Netznutzung Musterklauseln

Netznutzung. 2.1 Der Partner ist zudem verpflichtet, an APG allenfalls die nach der jeweils geltenden, behördlich festgesetzten, Systemnutzungsentgelte-Verordnung für die Nutzung des Netzes der APG festgelegten Entgelte sowie allfällige durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebene Zuschläge, insbesondere Förderbeiträge und Zählpunktpauschalen, sämtliche Steuern, Gebühren und Abgaben, in der jeweils geltenden Fassung zu bezahlen. Davon unbeschadet bleibt die rechtlich zulässige Möglichkeit der Verrechnung der in diesen ANB und/oder in den auf deren Basis abgeschlossenen Verträgen niedergelegten – nicht behördlich geregelten – Preisansätze und Entgelte. 2.2 Sollte für einen Zeitraum keine Preisregelung bestehen, obwohl dies durch Gesetze, Verordnungen und/oder andere behördliche Verfügungen vorgesehen wäre oder eine bestehende Preisregelung aufgehoben bzw. für gesetz- und/oder verfassungswidrig erkannt werden, findet auf die betroffene Rechtsbeziehung bis zum Zeitpunkt der Neuregelung das auf der Homepage der APG (▇▇▇.▇▇▇.▇▇) veröffentlichte Preisblatt idgF Anwendung. Unbeschadet davon bleiben die Partner verpflichtet, APG die Entgelte nach einschlägigen einzelvertraglichen Regelungen zu bezahlen. Sollte im Preisblatt kein Preis für eine bestimmte Leistung/Aufgabe festgelegt sein oder Preise aus welchem Grund auch immer nicht anwendbar sein, schulden die Partner hierfür jedenfalls ein angemessenes Entgelt.
Netznutzung. Ist die Einspeisung oder Entnahme elektrischer Energie in das/aus dem Netz der APG.
Netznutzung. Einspeisung und Entnahme von elektrischer Energie aus einem Netzsystem;
Netznutzung. 3.1. Kriterien für die Zuordnung zu einer Netzebene 1. Maßgebend für die Zuordnung zu einer Netzebene sind das Erfüllen der eigentumsrechtli- chen Voraussetzungen gemäß der Systemnutzungsentgelte-Verordnung, das Vorhanden- sein der in Z 4. festgelegten leistungsmäßigen Mindestanlagengröße und der Erwerb der in
Netznutzung. Der Netzbetreiber schließt mit dem Einspeiser einen Netzanschluss- und Netznutzungsver- trag für die Einspeisung in das Netz und für den Strombezug aus dem Netz. Die Verträge regeln neben den technischen Bedingungen die Preise für die Netznutzung des Einspeisers beim Zusatz- und Reservestrombezug und das Entgelt für die vermiedenen Netznutzungs- entgelte bei Einspeisung. Im Falle der Ziffer 2.b) sind entsprechende vertragliche Regelungen zu treffen.
Netznutzung. 3.1. Kriterien für die Zuordnung zu einer Netzebene (1) Maßgebend für die Zuordnung zu einer Netzebene sind das Erfüllen der eigentumsrechtli- chen Voraussetzungen gemäß der Systemnutzungsentgelte-Verordnung, das Vorhan- densein der in Z 4. festgelegten leistungsmäßigen Mindestanlagengröße und der Erwerb der in 2.2. Z 2. angeführten Mindestleistungen. (2) Sämtliche Komponenten der Kundenanlage müssen auf die angegebene Leistung dimen- sioniert sein. Die Mindestgröße stellt die minimale Anschlussleistung dar, die notwendig ist, um die Übergabe an einer bestimmten Netzebene zu ermöglichen. (3) Die zu verrechnende Mindestleistung entspricht bei Verbrauchern der für die entspre- chende Netzebene geforderten Mindestanlagengröße. Für Erzeuger, welche auch Ver- braucher sind und die aufgrund ihrer Engpassleistung einer bestimmten Netzebene zuge- ordnet sind, ist das Netzbereitstellungsentgelt für die Entnahme entsprechend dem tat- sächlichen Ausmaß der Netznutzung zu bestimmen. (4) Die Mindestanlagengröße für die Zuordnung zu den Netzebenen 6 und 5 hinsichtlich Netznutzung sowie die zu verrechnende Mindestleistung betragen ▪ Netzebene 6 100 kW ▪ Netzebene 5 400 kW (5) Netzkunden, deren tatsächlich benötigte Leistung einen Mindestwert nach Z 4. erreicht, wird auf Verlangen der Anschluss an die entsprechende Netzebene gewährt, sofern dies unter den rechtlichen, technischen und tatsächlichen Gegebenheiten durchführbar und möglich ist, sowie mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen des Netzbetreibers ver- einbar ist.
Netznutzung. Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Nutzung des Netzes und der hierdurch zur Verfügung gestellten Dienste einschlägigen Nutzungsbestimmungen des jeweiligen Anbieters oder Betreibers sowie die maßgeblichen rechtlichen und behördlichen Bestimmungen einzuhalten – insbesondere nur hierfür zugelassene Geräte an das Netz anzuschließen.
Netznutzung. VIII. Antrag auf Netzzugang und Abschluss des Netzzugangsvertrages (1) Der Netzkunde hat den Antrag auf Netzzugang an Netz NÖ zu stellen. Grundlage für den Antrag sind die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen. Für den Antrag sollen die von Netz NÖ aufgelegten Formulare verwendet werden. Die Formulare werden von Netz NÖ auch auf der Homepage zur Verfügung gestellt und werden den Netzkunden auf Wunsch zugesendet. ▇▇▇▇ ▇▇ ist verpflichtet, vollständige Anträge auf Netzzugang innerhalb angemessener, 14 Tage nicht überschreitender, Frist ab Einlangen mit einem konkreten Vorschlag betreffend die weitere Vorgangsweise – insbesondere unter Angabe einer Ansprechperson und der voraussichtlichen Dauer der Herstellung des Netzzugangs – zu beantworten. Reichen die gemachten Angaben zur Beantwortung des Antrages nicht aus, hat Netz NÖ die von ihr benötigten weiteren Angaben umgehend anzufordern Sollte vor Beginn der Aufnahme der Netzdienstleistungen eine Beurteilung der örtlichen Situation erforderlich sein, können mit dem Netzkunden Termine oder Zeitfenster von 2 Stunden vereinbart werden, wobei auf Terminwünsche des Netzkunden einzugehen ist. Kann der Termin oder das Zeit- fenster nicht eingehalten werden, ist mit dem Netzkunden ehestmöglich ein Ersatztermin zu vereinbaren. (2) Netz NÖ hat den Netzkunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Verteilernetzbedin- gungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Netzkunden ein Informationsblattauszuhändigen. Netz NÖ hat den Netz- kunden transparente Informationen über geltende Preise und Entgelte zu gewähren. Die Allgemeinen Verteilernetzbedin- gungen sind den Netzkunden auf Verlangen auszufolgen. (3) Bedingung für den Netzzugang ist die Mitgliedschaft des Netzkunden für jeden Zählpunkt zu einer Bilanzgruppe. Im Übrigen darf Netz NÖ den Netzzugang ausschließlich auf- grund der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise verweigern. (4) Eine Ablehnung des Netzzugangsantrags ist schriftlich zu begründen. Wird dem Netzkunden von Netz NÖ der Netz- zugang gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 GWG 2011 verweigert, kann der Netzkunde einen Antrag auf Kapazitätserweiterung bei Netz NÖ einbringen. Im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012. (5) Der Antrag auf Netzzugang für Endverbraucher hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten: (a) Beginn (ggf. Ende) des Transportes; bei Vorliegen eines befristeten Vertrages ist jedenfalls Beginn und Ende des Transportes bekanntzugebe...
Netznutzung. 10.1 Primeo Energie transportiert die elektrische Energie über ihr Netz bis zum Energieübergabepunkt (Ziff. 3.1). Der Transport elektrischer Energie jenseits des Ener- gieübergabepunktes liegt nicht in der Verantwortung von Primeo Energie. Im Falle von Arealnetzen mit Belieferung von Endverbrauchern in der Grundver- sorgung gilt Ziff. 6. 10.2 Die Netznutzung wird in der Regel innerhalb der üblichen Toleranzen für Nennspannung und Frequenz gemäss der Norm SN/EN 50160 «Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungs- netzen» ermöglicht. 10.3 Der Transport der elektrischen Energie erfolgt, sofern der Netzanschluss und die Messeinrichtung, über die der Kunde elektrische Energie bezieht, aufgrund eines gültigen Netzanschlussvertrages mit dem Eigentümer des Anschlussobjektes betrieben werden. 10.4 Die Laststeuerung bestimmter Elektroverbraucher, Energieerzeugungsanlagen und Speicher kann auf- grund separater schriftlicher Vereinbarung erfolgen. Die Kosten und die Verantwortung für die richtige Verwendung der Sperr- und Steuersignale trägt der Kunde. 10.5 Im Arealnetz werden sämtliche Vereinbarungen zur Netznutzung zwischen Primeo Energie und dem Arealnetzeigentümer/-betreiber in einem separaten Arealnetznutzungsvertrag geregelt.
Netznutzung. Stufe Jahresverbrauch in kWh bis Arbeitspreis in Ct/kWh Grundpreis in €/Jahr KoL1 ▇.▇▇▇ ▇,▇▇▇▇ 14,00 KoL2 4.000 2,0652 20,00 KoL3 50.000 1,6152 38,00 KoL4 300.000 1,5432 74,00 KoL5 1.000.000 1,4732 284,00 KoL6 1.500.000 1,3802 1.214,00