx 6 des Auftragsformulars, bei einem bevorstehenden Ersteinbau eines intelligenten Messsystems mit einer Frist von zwei Monaten auf den angekündigten Zeitpunkt des Einbaus zu kündigen. Der Lieferant wird dem Kunden in diesem Fall mit der Kündigung ein Angebot für den Abschluss eines neuen Stromliefervertrages unterbreiten.
Appears in 3 contracts
Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie Für Wärmepumpen Und Wohnlüftungssysteme, Auftrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie Für Wärmespeicher, Liefervertrag
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung / Sonderkündigungsrecht bei Einbau intelligentes Messsystem. 9.1. 9.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung Anbringung der Messeinrichtungen verwendet ver- wendet („Energiediebstahl“»Stromdiebstahl«) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.2. 9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufen- den Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, ab einem Betrag von mindestens aber mit € 100,00 100 Euro inklusive Mahn- und Inkassokosten, Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet bean- standet hat oder die wegen ei- ner Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resul- tieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aus- sicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtresultieren. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers Netz- betreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung acht drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilungvorher, mindestens aber gilt die Sperrankündigungsfrist des §19 Strom GVV unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekün- digtangekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwin- gend zwingend entgegenstehen, unverzüglich schriftlich hinweisen.
9.3. 9.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt Die Kosten werden dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 der geltenden Preisregelung in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung Rech- nung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung pau- schale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbre- chungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung Ein- zugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich unverzüg- lich mittels Überweisung zu zahlen.
9.4. 9.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lie- ferung Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber Verteilnetzbe- treiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außeror- dentlichen außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfris- ten Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen Prozess- fristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenLieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des NetzbetreibersNetz- betreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem VertragVer- trag. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 9.1, oder im Fall eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen der von Ziffer 9.2 Satz 1 und 2. Im letztge- nannten letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens mind. zwei Wochen vorher anzudrohen. Die Kündigung ; die Kün- digung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
9.5. 9.5 Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag, abweichend von Xxxxxx 6 5 des Auftragsformulars, bei einem bevorstehenden Ersteinbau eines intelligenten Messsystems mit einer Frist von zwei Monaten auf den angekündigten Zeitpunkt des Einbaus zu kündigen. Der Dier Lieferant wird dem Kunden in diesem Fall mit der Kündigung ein Angebot für den Abschluss eines neuen Stromliefervertrages unterbreitenEnergieliefervertrags unterbrei- ten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung / Sonderkündigungsrecht bei Einbau intelligentes Messsystem. 9.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen einzustel- len und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber Netz- betreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („EnergiediebstahlStromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung Ver- hinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufen- den Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, ab einem Betrag von mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber Netz- betreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen ei- ner einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden Kun- den noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resul- tierenresultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aus- sicht Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung Unter- brechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung acht drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekün- digtangekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten ge- nannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwin- gend zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung Wiederher- stellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 17 in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen Ver- langen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisennachzu- weisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar nachvoll- ziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der PauschalePau- schale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbre- chungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten er- teilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.. AGB_VP_20221114_3466
9.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung Ein- haltung einer Frist gekündigt und die Lie- ferung Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außeror- dentlichen außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfris- ten Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen Prozessfris- ten der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenGPKE) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls Stromdiebstahls nach Ziffer 9.1 9.1, oder im Fall eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen der Ziffer 9.2 Satz 1 und 2. Im letztge- nannten letzt- genannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die ; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis Ver- hältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Ein wichtiger Grund liegt weiterhin vor bei Inkrafttreten einer Lastmanagement-Verordnung nach § 14a EnWG, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits bei Vertragsschluss ab- sehbar war und sofern die Vorgaben der Verordnung eine Fortsetzung des Vertrages unzumutbar machen. In diesem Fall ist die Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu erklären, spätestens auf den Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten der Lastmanagement- Verordnung. Kündigt der Lieferant den Vertrag, wird er dem Kunden ein neues Angebot für den Abschluss eines Ladestromvertrages unterbreiten, der die Vorgaben aus der Lastmanagement-Verordnung berücksichtigt.
9.5. Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag, abweichend von Xxxxxx 6 der Bedingungen des Auftragsformulars, bei einem bevorstehenden bevorste- henden Ersteinbau eines intelligenten Messsystems mit einer Frist von zwei Monaten auf den angekündigten Zeitpunkt des Einbaus zu kündigen. Der Lieferant wird dem Kunden in diesem Fall mit der Kündigung ein Angebot für den Abschluss eines neuen Stromliefervertrages unterbreiten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung / Sonderkündigungsrecht bei Einbau intelligentes Messsystem. 9.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung der Messeinrichtungen verwendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufen- den Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen ei- ner Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resul- tieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aus- sicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekün- digt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwin- gend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbre- chungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.4. 8.1 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lie- ferung Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft diesem Vertrag zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindem (,,Stromdiebstahl“). Ein wichtiger Grund liegt darüber hinaus vor bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Betrages von zwei Abschlagszahlungen oder in Höhe von € 100,00 jeweils unter der Berücksichtigung von Mahn- und lnkassokosten. Hat der Kunde eine Sicherheit geleistet, gilt dies nur, sofern der Kunde mit einem Betrag im Zahlungsverzug ist, der die Sicherheitsleistung nicht unerheblich übersteigt. Im Falle des Zahlungsverzugs ist dem Kunden die Kündigung zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen, oder wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
8.2 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außeror- dentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfris- ten Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenLieferantenwech- selprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere ins- besondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzuges Zahlungs- verzuges unter den Voraussetzungen der von Ziffer 9.2 Satz 1 und 28.1. Im letztge- nannten letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die ; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs Zahlungs- verzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
9.5. Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag, abweichend von Xxxxxx 6 des Auftragsformulars, bei einem bevorstehenden Ersteinbau eines intelligenten Messsystems mit einer Frist von zwei Monaten auf den angekündigten Zeitpunkt des Einbaus zu kündigen. Der Lieferant wird dem Kunden in diesem Fall mit der Kündigung ein Angebot für den Abschluss eines neuen Stromliefervertrages unterbreiten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung / Sonderkündigungsrecht bei Einbau intelligentes Messsystem. 9.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem unerhebli- chem Maße schuldhaft Energie Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung Anbringung der Messeinrichtungen Mess- einrichtungen verwendet („EnergiediebstahlStromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufen- den Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, ab einem Betrag von mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung An- schlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Hat der Kunde eine Sicherheit geleistet, gilt dies nur, sofern der Kunde mit einem Betrag im Zahlungsverzug ist, der die Sicherheitsleistung um mindestens € 100,00 übersteigt. Bei der Berechnung des
3.1. Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des Mindestbetrags zuständigen Messstel- lenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messstellenbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangen des Lieferanten oder des Messstellenbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Verlangt der Lieferant eine Selbstablesung des Kunden, fordert der Lie- ferant den Kunden rechtzeitig dazu auf. Die Ablesung der Messeinrichtungen erfolgt zum Zwecke der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei Vorliegen eines be- rechtigten Interesses des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Nimmt der Kunde eine rechtzeitig angekündigte Selbstablesung nicht oder verspätet vor oder sind aus anderen Gründen keine plausiblen Messwerte verfügbar, so kann der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleich- barer Kunden jeweils unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse
a) sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als dop- pelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist, oder
b) sofern aus Sicht eines verständigen Kunden die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, z. B. bei falschen Kundennamen, verwechselten Entnahmestellen, ohne Wei- teres erkennbaren Rechenfehlern oder bei weit außerhalb der Plausibilität liegenden Ver- brauchsmengen, auch wenn eine Nachprüfung der Messeinrichtung deren ordnungsgemäße Funktion bestätigt hat. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben von Ziffer 4.3 unberührt. das vom Kunden zu zahlende Entgelt um die hieraus entstehenden Mehrkosten in der jeweils geltenden Höhe. Satz 1 gilt entsprechend, falls die Belieferung oder die Verteilung von elek- trischer Energie nach Vertragsschluss mit einer hoheitlich auferlegten, allgemein verbindlichen Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.) belegt wird, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat. Die Weitergabe in der jeweils geltenden Höhe nach Satz 1 und 2 führt bei Erstattungen (z. B. in Form negativer Umlagen) zu einer entsprechenden Preisreduzierung. Eine Weiterberechnung erfolgt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegen- steht. Eine Weiterberechnung ist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis (z. B. nach Kopf oder nach Ver- brauch) zugeordnet werden können. Eine Weiterberechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Mehrkosten. Der Kunde wird über eine solche Weiterberechnung spätestens Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen ei- ner einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung Preis- erhöhung des Lieferanten resul- tierenresultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung Un- terbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aus- sicht Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung acht drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekün- digtangekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung An- schlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten Lieferan- ten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwin- gend zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.un-
9.33.5. schätzen. Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauf- tragten des Messstellenbetreibers, des Netzbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu sei- nem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Benach- richtigung kann durch Mitteilung an den Kunden zu ersetzenoder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindes- tens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messein- richtungen zugänglich sind. Wenn der Kunde den Zutritt unberechtigt verweigert oder behindert, stellt der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die Die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Der Lieferant kann vom Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbre- chungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lie- ferung eingestellt werdenmonatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmeldenberechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Er- messen in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate bzw. Soweit unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berück- sichtigen. Ist die Entnahmen Messstelle des Kunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, ist der Lieferant berechtigt, anstelle der Erhebung von Abschlagszahlungen, monatlich bis zum 15. des auf einen Liefermonat folgenden Kalendermonats, die Entgelte nach diesem Vertrag für die im Falle Vormonat gelieferte elektrische Energie abzurechnen. Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraums, der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berech- nete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet, spätestens aber mit der nächsten Ab- schlagszahlung verrechnet. Der Kunde hat – abweichend von Satz 1 – das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf Grundlage einer außeror- dentlichen Kündigung gesonderten Vereinbarung mit dem Lieferanten erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht des Lieferanten trotz nach Ziffer 3.3 Satz 1. Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfris- ten des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. Messeinrichtungen an seiner Entnahmestelle durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Rahmen Sinne von § 40 Abs. 3 des Mess- und Eichgesetzes zu veranlassen. Die Kosten der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 oder im Fall eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen der Ziffer 9.2 Satz 1 und 2. Im letztge- nannten Fall ist Nach- prüfung fallen dem Kunden nur dann zur Last, sofern die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudroheneichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt4.4.
9.5. Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag, abweichend von Xxxxxx 6 des Auftragsformulars, bei einem bevorstehenden Ersteinbau eines intelligenten Messsystems mit einer Frist von zwei Monaten auf den angekündigten Zeitpunkt des Einbaus zu kündigen. Der Lieferant wird dem Kunden in diesem Fall mit der Kündigung ein Angebot für den Abschluss eines neuen Stromliefervertrages unterbreiten.
Appears in 1 contract
Samples: Electricity Supply Agreement
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung / Sonderkündigungsrecht bei Einbau intelligentes Messsystem. 9.1. Der Lieferant ist (1) Die Stadtwerke sind berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen zuständi- gen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („EnergiediebstahlStromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.2. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufen- den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, ist der Lieferant Inkassokosten und unter Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen nach Ziff. 5 sind die Stadtwerke ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Hat der Kunde eine Sicherheit geleistet, gilt dies nur, sofern der Kunde mit einem Betrag im Zahlungsverzug ist, der die Sicherheitsleistung um mindestens 100 € übersteigt. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde Kun- de schlüssig beanstandet hat oder die wegen ei- ner einer Vereinbarung zwischen Lieferanten den Stadtwerken und dem Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resul- tierender Stadtwerke resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegtdar- legt, dass hinreichende Aus- sicht Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, Mitteilung unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekün- digtangekündigt. Der Lieferant wird Die Stadtwerke werden den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags ein- heitlichen Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten die Stadtwerke auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwin- gend zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.3. (3) Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbre- chungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.4. (4) Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lie- ferung Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss Die Stadtwerke müssen den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außeror- dentlichen außerordentlichen Kündigung des Lieferanten der Stadtwerke trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfris- ten Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenGPKE) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten den Stadtwerken bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant die Stadtwerke dafür einen Ausgleich erhält erhalten (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor vor, im Fall eines Energiediebstahls Stromdiebstahls nach Ziffer 9.1 Ziff. 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen der Ziffer 9.2 Ziff. 8.2 Satz 1 und 2. Im letztge- nannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
9.5. Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag, abweichend von Xxxxxx 6 des Auftragsformulars, bei einem bevorstehenden Ersteinbau eines intelligenten Messsystems mit einer Frist von zwei Monaten auf den angekündigten Zeitpunkt des Einbaus zu kündigen. Der Lieferant wird dem Kunden in diesem Fall mit der Kündigung ein Angebot für den Abschluss eines neuen Stromliefervertrages unterbreiten.und
Appears in 1 contract
Samples: Stromlieferungsvertrag
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung / Sonderkündigungsrecht bei Einbau intelligentes Messsystem. 9.110.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung Anschluss- nutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung Beein- flussung oder vor Anbrin- gung Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („EnergiediebstahlEnergiedieb- stahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.210.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufen- den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen ei- ner einer Vereinbarung zwischen Lieferanten Lieferan- ten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resul- tierenresultieren. Die Unterbrechung Unter- brechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aus- sicht Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung Anschlussnut- zung acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts Zeit- punkts der Auftragserteilung angekün- digtAuftragser teilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwin- gend entgegenstehenzwingend ent- gegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.310.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen entstande- nen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 Anlage Preisblatt in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar nachvollzieh- bar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der PauschalePauscha- le. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung Wiederherstel- lung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung Ver- kürzung der Unterbre- chungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich unverzüg- lich mittels Überweisung zu zahlen.
9.410.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lie- ferung Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden Kun- den im Falle einer außeror- dentlichen außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung Abmel- dung (etwa wegen Bearbeitungsfris- ten Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenLieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 oder im Fall eines Zahlungsverzuges Zahlungsverzugs unter den Voraussetzungen der von Ziffer 9.2 Satz 1 und 2. Im letztge- nannten letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung Kün- digung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich voll- umfänglich nachkommt.
9.510.5. Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag, abweichend von Xxxxxx 6 5 des AuftragsformularsAuftragsfor- mulars, bei einem bevorstehenden Ersteinbau eines intelligenten Messsystems mit einer Frist von zwei Monaten auf den angekündigten Zeitpunkt des Einbaus zu kündigen. Der Lieferant wird dem Kunden in diesem Fall mit der Kündigung ein Angebot für den Abschluss eines neuen Stromliefervertrages Energieliefervertrags unterbreiten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung / Sonderkündigungsrecht bei Einbau intelligentes Messsystem. 9.18.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen sofort einzu- stellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter UmgehungUmge- hung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung Anbringung der Messeinrichtungen Messeinrich- tungen verwendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung Unterbre- chung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme Ener- gieentnahme erforderlich ist.
9.28.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufen- den Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit ab einem Betrag von mind. € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, Inkassokosten ist der Lieferant Lie- ferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen un- terbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbe- trags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen ei- ner einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig rechts- kräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resul- tieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs Zahlungs- verzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aus- sicht Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich vollumfäng- lich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens spä- testens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung acht Anschlussnut- zung drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekün- digtangekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber Netz- betreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netz- nutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwin- gend zwingend entgegenstehen, unverzüglich unverzüg- lich hinweisen.
9.38.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung Wiederherstel- lung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant Lie- ferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der PauschaleRechnung. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbre- chungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommenun- benommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung Wiederher- stellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.48.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung Einhal- tung einer Frist gekündigt und die Lie- ferung Lieferung eingestellt werdenwer- den. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen zu- ständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen Entnah- men des Kunden im Falle einer außeror- dentlichen außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfris- ten Bearbei- tungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen Fest- legungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenLieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten Lieferan- ten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür da- für einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzuges ei- nes Zahlungsverzugs unter den Voraussetzungen der von Ziffer 9.2 8.2 Satz 1 und 2. Im letztge- nannten letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens mind. zwei Wochen vorher anzudrohen. Die Kündigung ; die Kün- digung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung Kün- digung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtnach- kommt.
9.58.5. Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag, abweichend von Xxxxxx 6 des Auftragsformulars, bei einem bevorstehenden bevorstehen- den Ersteinbau eines intelligenten Messsystems mit einer Frist von zwei Monaten auf den angekündigten Zeitpunkt des Einbaus zu kündigen. Der Lieferant wird dem Kunden in diesem die- sem Fall mit der Kündigung ein Angebot für den Abschluss eines neuen Stromliefervertrages Energieliefervertrags unterbreiten.
Appears in 1 contract
Samples: Auftrag Zur Lieferung Von Elektrischer Energie (100 % Ökostrom)
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung / Sonderkündigungsrecht bei Einbau intelligentes Messsystem. 9.1. Der Lieferant ist 9.1 Die GWA sind berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung Un- terbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich er- forderlich ist.. Stand: 01 / 2021
9.2. 9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufen- den Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, ab einem Betrag von mindestens aber mit € 100,00 inklusive Euro in- klusive Mahn- und Inkassokosten, ist der Lieferant Inkassokosten sind die GWA ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen unter- brechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen ei- ner we- gen einer Vereinbarung zwischen Lieferanten den GWA und dem Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resul- tierenPreiser- höhung der GWA resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aus- sicht Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung Unter- brechung der Anschlussnutzung acht drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekün- digtangekündigt. Der Lieferant wird Die GWA werden den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechenun- terbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznut- zungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten die GWA auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwin- gend zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.3. 9.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt Die GWA stellen dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten Kos- AmmerStrom Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gemeindewerke Ammerbuch GmbH für die Belieferung mit elektrischer Energie ten pauschal gemäß Ziffer Xxxxxx 16 in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, ; die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestelltge- stellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgter- folgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbre- chungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.4. 9.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lie- ferung Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss Die GWA müssen den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außeror- dentlichen außerordentlichen Kündigung des Lieferanten der GWA trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfris- ten we- gen Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenLieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung Vertragsbeen- digung hinaus dem Lieferanten den GWA bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant die GWA dafür einen ei- nen Ausgleich erhält erhalten (z. z.B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), ) schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt Ent- gelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 9.1, oder im Fall eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen der Ziffer 9.2 Satz 1 und 2. Im letztge- nannten letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die ; die Kündigung unterbleibt unter- bleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
9.5. Der Lieferant ist 9.5 Die GWA sind berechtigt, den Vertrag, abweichend von Xxxxxx 6 des Auftragsformulars4 der Besonderen Ver- tragsbedingungen, bei einem bevorstehenden Ersteinbau eines intelligenten Messsystems Mess- systems mit einer Frist von zwei Monaten auf den angekündigten Zeitpunkt des Einbaus Ein- baus zu kündigen. Der Lieferant wird Die GWA werden dem Kunden in diesem Fall mit der Kündigung ein Angebot für den Abschluss eines neuen Stromliefervertrages Energieliefervertrags unterbreiten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Belieferung Mit Elektrischer Energie
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung / Sonderkündigungsrecht bei Einbau intelligentes Messsystem. 9.18.1. Der Lieferant SWA ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnu- tzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom bzw. Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“ bzw. „Gasdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erfor- derlich ist.
8.2. Bei Strom gilt: Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten ist SWA ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen.
8.3. Bei Gas gilt: SWA ist ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde mit der Zahlung eines Betrags in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie Verzug ist, der – unter UmgehungBerücksichtigung von Mahn- und Inkassokosten – mindestens € 150,00 beträgt oder die Höhe von zwei aktuellen Abschlagszahlungen errei- cht; erstreckt sich in letzterem Fall der Zahlungsverzug über einen Zeitraum mit Abschlägen in unterschiedlich festgelegter Höhe, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung ist Verzug mit einem Betrag Voraussetzung, der Messeinrichtungen verwendet („Energiediebstahl“) die Summe aus dem aktuellen Abschlagsbetrag und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.2dem unmittelbar zuvor geltenden Abschlagsbetrag erreicht. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufen- den Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- Strom und Inkassokosten, ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Gas gilt: Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat bean- standet hat, oder die wegen ei- ner einer Vereinbarung zwischen Lieferanten SWA und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig rech- tskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resul- tierender SWA resultieren. Die Unterbrechung Unterbre- chung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aus- sicht hinrei- chende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtna- chkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher vo- rher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung Unterbre- chung der Anschlussnutzung acht drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts Zeit- punkts der Auftragserteilung angekün- digtangekündigt. Der Lieferant SWA wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung An- schlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben Vorga- ben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten SWA auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwin- gend Unter- brechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.38.4. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant SWA stellt dem Kunden die dadurch entstandenen entstan- denen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 17 in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwie- derhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine kei- ne Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbre- chungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.48.5. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt gekün- digt und die Lie- ferung Lieferung eingestellt werden. Mit Ausnahme der Zahlung- sverpflichtungen nach Ziffer 3 des Auftragsformulars enden die beiderseiti- gen Vertragspflichten mit sofortiger Wirkung. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich Kun- den unver-züglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außeror- dentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfris- ten Bearbeitung- sfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenGPKE oder GeLiGas) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet zu- geordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls Stromdiebstahls bzw. Gasdiebstahls nach Ziffer 9.1 8.1., oder im Fall eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen der Ziffer 9.2 8.2. Satz 1 und 23 (Strom) sowie Ziffer 8.2 Satz 2 und 3 (Gas). Im letztge- nannten Fall Falle des Zahlungsver- zugs ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die an- zudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
9.58.6. Für den Lieferanten liegt ein wichtiger Grund weiterhin vor, wenn der Kunde ganz oder teilweise eine geschuldete Vorauszahlung und/oder vereinbarte Sicherheit nicht leistet und seiner Pflicht nicht innerhalb ei- ner vom Lieferanten daraufhin gesetzten Frist von [zwei] Wochen nachkommt. Die Fristsetzung erfolgt in einer weiteren Zahlungsauffor- derung des Lieferanten mit Kündigungsandrohung.
8.7. Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag, abweichend von Xxxxxx 6 des Auftragsformulars, bei einem bevorstehenden Ersteinbau eines intelligenten intelli- genten Messsystems mit einer Frist von zwei Monaten auf den angekündigten ange- kündigten Zeitpunkt des Einbaus zu kündigen. Der Lieferant wird dem Kunden in diesem Fall mit der Kündigung ein Angebot für den Abschluss eines neuen Stromliefervertrages unterbreiten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Mehrspartenverträge
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung / Sonderkündigungsrecht bei Einbau intelligentes Messsystem. 9.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufen- den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen ei- ner einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resul- tierenresultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aus- sicht Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, Mitteilung unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekün- digtangekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwin- gend zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 dem Preisblatt der Ergänzenden Bedingungen in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbre- chungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lie- ferung Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außeror- dentlichen außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfris- ten Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenLieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. z.B. im Rahmen der Mehr- Mehr-oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 9.1, oder im Fall eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen der von Ziffer 9.2 Satz 1 und 2. Im letztge- nannten letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
9.5. Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag, abweichend von Xxxxxx 6 5 des Auftragsformulars, bei einem bevorstehenden Ersteinbau eines intelligenten Messsystems mit einer Frist von zwei Monaten auf den angekündigten Zeitpunkt des Einbaus zu kündigen. Der Lieferant wird dem Kunden in diesem Fall mit der Kündigung ein Angebot für den Abschluss eines neuen Stromliefervertrages Energieliefervertrages unterbreiten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung / Sonderkündigungsrecht bei Einbau intelligentes Messsystem. 9.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („EnergiediebstahlGasdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung Verhinde- rung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufen- den Kalendermonat laufenden Kalender- monat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen ei- ner einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resul- tierenresultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aus- sicht Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers Netzbetrei- bers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung acht drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilungvorher, mindestens aber gilt die Sperrankündi- gungsfrist des § 19 GasGVV, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekün- digtangekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom Netznutzungsvertrages Gas (Anlage 3 zur Kooperationsvereinbarung KoV 11) sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwin- gend zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der PauschaleRechnung. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbre- chungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommenunbenom- men, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lie- ferung Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außeror- dentlichen außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfris- ten Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenGPKE) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls Gasdiebstahls nach Ziffer 9.1 9.1, oder im Fall eines Zahlungsverzuges wiederholten Zahlungsver- zuges unter den Voraussetzungen der Ziffer 9.2 Satz 1 und 2. Im letztge- nannten letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die ; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
9.5. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde.
9.6. Für den Lieferanten liegt ein wichtiger Grund weiterhin vor, wenn der Kunde ganz oder teilweise eine geschuldete Vorauszahlung und/oder vereinbarte Sicherheit nicht leistet und seiner Pflicht nicht innerhalb einer vom Lieferanten daraufhin gesetzten Frist von zwei Wochen nachkommt. Die Fristsetzung erfolgt in einer weiteren Zahlungsaufforderung des Lieferanten mit Kündigungsandrohung.
9.7. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen einer den Kunden betreffenden negativen Auskunft der Creditreform GmbH & Xx.XX insbesondere zu folgenden Punkten außerordentlich zu kündigen: erfolglose Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Restschuldbefreiung.
9.8. Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag, abweichend von Xxxxxx 6 des Auftragsformulars, Vertrag bei einem bevorstehenden Ersteinbau eines intelligenten Messsystems mit einer Frist von zwei Monaten auf den angekündigten Zeitpunkt des Einbaus zu kündigen. Der Lieferant wird dem Kunden in diesem Fall mit der Kündigung ein Angebot für den Abschluss eines neuen Stromliefervertrages Gasliefervertrages unterbreiten.
Appears in 1 contract
Samples: Liefervertrag
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung / Sonderkündigungsrecht bei Einbau intelligentes Messsystem. 9.1. 8.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.2. 8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufen- den Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, ab einem Betrag von mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen ei- ner einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resul- tierenresultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aus- sicht Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung acht drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekün- digtangekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwin- gend zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.3. 8.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbre- chungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.4. 8.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lie- ferung Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außeror- dentlichen außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfris- ten Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenLieferantenprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. z.B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), ) schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen der Ziffer 9.2 8.2 Satz 1 und 2. Im letztge- nannten letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die ; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
9.5. 8.5 Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag, abweichend von Xxxxxx 6 5 des Auftragsformulars, bei einem bevorstehenden Ersteinbau eines intelligenten Messsystems mit einer Frist von zwei Monaten auf den angekündigten Zeitpunkt des Einbaus zu kündigen. Der Lieferant wird dem Kunden in diesem Fall mit der Kündigung ein Angebot für den Abschluss eines neuen Stromliefervertrages Energieliefervertrags unterbreiten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Haushaltskunden
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung / Sonderkündigungsrecht bei Einbau intelligentes Messsystem. 9.1. 9.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („»Energiediebstahl“«) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.2. 9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufen- den Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, ab einem Betrag von mindestens aber mit € 100,00 Euro inklusive Mahn- und Inkassokosten, ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung An- schlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen ei- ner Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resul- tieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aus- sicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtresultieren. Dem Kunden Kun- den wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung acht drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilungvorher, mindestens aber gilt die Sperrankündigungsfrist des §19 StromGVV, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekün- digtAuf- tragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten ge- nannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwin- gend entgegenstehen, unverzüglich schriftlich hinweisen.
9.3. 9.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt Die Kosten werden dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 der geltenden Preisregelung in RechnungRech- nung gestellt. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden Kun- den ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer ge- ringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbre- chungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung Unterbre- chung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.4. 9.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lie- ferung Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber Verteilnetzbe- treiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außeror- dentlichen außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfris- ten Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen Pro- zessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenLieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt Zeit- punkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung Mindermengenabrech- nung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 9.1, oder im Fall eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen der von Ziffer 9.2 Satz 1 und 2. Im letztge- nannten letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens mind. zwei Wochen vorher anzudrohen. Die anzudro- hen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
9.5. 9.5 Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag, abweichend von Xxxxxx 6 5 des Auftragsformulars, bei einem bevorstehenden Ersteinbau eines intelligenten Messsystems mit einer Frist von zwei Monaten auf den angekündigten Zeitpunkt des Einbaus zu kündigen. Der Dier Lieferant wird dem Kunden in diesem Fall mit der Kündigung ein Angebot für den Abschluss eines neuen Stromliefervertrages unterbreitenEnergieliefervertrags unterbrei- ten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung / Sonderkündigungsrecht bei Einbau intelligentes Messsystem. 9.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme Energieent- nahme erforderlich ist.
9.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufen- den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und InkassokostenInkasso- kosten, ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen ei- ner Vereinbarung einer Verein- barung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resul- tierenresultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aus- sicht Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers Netz- betreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekün- digtangekündigt. Der Lieferant Lieferung wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Werk- tage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, Besonderheiten die einer Unterbrechung zwin- gend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der PauschaleRech- nung. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbre- chungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lie- ferung Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit So- weit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außeror- dentlichen außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung Ab- meldung (etwa wegen Bearbeitungsfris- ten Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenLieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten Lieferan- ten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung Be- lieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls Energie- diebstahls nach Ziffer 9.1 9.1, oder im Fall eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen der von Ziffer 9.2 Satz 1 und 2. Im letztge- nannten letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die anzu- drohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
9.5. Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag, abweichend von Xxxxxx 6 des Auftragsformulars, bei einem bevorstehenden bevor- stehenden Ersteinbau eines intelligenten Messsystems mit einer Frist von zwei Monaten auf den angekündigten angekündig- ten Zeitpunkt des Einbaus zu kündigen. Der Lieferant wird dem Kunden in diesem Fall mit der Kündigung ein Angebot für den Abschluss eines neuen Stromliefervertrages Energieliefervertrages unterbreiten.
Appears in 1 contract
Samples: Liefervertrag
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung / Sonderkündigungsrecht bei Einbau intelligentes Messsystem. 9.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung An- bringung der Messeinrichtungen verwendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung Unterbre- chung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufen- den Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und InkassokostenInkassokosten , ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen ei- ner einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resul- tierenLieferan- ten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer au- ßer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aus- sicht Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtnach- kommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekün- digtAuf- tragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung Ankün- digung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige BesonderheitenBeson- derheiten, die einer Unterbrechung zwin- gend zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 17 in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigenüber- steigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden ent- standen oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich un- verzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbre- chungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung Wie- derherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lie- ferung Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen zustän- digen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außeror- dentlichen außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfris- ten Bear- beitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenLieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 oder im Fall eines Zahlungsverzuges Zahlungsverzugs unter den Voraussetzungen der von Ziffer 9.2 Satz 1 und 2. Im letztge- nannten letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung Kün- digung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegtdar- legt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
9.5. Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag, abweichend von Xxxxxx 6 4 des Auftragsformulars, bei einem bevorstehenden Ersteinbau eines intelligenten Messsystems mit einer Frist von zwei Monaten auf den angekündigten Zeitpunkt des Einbaus zu kündigen. Der Lieferant Lie- ferant wird dem Kunden in diesem Fall mit der Kündigung ein Angebot für den Abschluss eines neuen Stromliefervertrages Energieliefervertrags unterbreiten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung / Sonderkündigungsrecht bei Einbau intelligentes Messsystem. 9.1. Der Lieferant ist (1) Die Stadtwerke sind berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („EnergiediebstahlStromdiebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten unbe- rechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.2. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufen- den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit 100,00 € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, ist der Lieferant Inkassokosten und unter Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen nach Ziff.6.1 sind die Stadtwerke ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Hat der Kunde eine Sicherheit geleistet, gilt dies nur, sofern der Kunde mit einem Betrag im Zahlungsverzug ist, der die Sicherheitsleistung um mindestens 100 € übersteigt. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen ei- ner einer Vereinbarung zwischen Lieferanten den Stadtwerken und dem Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen streitige Preiserhöhung des Lieferanten resul- tierender Stadtwerke resultieren. Die Unterbrechung Unter- brechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aus- sicht Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, Mitteilung unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekün- digtangekündigt. Der Lieferant wird Die Stadtwerke werden den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznutzungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten die Stadtwerke auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwin- gend zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.3. (3) Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestelltwieder hergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbre- chungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.4. (4) Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lie- ferung Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss Mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen nach den Angaben auf der Vorderseite des Liefervertrags enden die beiderseitigen Vertragspflichten mit sofortiger Wirkung. Die Stadtwerke müssen den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außeror- dentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfris- ten Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten den Stadtwerken bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls Stromdiebstahls nach Ziffer 9.1 Ziff. 9.1, oder im Fall eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen der Ziffer Ziff. 9.2 Satz 1 und 2. Im letztge- nannten letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die ; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Ein wichtiger Grund liegt weiterhin bei Vorliegen einer negativen Auskunft der CEG Creditreform Consumer GmbH zur Bonität des Kunden vor oder wenn sich herausstellt, dass der Kunde während eines früheren Stromliefervertrages mit den Stadtwerken mit Zahlungen in Verzug war und derzeit offene Forderungen in Höhe von mindestens 100,00 € gegen ihn aus solch einem Vertrag oder einer Ratenzahlungsvereinbarung bestehen.
9.5(5) Für die Stadtwerke liegt ein wichtiger Grund weiterhin vor, wenn der Kunde ganz oder teilweise eine geschuldete Vorauszahlung und/oder vereinbarte Sicherheitsleistung nicht leistet und seiner Pflicht nicht innerhalb einer von den Stadtwerken daraufhin gesetzten Frist von zwei Wochen nachkommt. Der Lieferant ist Die Fristsetzung erfolgt in einer weiteren Zahlungsaufforderung der Stadtwerke mit Kündigungsandrohung.
(6) Die Stadtwerke sind berechtigt, den Vertrag, abweichend von Xxxxxx 6 der Regelung zur Laufzeit auf der Vorderseite des AuftragsformularsLiefervertragsformulars, bei einem bevorstehenden Ersteinbau eines intelligenten Messsystems mit einer Frist von zwei Monaten auf den angekündigten Zeitpunkt des Einbaus zu kündigen. Der Lieferant wird Die Stadtwerke werden dem Kunden in diesem Fall mit der Kündigung ein Angebot für den Abschluss eines neuen Stromliefervertrages unterbreiten.
Appears in 1 contract
Samples: Wärmepumpenvertrag
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung / Sonderkündigungsrecht bei Einbau intelligentes Messsystem. 9.18.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.28.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufen- den Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit ab einem Betrag von mind. 100,00 € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen ei- ner einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resul- tierenresultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aus- sicht Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung acht drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekün- digtangekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwin- gend zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.38.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbre- chungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.48.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lie- ferung Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außeror- dentlichen außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfris- ten Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenLieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 8.1 oder im Fall eines Zahlungsverzuges Zahlungsverzugs unter den Voraussetzungen der von Ziffer 9.2 8.2 Satz 1 und 2. Im letztge- nannten letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens mind. zwei Wochen vorher anzudrohen.
8.5. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde.
8.6. Für den Lieferanten liegt ein wichtiger Grund weiterhin vor, wenn der Kunde ganz oder teilweise eine geschuldete Vorauszahlung und/oder vereinbarte Sicherheit nicht leistet und seiner Pflicht nicht innerhalb einer vom Lieferanten daraufhin gesetzten Frist von zwei Wochen nachkommt. Die Kündigung unterbleibt Fristsetzung erfolgt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere einer weiteren Zahlungsaufforderung des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtLieferanten mit Kündigungsandrohung.
9.58.7. Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen einer den Kunden betreffenden negativen Auskunft der Creditreform e. V. insbesondere zu folgenden Punkten außerordentlich zu kündigen: erfolglose Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattliche Versicherung zum Vermögen, Restschuldbefreiung.
8.8. Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag, abweichend von Xxxxxx 6 4 des Auftragsformulars, bei einem bevorstehenden Ersteinbau eines intelligenten Messsystems mit einer Frist von zwei Monaten auf den angekündigten Zeitpunkt des Einbaus zu kündigen. Der Lieferant wird dem Kunden in diesem Fall mit der Kündigung ein Angebot für den Abschluss eines neuen Stromliefervertrages Energieliefervertrags unterbreiten.
Appears in 1 contract
Samples: Energy Supply Agreement
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung / Sonderkündigungsrecht bei Einbau intelligentes Messsystem. 9.1. 8.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung der Messeinrichtungen verwendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.2. 8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufen- den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen ein- zustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen ei- ner einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resul- tierenresultieren. Die Unterbrechung Un- terbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aus- sicht Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung Unter- brechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung acht Werktage vorher durch briefliche MitteilungMit- teilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekün- digtangekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen ein- heitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwin- gend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.38.3 Der Gesetzgeber hat mit § 118b EnWG ein befristetes gesetzliches Recht zur Versorgungs- unterbrechung gegenüber Haushaltskunden nach § 3 Nr. 22 EnWG eingeführt, das voraus- sichtlich bis zum 30.04.2024 gilt und dem vertraglichen Recht zur Versorgungsunterbre- chung nach vorstehendem Absatz 8.2 für diese Kunden vorgeht. Nach § 118b EnWG ist eine Versorgungsunterbrechung vier Wochen nach vorheriger Androhung möglich, wenn der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung nicht nachkommt. Dem Kunden ist nach § 118b Abs. 5 EnWG vor der Versorgungsunterbrechung insbesondere der Abschluss einer Abwendungsvereinbarung, zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung, anzubieten.
8.4 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 19 in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbre- chungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.4. 8.5 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lie- ferung Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen zustän- digen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außeror- dentlichen außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfris- ten Bear- beitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenLieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 8.1, oder im Fall eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen der Ziffer 9.2 8.2. Satz 1 und 2. Im letztge- nannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
9.5. Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag, abweichend von Xxxxxx 6 des Auftragsformulars, bei einem bevorstehenden Ersteinbau eines intelligenten Messsystems mit einer Frist von zwei Monaten auf den angekündigten Zeitpunkt des Einbaus zu kündigen. Der Lieferant wird dem Kunden in diesem Fall mit der Kündigung ein Angebot für den Abschluss eines neuen Stromliefervertrages unterbreiten.und
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Belieferung Mit Elektrischer Energie
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung / Sonderkündigungsrecht bei Einbau intelligentes Messsystem. 9.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme Energieent- nahme erforderlich ist.
9.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufen- den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und InkassokostenInkasso- kosten, ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat hat, oder die wegen ei- ner Vereinbarung einer Verein- barung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resul- tierenresultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aus- sicht Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers Netz- betreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung acht drei Werktage vorher durch briefliche Mitteilungvorher, mindestens aber gilt die Sperrankündigungsfrist des § 19 StromGVV, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekün- digt. Der Lieferant Lieferung wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Netznut- zungsvertrages Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, Beson- derheiten die einer Unterbrechung zwin- gend zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der PauschaleRech- nung. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbre- chungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lie- ferung Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit So- weit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außeror- dentlichen außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung Ab- meldung (etwa wegen Bearbeitungsfris- ten Bearbeitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenLieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten Lieferan- ten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung Be- lieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls Energie- diebstahls nach Ziffer 9.1 9.1, oder im Fall eines Zahlungsverzuges unter den Voraussetzungen der von Ziffer 9.2 Satz 1 und 2. Im letztge- nannten letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen. Die anzu- drohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt.
9.5. Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag, abweichend von Xxxxxx 6 des Auftragsformulars, bei einem bevorstehenden bevor- stehenden Ersteinbau eines intelligenten Messsystems mit einer Frist von zwei Monaten auf den angekündigten angekündig- ten Zeitpunkt des Einbaus zu kündigen. Der Lieferant wird dem Kunden in diesem Fall mit der Kündigung ein Angebot für den Abschluss eines neuen Stromliefervertrages Energieliefervertrages unterbreiten.
Appears in 1 contract
Samples: Stromliefervertrag
Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung / Sonderkündigungsrecht bei Einbau intelligentes Messsystem. 9.110.1. Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung sofort einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbrin- gung An- bringung der Messeinrichtungen verwendet („Energiediebstahl“) und die Unterbrechung Unterbre- chung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist.
9.210.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufen- den Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung, mindestens aber mit € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten, ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung durch den zuständigen Netzbetreiber unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrags bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die wegen ei- ner einer Vereinbarung zwischen Lieferanten und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resul- tierenLieferan- ten resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer au- ßer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aus- sicht Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommtnach- kommt. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und die Beauftragung des Netzbetreibers mit der Unterbrechung der Anschlussnutzung acht Werktage vorher durch briefliche Mitteilung, unter Angabe des Zeitpunkts der Auftragserteilung angekün- digtAuf- tragserteilung angekündigt. Der Lieferant wird den Netzbetreiber zu dem in der Ankündigung Ankün- digung genannten Zeitpunkt beauftragen, die Anschlussnutzung zu unterbrechen, wofür der Netzbetreiber nach den Vorgaben des einheitlichen Netznutzungsvertrags Strom sechs weitere Werktage Zeit hat. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige BesonderheitenBeson- derheiten, die einer Unterbrechung zwin- gend zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen.
9.310.3. Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Der Lieferant stellt dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 18 in Rechnung. Dies gilt nicht für Außensperrungen, die Kosten einer solchen Sperrung werden nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage Berechnungs- grundlage nachzuweisen; die pauschale Be- rechnung Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigenüber- steigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden ent- standen oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich un- verzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem Kunden zur Verkürzung der Unterbre- chungszeit Unterbrechungszeit auch bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung Wie- derherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen.
9.410.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lie- ferung Lieferung eingestellt werden. Der Lieferant muss den Kunden unverzüglich beim zuständigen zustän- digen Verteilnetzbetreiber abmelden. Soweit die Entnahmen des Kunden im Falle einer außeror- dentlichen außerordentlichen Kündigung des Lieferanten trotz der Abmeldung (etwa wegen Bearbeitungsfris- ten Bear- beitungsfristen des Netzbetreibers, Prozessfristen aus den Festlegungen der BNetzA zu Lieferanten- wechselprozessenLieferantenwechselprozessen) über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus dem Lieferanten bilanziell zugeordnet werden, ohne dass der Lieferant dafür einen Ausgleich erhält (z. B. im Rahmen der Mehr- oder Mindermengenabrechnung des Netzbetreibers), schuldet der Kunde für diese fortwährende Belieferung das Entgelt nach diesem Vertrag. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Energiediebstahls nach Ziffer 9.1 Zif- fer 10.1 oder im Fall eines Zahlungsverzuges Zahlungsverzugs unter den Voraussetzungen der von Ziffer 9.2 10.2 Satz 1 und 2. Im letztge- nannten letztgenannten Fall ist dem Kunden die Kündigung mindestens zwei Wochen Wo- chen vorher anzudrohen. Die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich vollumfäng- lich nachkommt.
9.510.5. Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag, abweichend von Xxxxxx 6 4 des Auftragsformulars, bei einem bevorstehenden Ersteinbau eines intelligenten Messsystems mit einer Frist von zwei Monaten auf den angekündigten Zeitpunkt des Einbaus zu kündigen. Der Lieferant Lie- ferant wird dem Kunden in diesem Fall mit der Kündigung ein Angebot für den Abschluss eines neuen Stromliefervertrages Energieliefervertrags unterbreiten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen