Elektrotechnik Musterklauseln

Elektrotechnik. Bildungs- und Lehraufgaben: 1. K lasse: Grundlagen: Elektronentheorie, statische Elektrizität und Leitung, elektrische Terminologie. Gleichstromtechnik: Grundgrößen und Grundgesetze, Schaltungen von Widerständen, Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad, Spannungsteiler, reale Spannungsquellen, Berechnungen. Kondensatoren: Ladung, Kapazität, Bauteilverhalten bei veränderlichen Spannungen und Strömen, Berechnungen. Magnetisches Feld: Felderzeugung, Kraftwirkung, Materialverhalten, Berechnungen. Grundlagen der Messtechnik: Grundbegriffe der Messtechnik, Messung elektrischer Größen. Installationen: Schaltzeichen, Grundschaltungen, Leiterbezeichnungen, Dimensionierung von Anschlussleitungen, Leitungsschutz, Schutzmaßnahmen und Schutzklassen von Geräten. 2. K lasse: Spulen: Induktion, Induktivität, Bauteilverhalten von Induktivitäten bei veränderlichen Spannungen und Strömen, Berechnungen. Wechselstrom: Frequenz, Periodendauer, Phasenverschiebung, Effektivwert, Wechselstromwiderstand, Berechnung von Stromkreisen, Wirkleistung, Scheinleistung, Blindleistung, Leistungsberechnung, Transformatoren, Filter. Drehstrom: Drehstromnetz, Sternschaltung, Dreieckschaltung, Leistung von Drehstromverbrauchern, Berechnungen. Elektrische Antriebe: Gleichstrommotoren, Asynchronmotoren, Drehzahlsteuerung, Synchronmotor, Schrittmotor, Motorauswahl, Motorschutz, Lampen am und im Luftfahrzeug.
Elektrotechnik. I.4.4.1 Der Betreiber der gegenständlichen elektrischen Anlage hat für die Betreu- ung, Wartung und Instandhaltung eine fachlich geeignete Person im Sinne des Elekt- rotechnikgesetzes bzw. ÖVE/ÖNORM EN 50110-1 heranzuziehen. I.4.4.2 Abweichend von der Projektbeschreibung ist bei der Verlegung von MS- ▇▇▇▇▇ in ackerbaulich genutzten Grundstücken eine Mindestverlegetiefe von 1m ein- zuhalten. I.4.4.3 Die Bedienung von, sowie alle Arbeiten an, mit oder in der Nähe der gegen- ständlichen elektrischen Anlage sind gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50110-1 in der gülti- gen Fassung durchzuführen. I.4.4.4 Für die gegenständliche elektrische Anlage (WEAs und WP-Netz) ist ein An- lagenbuch inklusive Anlagendokumentation im Sinne der ÖVE/ÖNORM E 8001-6-63 zu erstellen. In diesem muss der Anlagenverantwortliche schriftlich festgehalten sein. Das Anlagenbuch muss stets auf aktuellem Stand gehalten werden. I.4.4.5 Die Einhaltung der „Technischen und Organisatorischen Regeln“ (TOR) der Energie-Control Austria für den Parallelbetrieb der Erzeugungsanlagen mit dem Ver- teilnetz ist durch eine befugte Person zu bestätigen. Die ordnungsgemäße, mit dem Netzbetreiber vereinbarte Einstellung der Netzentkupplungseinrichtungen ist nach- zuweisen. I.4.4.6 Die Windkraftanlagen sind als abgeschlossene elektrische Betriebsstätten gemäß ÖVE/ÖNORM E 8001-4-44 bzw. ÖVE/ÖNORM E 8383 einzurichten und zu betreiben. Die Eingangstüren der Windenergieanlagen müssen mit derartigen Schlössern ausgestattet und versperrt gehalten werden, dass der Zutritt unbefugter Personen sicher verhindert wird, aber ein Öffnen der Türen von innen jederzeit leicht möglich ist.
Elektrotechnik. Maschinenbau- und Fahrzeugbautechnik, Betriebstechnik, Kraftfahr- zeugtechnik
Elektrotechnik. Bildungs- und Lehraufgabe: Lehrstoff:
Elektrotechnik. Elektrotechnik (allgemein) E AB Abbruch E AE Allgemeine Elektroinstallation E AM Amokanlage E AS Aussparungen E BA Baustrom/ Baubeleuchtung E BD Bestand E BE Beleuchtungsanlage E BG Beleuchtungsschaltgruppen E BS Brandschutz E BZ Blitzschutzanlage E HS Hochspannung/ Trafostation E LR Leerrohreinlegearbeiten E NE Netzersatz- / USV- Anlage E NS Niederspannungsschaltanlage/ Verteilung E PA Potentialausgleich/ Erdung E PV Fotovoltaik E SB Sicherheitsbeleuchtungsanlage E SO Sonnenschutz- / Rolladensteuerung E SP Stromlaufplan E TR Trassenplan

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  • Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten, - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Elektronische Kommunikation Durch die Nutzung dieser Website oder die Kommunikation mit uns auf elektronischem Wege erklärst du dich damit einverstanden und erkennst an, dass wir auf unserer Website elektronisch mit dir kommunizieren oder dir eine E-Mail senden können, und stimmst zu, dass alle Vereinbarungen, Mitteilungen, Offenlegungen und sonstigen Mitteilungen, die wir dir elektronisch zusenden, alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Beinhaltet zudem, aber nicht auf die Anforderung beschränkt, dass solche Mitteilungen schriftlich erfolgen sollten.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risi- ko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versiche- rungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Variante für getrennte Versicherungssummen: Variante für pauschale Versicherungssummen: A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasser- fahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungs- pflicht unterliegen; b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristi- gen Versicherungsverträgen zu versichern sind.