Common use of Einstufung der Kunden und Änderung der Kategorie Clause in Contracts

Einstufung der Kunden und Änderung der Kategorie. Für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen ist es erforderlich, dass jeder Kunde in eine der Kategorien als Privatanleger (nicht professionell), professioneller Anleger oder geeignete Gegenpartei eingestuft wird. Diese Kategorien genießen jeweils einen unterschiedlichen Anlegerschutz. Für die Erbringung von Zahlungsvorgängen ist es erforderlich, dass jeder Kunde entweder in die Kategorie „Verbraucher“ oder „Nicht-Verbraucher“ eingestuft wird. Die Modalitäten für die Ausführung von Zahlungen sowie die Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten des Kunden bzw. des Finanzinstituts unterscheiden sich je nach der Kategorie, in die der Kunde eingestuft ist. Was die Wertpapierdienstleistungen betrifft, teilt das Finanzinstitut dem Kunden mit, in welche Kategorie er eingestuft wurde, und informiert ihn über die Folgen dieser Einstufung sowie die Möglichkeit eines Wechsels dieser Kategorie. Im Falle von Kollektiv- oder Gemeinschaftskonten berücksichtigt das Finanzinstitut bei der Einstufung der Mitinhaber das Profil desjenigen mit der geringsten Risikoneigung zur Festlegung der standardmäßigen Anlagerichtlinie für das Portfolio. Was die Zahlungsvorgänge betrifft, teilt das Finanzinstitut dem Kunden mit, in welche Kategorie er eingestuft wurde, und informiert ihn über die Möglichkeit eines Wechsels dieser Kategorie sowie die Folgen dieser Einstufung. Die Einstufung eines Kunden, der ein „Nicht-Verbraucher“ ist, in die Kategorie „Verbraucher“, erfolgt mit sofortiger Wirkung, sobald der Kunde der Definition eines „Verbrauchers“ gemäß nachstehendem Absatz entspricht. Die Einstufung eines Kunden, der ein „Verbraucher“ ist, in die Kategorie „Nicht-Verbraucher“, erfolgt unter Einhaltung einer Mitteilungsfrist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde der Definition eines „Verbrauchers“ gemäß nachstehendem Absatz nicht mehr entspricht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einstufung der Kunden und Änderung der Kategorie. Für Im Rahmen der Wertpapier- und ergänzenden Dienstleistungen werden die Kunden vom Finanzinstitut als Privatkunde, professioneller Kunde oder geeignete Gegenpartei eingestuft. Der Anlegerschutz der Kunden hängt von ihrer Einstufung in eine dieser Kategorien ab. Sie gilt für alle Transaktionen, alle Wertpapier- und ergänzenden Dienstleistungen und alle gelieferten Produkte. Die Kunden werden standardmäßig als Privatkunden eingestuft und genießen somit den höchsten Anlegerschutz bei der Erbringung von Dienstleistungen und Investmentaktivitäten. Wird ein Kunde nicht als Privatkunde eingestuft, d. h. als professioneller Kunde oder als geeignete Gegenpartei, wird er vom Finanzinstitut postalisch über seine Einstufung informiert. Der Privatkunde genießt den höchsten Anlegerschutz. Die Verhaltensregeln, zu denen das Finanzinstitut im Rahmen der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den einzelnen Kunden verpflichtet ist, umfassen insbesondere die Verpflichtung: - den Kunden zu informieren, - die Angemessenheit der Anlageberatung oder der Portfolioverwaltung zu beurteilen, - die Eignung des Produkts oder der Dienstleistung zu bewerten, - die Aufträge zu den für den Kunden bestmöglichen Bedingungen auszuführen, - die Aufträge zügig und fair zu bearbeiten. Der professionelle Kunde ist es erforderlichweniger umfassend geschützt, da davon ausgegangen wird, dass jeder Kunde er über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um selbstständig Anlageentscheidungen zu treffen und die mit diesen Anlagen verbundenen finanziellen Risiken zu verstehen und zu tragen. Die Verhaltensregeln, zu denen das Finanzinstitut im Rahmen der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für professionelle Kunden verpflichtet ist, umfassen die Verpflichtung: - den Kunden zu informieren, - die Aufträge zu den bestmöglichen Bedingungen auszuführen, - die Aufträge zügig und fair zu bearbeiten. Die geeignete Gegenpartei genießt den geringsten Anlegerschutz. Das Finanzinstitut braucht den Pflichten in eine Bezug auf die Information der Kategorien als Privatanleger Kunden, die Bewertung der Eignung und Angemessenheit (nicht professionellaußer gegebenenfalls der Bereitstellung angemessener Berichte über die erbrachte Dienstleistung), professioneller Anleger oder geeignete Gegenpartei eingestuft wird. Diese Kategorien genießen jeweils einen unterschiedlichen Anlegerschutz. Für die Erbringung von Zahlungsvorgängen ist es erforderlich, dass jeder Kunde entweder in die Kategorie „Verbraucher“ oder „Nicht-Verbraucher“ eingestuft wird. Die Modalitäten für die Ausführung von Zahlungen sowie Aufträgen zu den für den Kunden bestmöglichen Bedingungen und die RechteBearbeitungsregeln für Kundenaufträge nicht nachzukommen. Ein Kunde kann unter bestimmten Bedingungen und im Einklang mit den geltenden Bestimmungen eine Änderung der Einstufung verlangen: - Ein professioneller Kunde kann verlangen, Pflichten und Verantwortlichkeiten des Kunden bzwals Privatkunde (höherer Anlegerschutz) oder als geeignete Gegenpartei (niedrigerer Anlegerschutz) eingestuft zu werden. des Finanzinstituts unterscheiden sich je nach der Kategorie- Eine geeignete Gegenpartei kann die Einstufung als professioneller Kunde verlangen (höherer Anlegerschutz). - Ein Privatkunde kann verlangen, in die der als professioneller Kunde eingestuft istzu werden (niedriger Anlegerschutz). In jedem Fall prüft das Finanzinstitut den Änderungsantrag und entscheidet, ob dieser Änderungsantrag angenommen wird oder nicht. Der Kunde wird postalisch über seine neue Einstufung informiert. Zudem kann das Finanzinstitut von sich aus die Einstufung seiner Kunden ändern. In diesem Fall werden die betroffenen Kunden ordnungsgemäß per Post informiert. Bei Kollektiv- oder Gemeinschaftskonten berücksichtigt das Finanzinstitut unter den Anlegerprofilen der Mitinhaber das am wenigsten riskante Profil, um die Anlagerichtlinie des Portfolios festzulegen. Was die Wertpapierdienstleistungen betrifft, teilt das Finanzinstitut dem Kunden mit, in welche Kategorie er eingestuft wurde, und informiert ihn über die Folgen dieser Einstufung sowie die Möglichkeit eines Wechsels dieser Kategorie. Im Falle von Kollektiv- oder Gemeinschaftskonten berücksichtigt das Finanzinstitut bei der Einstufung der Mitinhaber das Profil desjenigen mit der geringsten Risikoneigung zur Festlegung der standardmäßigen Anlagerichtlinie für das Portfolio. Was die Zahlungsvorgänge betrifft, teilt das Finanzinstitut dem Kunden mit, in welche Kategorie er eingestuft wurde, und informiert ihn über die Möglichkeit eines Wechsels dieser Kategorie sowie die Folgen dieser Einstufung. Die Einstufung eines Kunden, der ein „Nicht-Verbraucher“ ist, in die Kategorie „Verbraucher“, erfolgt mit sofortiger Wirkung, sobald der Kunde der Definition eines „Verbrauchers“ gemäß nachstehendem Absatz entspricht. Die Einstufung eines Kunden, der ein „Verbraucher“ ist, in die Kategorie „Nicht-Verbraucher“, erfolgt unter Einhaltung einer Mitteilungsfrist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde der Definition eines „Verbrauchers“ gemäß nachstehendem Absatz nicht mehr entspricht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einstufung der Kunden und Änderung der Kategorie. Für Im Rahmen der Wertpapier- und ergänzenden Dienstleistungen werden die Kunden vom Finanzinstitut als Privatkunde, professioneller Kunde oder geeignete Gegenpartei eingestuft. Der Anlegerschutz der Kunden hängt von ihrer Einstufung in eine dieser Kategorien ab. Sie gilt für alle Transaktionen, alle Wertpapier- und ergänzenden Dienstleistungen und alle gelieferten Produkte. Die Kunden werden standardmäßig als Privatkunden eingestuft und genießen somit den höchsten Anlegerschutz bei der Erbringung von Dienstleistungen und Investmentaktivitäten. Wird ein Kunde nicht als Privatkunde eingestuft, d. h. als professioneller Kunde oder als geeignete Gegenpartei, wird er vom Finanzinstitut schriftlich über seine Einstufung informiert. Der Privatkunde genießt den höchsten Anlegerschutz. Die Verhaltensregeln, zu denen das Finanzinstitut im Rahmen der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für den einzelnen Kunden verpflichtet ist, umfassen insbesondere die Verpflichtung: - den Kunden zu informieren, - die Angemessenheit der Anlageberatung oder der Portfolioverwaltung zu beurteilen, - die Eignung des Produkts oder der Dienstleistung zu bewerten, - die Aufträge zu den für den Kunden bestmöglichen Bedingungen auszuführen, - die Aufträge zügig und fair zu bearbeiten. Der professionelle Kunde ist es erforderlichweniger umfassend geschützt, da davon ausgegangen wird, dass jeder Kunde in eine er über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um selbstständig Anlageentscheidungen zu treffen und die mit diesen Anlagen verbundenen finanziellen Risiken zu verstehen und zu tragen. Die Verhaltensregeln, zu denen das Finanzinstitut im Rahmen der Kategorien als Privatanleger (nicht professionell)Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für professionelle Kunden verpflichtet ist, professioneller Anleger oder umfassen die Verpflichtung: - den Kunden zu informieren, - die Aufträge zu den bestmöglichen Bedingungen auszuführen, - die Aufträge zügig und fair zu bearbeiten. Die geeignete Gegenpartei eingestuft wird. Diese Kategorien genießen jeweils einen unterschiedlichen genießt den geringsten Anlegerschutz. Für Das Finanzinstitut braucht den Pflichten in Bezug auf die Erbringung von Zahlungsvorgängen ist es erforderlichInformation der Kunden, dass jeder Kunde entweder in die Kategorie „Verbraucher“ oder „Nicht-Verbraucher“ eingestuft wird. Die Modalitäten für Bewertung der Eignung und Angemessenheit, die Ausführung von Zahlungen sowie Aufträgen zu den für den Kunden bestmöglichen Bedingungen und die RechteBearbeitungsregeln für Kundenaufträge nicht nachzukommen. Ein Kunde kann unter bestimmten Bedingungen und im Einklang mit den geltenden Bestimmungen eine Änderung der Einstufung verlangen: - Ein professioneller Kunde kann verlangen, Pflichten und Verantwortlichkeiten des Kunden bzwals Privatkunde (höherer Anlegerschutz) oder als geeignete Gegenpartei (niedrigerer Anlegerschutz) eingestuft zu werden. des Finanzinstituts unterscheiden sich je nach der Kategorie- Eine geeignete Gegenpartei kann die Einstufung als professioneller Kunde verlangen (höherer Anlegerschutz). - Ein Privatkunde kann verlangen, in die der als professioneller Kunde eingestuft istzu werden (niedriger Anlegerschutz). In jedem Fall prüft das Finanzinstitut den Änderungsantrag und entscheidet, ob dieser Änderungsantrag angenommen wird oder nicht. Der Kunde wird postalisch über seine neue Einstufung informiert. Zudem kann das Finanzinstitut von sich aus die Einstufung seiner Kunden ändern. In diesem Fall werden die betroffenen Kunden ordnungsgemäß per Post informiert. Bei Kollektiv- oder Gemeinschaftskonten berücksichtigt das Finanzinstitut unter den Anlegerprofilen der Mitinhaber das am wenigsten riskante Profil, um die Anlagerichtlinie des Portfolios festzulegen. Was die Wertpapierdienstleistungen betrifft, teilt das Finanzinstitut dem Kunden mit, in welche Kategorie er eingestuft wurde, und informiert ihn über die Folgen dieser Einstufung sowie die Möglichkeit eines Wechsels dieser Kategorie. Im Falle von Kollektiv- oder Gemeinschaftskonten berücksichtigt das Finanzinstitut bei der Einstufung der Mitinhaber das Profil desjenigen mit der geringsten Risikoneigung zur Festlegung der standardmäßigen Anlagerichtlinie für das Portfolio. Was die Zahlungsvorgänge betrifft, teilt das Finanzinstitut dem Kunden mit, in welche Kategorie er eingestuft wurde, und informiert ihn über die Möglichkeit eines Wechsels dieser Kategorie sowie die Folgen dieser Einstufung. Die Einstufung eines Kunden, der ein „Nicht-Verbraucher“ ist, in die Kategorie „Verbraucher“, erfolgt mit sofortiger Wirkung, sobald der Kunde der Definition eines „Verbrauchers“ gemäß nachstehendem Absatz entspricht. Die Einstufung eines Kunden, der ein „Verbraucher“ ist, in die Kategorie „Nicht-Verbraucher“, erfolgt unter Einhaltung einer Mitteilungsfrist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde der Definition eines „Verbrauchers“ gemäß nachstehendem Absatz nicht mehr entspricht.

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