Messstellenbetrieb. 13.1. Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grundlage einer Vereinbarung des Anschlussnutzers bzw. Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5,6 MsbG durchführt, ist der Netz- betreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit).
13.2. Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer unzumut- bar ist.
13.3. Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Be- achtung der technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür An- schlussnehmer und Anschlussnutzer jederzeit Sorge tragen.
13.4. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen.
13.5. Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtun- gen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
13.6. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen.
13.7. Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich folgendes:
a) Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussnutzungsvertrag aufgeführte Mess- und Steuerungseinrichtungen stellt der Netzbe- treiber; sie verbleiben in dessen Eigentum.
b) Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haften für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steue- rungseinrichtungen des Netzbetreibers. Das gilt nicht, soweit sie hieran kein Verschulden trifft.
c) Bei Messsystemen gemäß § 2 Nr. 13 MsbG gilt Folgendes: Auf Verlangen des Netzbetreibers werden die für die Abrech- nung relevanten Messwerte mittels einer Einrichtung zur Fernabfrage festgestellt. Der Anschlussnutzer trägt g...
Messstellenbetrieb. 11.1 Solange und soweit nicht ein Dritter den Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) auf Grund- lage einer Vereinbarung des Anschlussnehmers im Sinne von §§ 5, 6 MsbG durchführt, ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber (Grundzuständigkeit). Soweit und solange der Messstellenbetrieb durch einen Dritten vorgenommen wird, bleibt der Netzbetreiber zu einer eigenen (Kontroll-)Messung auf eigene Kosten berechtigt, es sei denn, dass diese dem Anschlussnehmer unzumutbar ist.
11.2 Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers vorzusehen. Diese müssen leicht zugänglich sein, wofür der Anschlussnehmer jederzeit Sorge trägt.
11.3 Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen. Bei der Xxxx des Aufstellungsorts berücksichtigt der Netzbetreiber die Möglichkeit der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach dem MsbG. In Gebäuden, die neu an das Netz angeschlossen werden, sind die Messstellen so anzulegen, dass Smart-Meter-Gateways im Sinne von § 2 Nr. 19 MsbG nachträglich einfach eingebaut werden können. Ausreichend in diesem Sinne ist ein Zählerschrank, der Platz für ein Smart-Meter-Gateway bietet. Dies gilt auch in Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/10/31 EU (ABl. L 153 vom 18.06.2010, S. 13) unter- zogen werden, soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen bei der Xxxx des Aufstellungsorts zu wahren. Er ist verpflichtet, den bevorzugten Aufstellungsort des Anschlussnehmers zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zu tragen.
11.4 Anschlussnehmer haben den Verlust, die Beschädigungen und Störungen von Mess- und Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
11.5 Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichge- setzes (MessEG) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannten Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 MessEG zu verlangen.
11.6 Ist der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber, gilt zusätzlich Folgendes
11.6.1 Sämtliche im Netzanschluss-/Anschlussn...
Messstellenbetrieb. 4.1 Die Messung besteht aus einer Abrechnungs- und einer Vergleichsmessung. Abrech- nungs- und Vergleichsmesssysteme sind technisch gleichwertig auszuführen. Die Mess- stelle soll in unmittelbarer Nähe des zugehörigen Netzanschlusses liegen. Der Kunde ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, für die Vergleichsmesssysteme ver- antwortlich und stellt Amprion die für die Plausibilisierung und Ersatzwertbildung relevan- ten Messwerte unentgeltlich im EDIFACT-MSCONS-Format in der jeweils von der Bun- desnetzagentur vorgegebenen Version zur Verfügung. Die Vergleichsmesssysteme ste- hen, sofern nichts anderes vereinbart ist, im Eigentum des Kunden. Der Messstellenbetrieb der Abrechnungsmesssysteme nach § 3 Abs. 2 Messstellenbe- triebsgesetz (MsbG) ist Aufgabe von Amprion, soweit nicht eine anderweitige Vereinba- rung nach den Vorschriften des MsbG getroffen worden ist. Ist eine anderweitige Verein- barung getroffen, so ist Xxxxxxx berechtigt zusätzlich ein eigenes Vergleichsmesssystem auf eigene Kosten einbauen zu lassen. Ist keine anderweitige Vereinbarung getroffen, ist Amprion Messstellenbetreiber und es gelten die nachfolgenden Ziffern 4.2 bis 4.4. Die Zif- fer 4.5 findet in jedem Fall Anwendung.
4.2 Es ist Aufgabe der Amprion, die für die Abrechnung des Kunden relevanten Verbrauchs- daten zu erheben, zu verarbeiten, zu nutzen und an die zum Datenumgang nach § 60 MsbG berechtigten Stellen weiterzuleiten. Amprion legt Art, Umfang und Anbrin- gungsort der Abrechnungsmesssysteme fest; dabei sind die berechtigten Interessen des Kunden zu wahren. Die Erhebung der am Netzanschluss entnommenen elektrischen Wirk- und Blindarbeit erfolgt durch Abrechnungsmesssysteme mit fortlaufender Registrie- rung der ¼-h-Leistungsmittelwerte. Die Abrechnungsmesssysteme müssen gemäß § 8 Abs. 2 MsbG die eichrechtlichen Vorschriften erfüllen und den Anforderungen der §§ 19, 21 ff. MsbG genügen. Sie stehen im Eigentum der Amprion.
4.3 Amprion stellt die für die Abrechnung relevanten Messwerte über die an einem Netzan- schluss bestehenden Abrechnungsmesssysteme mittels einer Einrichtung zur Fernab- frage fest. Die so fernabgelesenen Werte bilden die Grundlage für die Abrechnung. Der Kunde stellt Amprion in unmittelbarer Nähe zum Abrechnungsmesssystem einen geeig- neten Kommunikationsanschluss für die Fernablesung der Messwerte kostenfrei zur Ver- fügung (in der Regel Zugang zum Telefon-Festnetz sowie eine Netzsteckdose) und trägt dafür Sorge, dass diese ohne Einschränkungen betrieben ...
Messstellenbetrieb. 9.1. Erfolgt der Messstellenbetrieb beim Kunden durch den grundzuständi- gen Messstellenbetreiber i. S. d. § 3 MsbG, entfällt das Erfordernis eines separaten (Messstellen-)Vertrags zwischen Kunde (Anschlussnut- zer/Anschlussnehmer) und Messstellenbetreiber gem. § 9 Abs. 2 MsbG. Die Abrechnung der Kosten für den Messstellenbetrieb erfolgt in diesem Fall über den Lieferanten (kombinierter Vertrag).
9.2. Wird der Messstellenbetrieb beim Kunden durch einen dritten Messstel- lenbetreiber i. S. d. § 5 MsbG durchgeführt, erfolgt keine gemeinsame Abrechnung von Messstellenbetrieb und Energielieferung. Die Abwick- lung des Messstellenbetriebs – inkl. der Abrechnung und Zahlung der Messentgelte – erfolgt in diesen Fällen unmittelbar zwischen Kunde und Messstellenbetreiber auf Grundlage des zwischen dem Kunden und dem Messstellenbetreiber separat geschlossenen Messstellenvertrags. Das in den Preisen gemäß Ziffer 8.2 enthaltene Entgelt für eine Mess- einrichtung und den Messstellenbetrieb (Bestandteil der Netzentgelte) wird dem Kunden in der Energieabrechnung gutgeschrieben.
Messstellenbetrieb. 3.1.1. Messstellen ohne registrierende Leistungsmessung
3.1.2. Messstellen mit registrierender Leistungsmessung
Messstellenbetrieb. 3.1 Der Messstellenbetrieb, insbesondere die Messung der an der Entnahmestelle bezogenen und damit vom Kun- den an den Versorger zu vergütenden Strommenge er- folgt durch den Messstellenbetreiber auf der Grundlage und im Rahmen des Messstellen-betriebsgesetzes.
3.2 Der Versorger ist berechtigt, neben dem Messstellenbe- treiber auf eigene Kosten an der Entnahmestelle eigene Messeinrichtungen einzubauen und zu betreiben, ins- besondere eigene Messungen vorzunehmen.
Messstellenbetrieb. Der Messstellenbetreiber hat die Aufgabe, Einbau, Ausbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtung und gegebenenfalls weiterer technischer Einrichtungen ordnungs- gemäß durchzuführen.
Messstellenbetrieb. Für den Messstellenbetrieb gemäß § 3 Abs. (2) MsbG (Einbau, Betrieb und Wartung der beim Kunden erforderlichen Abrechnungsmesssysteme), zu dem auch die Messung (Zählwerterhebung, Datenaufbereitung und Datenbereitstellung) gehört, wird ein Entgelt in Rechnung gestellt, es sei denn, Amprion ist nicht Messstellenbetreiber. Es gelten die in der Anlage ‚Messstellenbetrieb’ genannten Preise und Mengengerüste.
Messstellenbetrieb. 2.1 Der Messstellenbetrieb erfolgt im Rahmen und auf der Grundlage des Messstellenbetriebsgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung.
2.2 Ist der Netzbetreiber Messstellenbetreiber, stellt er die für die Messung und die für die notwendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte - ausgenommen die Geräte für die Datenübertragung selbst, z. B. Telefonanschluss, 230-V-Anschluss oder GSM-Modem - zur Verfügung, legt die Art, den Umfang als auch den Anbringungsort der Mess- und Steuereinrichtungen fest, die in seinem Eigentum bleiben, und betreibt sowie wartet diese.
2.3 Bei Beginn der Nutzung der Entnahmestelle und während der gesamten Dauer der Nutzung durch den Anschlussnutzer muss dem Messstellenbetreiber ein für die Fernauslesung geeigneter und betriebsbereiter Telekommunikations- und ein 230-V-Anschluss oder ein GSM-Modem kostenfrei zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, gehen die Kosten für den zusätzlichen Aufwand der Datenübermittlung zu Lasten des Anschlussnutzers, es sei denn, der Anschlussnutzer hat die Verzögerung nicht zu vertreten.
Messstellenbetrieb. Die vorgenannten Preise verstehen sich zzgl. der Preise für Messstellenbetrieb für installierte Zähler und Schaltgeräte lt. Ziffer 2.2.