Auflagen Musterklauseln

Auflagen. 1. Der A hat etwaige ihn ganz oder teilweise betreffende Auflagen der Datenschutzbehörde (DSB) zu erfüllen. Eine Weigerung, den einschlägigen Auflagen der DSB nachzukommen, stellt für den VA einen Grund zur Auflösung des dieser Vereinbarung zu Grunde liegenden Vertrages aus wichtigem Grund dar. 2. Die Datenschutzvereinbarung ist bei Änderungen des dieser Vereinbarung zu Grunde liegenden Vertrages sowie bei gesetzlichen oder unionsrechtlichen Änderungen entsprechend anzupassen.
Auflagen. Nach EFI-StipR § 2 werden folgende Auflagen erteilt:
Auflagen. Der Käufer ist verpflichtet: Sofort nach Vertragsabschluss die Erwerbs- und Beförderungsgenehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) beim Bundesministerium der Verteidigung - A II 6 - zu beantragen. Eine Kopie der Genehmigung ist der VEBEG und der Marinetechnikschule in Parow vor der Übernahme des Bootes vorzulegen. Bei einer Abfallverbringung im Inland hat der Käufer mit dem Abfallerzeuger BAAINBw/ Marinetechnikschule der Bundeswehr und der für den Verschrottungsort zuständigen Behörde auf eigene Kosten das erforderliche Nachweisverfahren durchzuführen. Bei einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung innerhalb der EU oder in die Türkei vor der Übernahme des Bootes bei der zuständigen Behörde die Genehmigung zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung nach der EG-Abfallverbringungsverordnung zu beantragen und auf eigene Kosten das Notifizierungsverfahren durchzuführen. Zuständige Behörde ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern (LUNG) Abteilung 5 Immissionsschutz und Abfallwirtschaft Dezernat 540 Sonderabfall, grenzüberschreitende Abfallverbringung, Abfallinformationssysteme Xxxxxxxxxx Xxx. 00 00000 Xxxxxxx Den mit der Überwachung beauftragten deutschen Behörden Kontroll- und Besuchsrechte einzuräumen. Mit Übernahme des Binnenminensuchbootes alle nationalen und internationalen Umweltschutz und Sicherheitsbestimmungen zu erfüllen und eventuell anfallende Schad- und Gefahrstoffe ordnungsgemäß zu behandeln und zu entsorgen. Alle für das Ausfuhrgenehmigungsverfahren erforderlichen Dokumente (z.B. Internationales Import Zertifikat, Endverbleibserklärung) unverzüglich bei der VEBEG vorzulegen. Die Ausfuhrgenehmigung wird von der VEBEG beantragt. Für die Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen hat der Käufer mit Zahlung des Kaufpreises eine Sicherheit in Höhe von Euro 5.000,- zu leisten, die nach vollständiger Vertragserfüllung zurückerstattet wird.
Auflagen. Der Betrieb der Spieker einschließlich des auf dem Spiekergelände stattfindenden Kraft- fahrzeugverkehrs des Publikum ist so einzurichten, dass die durch den Betrieb verursach- ten Geräuschimmissionen die Immissionswerte, gemessen 0,5 m vor dem geöffnetem vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster des nächstliegenden Wohnhauses von 60dB (A) tagsüber und von 45 dB (A) nachts nicht überschreiten. Die Nachtzeit beträgt 8 Stunden; sie beginnt um 22:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. Als Messungsgrundlage dient die VDI-Richtlinie 2058, Blatt 1, Ausgabe September 1985 „Be- urteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft“.
Auflagen. Es dürfen sich nur die oben aufgeführten Mitglieder der Musikgruppe im Raum aufhalten. • Er/sie bestätigt mit diesem Vertrag, für die Aufsichtspflicht zu sorgen und ist verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Jugendschutzbestimmungen. • Alkoholische Getränke jeder Art dürfen nicht von Jugendlichen unter 16 Jahren in der Einrichtung konsumiert werden. • Aus Rücksicht auf unsere Nachbarn hat der/die Hauptverantortliche dafür zu sorgen, dass keine unzumutbaren Lärmbelästigungen stattfinden. Insbesondere durch den Aufenthalt im Hof. Es ist vor allem darauf zu achten, dass nach 22 Uhr keine laute Musik mehr aus dem Bandraum dringt. • Der/die Hauptverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass es zu keinen gewalttätigen Auseinandersetzungen während der Bandprobe kommt. • Den Anordnungen des Personals der Einrichtung ist Folge zu leisten. • Das Gittertor zum Hof ist immer verschlossen zu halten! • Es herrscht Rauchverbot auf dem gesamten Gelände. • Es dürfen keine alkoholischen Getränke im Bandraum gelagert werden. Sollten Getränke noch im Kühlschrank sein, müssen diese entsprechend beschriftet werden. Es wird keine Haftung hierfür übernommen. Bitte achtet darauf von niemandem anders Getränke zu nehmen
Auflagen. 2.2.1 Mit der Anzeige über den Baubeginn nach § 71 Abs. 8 BauO LSA sind der zuständigen Bauaufsichtsbehörde folgende Unterlagen vorzulegen: - Nachweis über die erfolgte Absteckung der Grundfläche und die Festlegung der Höhenlage der Anlagen (§ 71 Abs. 7 BauO LSA), - Benennung eines bestellten Bauleiters/ Fachbauleiters und Nachweis dessen Sachkunde (§ 52 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 55 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauO LSA), - Nachweis der Qualifikation des Nachweiserstellers nach § 65 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA sowie Erklärung des Bauingenieurs oder Prüfingenieurs nach § 65 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a) oder b) BauO LSA nach dem Kriterienkatalog einschließlich der vom Fachplaner und vom Entwurfsverfasser unterschriebenen, nicht prüfpflichtigen Standsicherheitsnachweise von Behältern, sofern keine Typenprüfberichte erstellt sind, - Bestätigung der Übereinstimmung der angenommenen Bodenkennwerte mit den tatsächlich am Standort vorhandenen Werten für den Technikcontainer der Gasaufbereitung, falls eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung bzw. ein Typen- prüfbericht vorliegen. 2.2.2 Die Bauausführung hat entsprechend der erteilten Genehmigung und entsprechend den Standsicherheitsnachweisen unter Beachtung nachträglicher Auflagen aus dem Ergebnis noch erforderlicher bauaufsichtlicher Prüfungen von Standsicherheitsnachweisen zu erfol- gen. 2.2.3 Mit der Anzeige über die beabsichtigte Nutzungsaufnahme nach § 81 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA sind der Genehmigungsbehörde folgende Nachweise vorzulegen: - Bestätigung des Bauleiters/ Fachbauleiters darüber, dass die Anlage entsprechend der erteilten Genehmigung einschließlich der darin enthaltenen Nebenbestimmun- gen sowie unter Beachtung aller maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Anforderun- gen ausgeführt worden ist, - Vorlage aller allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen bzw. Prüfzeugnisse für bauaufsichtlich relevanten Bauprodukte, - Fachunternehmererklärungen für die Elektroanlagen und für die Rauch- und Wär- meabzugsanlage inkl. Abnahme- /Inbetriebnahmeprotokolle, - Bestätigung des Verfassers des Brandschutzkonzeptes, dass die Anlage entspre- chend den zu beachtenden Brandschutzanforderungen errichtet wurde, - Bescheinigung eines Sachkundigen über die Wirksamkeit und Betriebssicherheit der Blitzschutzanlage (§ 2 Abs. 2 und 3 TAnlVO; § 19 BauVorIVO).
Auflagen. Allfällige Auflagen, für den Betrieb des Fahrsicherheitszentrums, werden Bestandteil der Baubewilligung und einer separaten Vereinbarung sein.
Auflagen. Als maßgebende Rückstauebene ist die Straßenhöhe an der Anschlussstelle mit einem Zuschlag von 10 cm anzunehmen. Schutzmaßnahmen gegen einen Rückstau sind gemäß den Ausführungsrichtlinien der ÖNORM B 2501 auszuführen. Der Anschluss an die öffentliche Kanalisationsanlage ist im Einvernehmen mit der Marktgemeinde Kundl (Bauamt) herzustellen.
Auflagen. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste genannte durchschnittliche Auflage unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie • bei einer Auflage bis zu 3.500 Exemplaren 20 v. H., • bei einer Auflage bis zu 7.500 Exemplaren 15 v. H., • bei einer Auflage bis zu 12.500 Exemplaren 10 v. H., • bei einer Auflage über 20.000 Exemplaren 5 v. H. beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn heldenzeit dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
Auflagen. Bemerkungen Keine