Netznutzung Musterklauseln

Netznutzung. 2.1 Der Partner ist zudem verpflichtet, an APG allenfalls die nach der jeweils geltenden, behördlich festgesetzten, Systemnutzungsentgelte-Verordnung für die Nutzung des Netzes der APG festgelegten Entgelte sowie allfällige durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebene Zuschläge, insbesondere Förderbeiträge und Zählpunktpauschalen, sämtliche Steuern, Gebühren und Abgaben, in der jeweils geltenden Fassung zu bezahlen. Davon unbeschadet bleibt die rechtlich zulässige Möglichkeit der Verrechnung der in diesen ANB und/oder in den auf deren Basis abgeschlossenen Verträgen niedergelegten – nicht behördlich geregelten – Preisansätze und Entgelte.
Netznutzung. Einspeisung und Entnahme von elektrischer Energie aus einem Netzsystem;
Netznutzung. Ist die Einspeisung oder Entnahme elektrischer Energie in das/aus dem Netz der APG.
Netznutzung. Der Netzbetreiber schließt mit dem Einspeiser einen Netzanschluss- und Netznutzungsver- trag für die Einspeisung in das Netz und für den Strombezug aus dem Netz. Die Verträge regeln neben den technischen Bedingungen die Preise für die Netznutzung des Einspeisers beim Zusatz- und Reservestrombezug und das Entgelt für die vermiedenen Netznutzungs- entgelte bei Einspeisung. Im Falle der Ziffer 2.b) sind entsprechende vertragliche Regelungen zu treffen.
Netznutzung. Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Nutzung des Netzes und der hierdurch zur Verfügung gestellten Dienste einschlägigen Nutzungsbestimmungen des jeweiligen Anbieters oder Betreibers sowie die maßgeblichen rechtlichen und behördlichen Bestimmungen einzuhalten – insbesondere nur hierfür zugelassene Geräte an das Netz anzuschließen.
Netznutzung. VIII. Antrag auf Netzzugang und Abschluss des Netzzugangsvertrages
Netznutzung. 10.1 Primeo Energie transportiert die elektrische Energie über ihr Netz bis zum Energieübergabepunkt (Ziff. 3.1). Der Transport elektrischer Energie jenseits des Ener- gieübergabepunktes liegt nicht in der Verantwortung von Primeo Energie. Im Falle von Arealnetzen mit Belieferung von Endverbrauchern in der Grundver- sorgung gilt Ziff. 6.
Netznutzung. 10.1 Die AVAG transportiert die elektrische Energie über ihr Netz bis zum Energieübergabepunkt (Ziff. 3.1). Der Transport elektrischer Energie jenseits des Energie- übergabepunktes liegt nicht in der Verantwortung der AVAG. Im Falle von Arealnetzen mit Belieferung von Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in der Grundversorgung gilt Ziff. 6.
Netznutzung. Ausgeschrieben und vergeben wird die Erdgaslieferung inklusive Netznutzung. Im Leis- tungsverzeichnis (Anlage 1) sind die Netzbetreiber der einzelnen Abnahmestellen ange- geben.