Entgeltermittlung Musterklauseln
Entgeltermittlung. (1) Die Entgeltermittlung erfolgt anhand des Kostenblattes, das mit Beginn der Verhandlung und zusammen mit den in § 10 Abs. 3 ThürRV genannten Unterlagen vom Einrichtungsträger vorgelegt wird.
(2) Das Kostenblatt soll alle Kosten einer Leistung betriebswirtschaftlich aussagefähig und differenziert darstellen und die Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Einrichtung zur Erbringung der Leistung nachweisen.
(3) Für jede Leistung einer Einrichtung, die in einer separaten Leistungsbeschreibung dargestellt wird, ist vom Einrichtungsträger ein Kostenblatt zu erstellen.
(4) Enthält die Leistungsvereinbarung Festlegungen über unterschiedliche Betreuungszeiten bzw. Personalschlüssel, sind entsprechend unterschiedliche Kostenblätter vorzulegen.
(5) Das Regelleistungsentgelt ist als Tagessatz, das Entgelt für eine zusätzliche individuelle Erziehungsleistung als Stundensatz zu ermitteln, sofern die Vertragspartner keine andere Regelung treffen.
Entgeltermittlung. Der Preis für etwaige Änderungs- und Zusatzaufträge ist auf Grundlage der Urkal- kulation zu ermitteln. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, werden auf die Auftragssumme ge- währte Nachlässe auch bei der Vereinbarung eines neuen Preises für Nachtrags- leistungen berücksichtigt. Versäumt die AN die Ankündigung der Vergütung, so kann die AG diese unter Be- rücksichtigung der Urkalkulation der AN nach billigem Ermessen selbst festsetzen. Dies gilt auch, wenn die AN und die AG sich über Grund und/oder Höhe der Zu- satzvergütung, trotz Einsichtnahme in die bei der AG in einem verschlossenen Umschlag hinterlegte Urkalkulation, nicht verständigen können. An die Entschei- dung der AG ist die AN gebunden, wobei ihr allerdings vorbehalten bleibt nachzu- weisen, dass die Entscheidung der AG nicht billigem Ermessen entsprach. Auch im Falle dieser Meinungsverschiedenheiten ist die AN zur Ausführung der ge- änderten und/oder zusätzlichen Leistungen verpflichtet, ein etwaiges Recht der AN, ihre Leistungen deshalb zurückzuhalten (Leistungsverweigerungsrecht, Zu- rückbehaltungsrecht), weil sich die AN und die AG nicht über Grund und/oder Hö- he eines etwaig zusätzlichen Vergütungsanspruchs verständigen können, wird hiermit ausdrücklich abbedungen.
Entgeltermittlung. 1.2.1 Lärmkategorie A (erhöhter Schallschutz)
1.2.2 Lärmkategorie B (besonderer Schallschutz)
1.2.3 Lärmkategorie C (kein Lärmschutz)
1.2.4 Ultraleichtflugzeuge (UL)
Entgeltermittlung
