Schlußbestimmungen. (1) Der Erfüllungsort ist der Sitz der GmbH.
(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(3) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen sind auf Wunsch auf der Geschäftsstelle einzusehen. Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Golfclub Bad Münstereifel‐Stockert e.V. ist ein bestehender Spielbe‐ rechtigungsvertrag mit der Golf Bad Münstereifel Betriebsgesellschaft mbH. Die Mitgliedschaft im Golfclub e.V. endet automatisch mit Ablauf der Spielberechtigung auf der Golfanlage Bad Münstereifel. Die Satzung des Golfclubs e.V. ist mir bekannt. Auf dieser Grundlage beantrage ich die Mitgliedschaft als: Ordentliches Mitglied Zweitmitglied Jugendliches Mitglied Ort, Datum Unterschrift (ggf. des gesetzlichen Vertreters) Ort, Datum Unterschrift (ggf. des gesetzlichen Vertreters) Hiermit ermächtige ich widerruflich den Golfclub Bad Münstereifel‐Stockert e.V. den von mir zu leistenden Clubbeitrag zu Lasten meines Xxxxxx mittels Lastschrift einzuziehen. Wenn mein Konto keine Deckung aufweist, besteht seitens des Kre‐ ditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Der Einzug erfolgt in der ersten Märzwoche des jeweiligen Jahres. Ihre Man‐ datsreferenznummer ist Ihre DGV‐Mitgliedsnummer. Der Einzug erfolgt durch die Volksbank Euskirchen auf das Konto Iban: XX00000000000000000000; BIC: XXXXXXX0XXX. Unsere Gläubiger‐Identifikationsnummer lautet: DE06ZZZ00000044675. Ort, Datum Unterschrift (ggf. des gesetzlichen Vertreters) Golfclub Bad Münstereifel-Stockert e.V. Mitglieds Nr.4549 mit heutigem Schreiben möchten wir Sie umfassend über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten in unserem Golfclub infor- mieren. Ihre Daten werden dabei zum einen durch uns, aber auch durch Dritte, etwa durch den Deutschen Golf Verband e. V. (DGV) und PC Xxxxx ( Mitgliederverwaltungsprogramm ) verarbeitet. Verarbeitung Ihrer Daten durch den DGV Insbesondere zur Bestellung Ihres DGV-Ausweises und zur Wettspielabwicklung (Erstellung von Startlisten u. ä.) werden Sie betreffende Daten an den DGV, Xxxxxxxxxxx Xxxx 00, 00000 Xxxxxxxxx, weitergegeben. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Daten zur Verwendung für die ebenfalls nachfolgend beschriebenen Zwecke:
a. zur Ausgabe des DGV-Ausweises Mitgliedsnummer, Name, Vorname, Titel, Funktion im Club, Spielrecht und Stammvorgabe des Golfspielers sowie das Länderkennzeichen, Geburtsdatum, Altersklasse, Geschlecht, Jahr der Ausgabe des Aus...
Schlußbestimmungen. (1) Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa sowie den nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Staaten zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offen.
(2) Die Staaten, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Übereinkommens nach seinem Inkrafttreten werden.
(3) Das Übereinkommen liegt bis einschließlich 31. August 1956 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.
(4) Dieses Übereinkommen ist zu ratifizieren.
(5) Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations oder Beitrittsurkunden durch fünf der in Artikel 42 Absatz 1 bezeichneten Staaten in Kraft.
(2) Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch fünf Staaten ratifiziert oder beitritt, am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations oder Beitrittsurkunden in Kraft.
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
(2) Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär xxxxxxx.
Art. 45 Sinkt durch Kündigungen die Zahl der Vertragsparteien nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf weniger als fünf, so tritt das Übereinkommen mit dem Tage außer Kraft, an dem die letzte dieser Kündigungen wirksam wird.
(1) Jeder Staat kann bei Hinterlegung seiner Ratifikations oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifizierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen gegenüber erklären, daß dieses Übereinkommen für alle oder für einen Teil der Hoheitsgebiete gelten soll, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Übereinkommen wird für das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete, die in der Notifizierung genannt sind, am neunzigsten Tage nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen oder, falls das Übereinkommen noch nicht in Kraft getreten ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam.
(2) Jeder Staat, der nach Absatz 1 erklärt hat, daß dieses Übereinkommen auf ein Hoheitsgebiet Anwendung findet, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kan...
Schlußbestimmungen. 1. Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa sowie den nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Staaten zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offen.
2. Die Staaten, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Übereinkommens nach seinem Inkrafttreten werden.
3. Das Übereinkommen liegt bis einschließlich 31. August 1956 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.
4. Dieses Übereinkommen ist zu ratifizieren.
5. Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der Ratifikations oder Beitrittsurkunden durch fünf der in Artikel 42 Absatz 1 bezeichneten Staaten in Kraft. z. Dieses Übereinkommen tritt für jeden Staat, der nach Hinterlegung der Ratifikations oder Beitrittsurkunden durch fünf Staaten ratifiziert oder beitritt, am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär xxxxxxx.
Schlußbestimmungen. Der Rennleiter erklärt als Vertreter des Veranstalters, daß die Veranstaltung nach den Bestimmungen des ISG, den Bestimmungen des DMSB und den Bestimmungen dieser Ausschreibung durchgeführt wird. Alle an der Veranstaltung Beteiligten unterstehen der Sporthoheit von FIA und DMSB und haben deren Entscheidungen und Maßnahmen anzuerkennen und zu befolgen.
Schlußbestimmungen. Änderungen
Artikel 1 Dem in Genf am 19. Mai 1956 unterzeichneten Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) nebst Unterzeichnungsprotokoll vom gleichen Tage wird zugestimmt. Das Übereinkommen nebst Unterzeichnungsprotokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Schlußbestimmungen. Sollten Regelungen dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführ- bar sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen gültig. Anstelle der unwirk- samen Regelungen tritt eine sinngemäße Ergänzung des Vertrages, die den Vorstellungen der Vertragspartner bei Vertragsabschluß am nächsten kommt.
Schlußbestimmungen. 9.1. Erfüllungsort ist der Sitz des Designers.
9.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Schlußbestimmungen. 8.1 Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmun- gen hierdurch nicht beeinträchtigt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Regelung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten in zulässiger Weise am nächsten kommt.
8.2 Eine Weitergabe von Aufträgen an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung vom AG, Unterlagen, Filme und Werkzeuge, die auf Bestellung des AG erstellt, von ihm beauftragt oder bezahlt wurden, sind Eigentum des AG und insbesondere im Vergleichs- oder Konkursfall auf erste Anforderungen an AG herauszugeben. Der AG ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn über das Vermögen des AN das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird oder der AN die Zahlungen einstellt. Der AG hat das Recht, Material und/oder aus der Masse Halbfabrikate einschl. etwaiger Sonderbetriebsmittel und Unterlagen zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen. Weitergehende Ansprüche des AN sind ausge- schlossen. Eine Abtretung vertraglicher Ansprüche bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den AG. Der AN bleibt aber weiterhin voll verantwortlich für die Vertragserfüllung.
8.3 Der Arbeitnehmer unterwirft sich den öffentlichen Preis- und Güteprüfregelungen, Prüfungen zuständiger Behörden bei AG haben auch für den AN Gültigkeit und können vom AG an den AN ohne Zusatzkosten weitergegeben werden. Rückforderungen oder Rückweisungen aufgrund von festgestellten Abweichungen sind für den AN bindend und ohne weitere Kosten für AG durchzuführen bzw. zu beheben.
8.4 Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Chemnitz. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (UNCTIRAL) ist ausgeschlossen.
Schlußbestimmungen. 10.1. Erfüllungsort ist der Betriebssitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand ist Leoben.
10.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Im übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.
10.3. Schad- und klaglos Haltung umfasst auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.
10.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des österreichischen Rechts entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrags berührt nicht die Gültigkeit der Übrigen Vertragsbestimmungen.
10.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle vom Auftragnehmer hergestellten und vom nationalen oder internationalen Urheberrecht geschützten Werke sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik.
Schlußbestimmungen. 1. Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Verbindlichkeiten ist der Sitz des Lieferanten.
2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden oder mit ihm im Zusammenhang stehenden Streitigkeiten ist Chemnitz (Sachsen).
3. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen aus irgendeinem Grunde nicht anwendbar sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz über den Abschluss von internationalen Kauf- verträgen (UN Kaufrecht) findet keine Anwendung.
5. Die Vertragspartner verpflichten sich die Ihnen vor Vertragsdurchführung mitgeteilten Informationen, Gegenstände die rechtl. Geschützt sind oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich gelten, auch über das Vertragsende hinaus, vertraulich zu behandeln. Der Zugang Dritter wird ausgeschlossen.
6. Der Kunde macht die Vertragsgegenstände nur den Personenkreis zugänglich die diese Informationen zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.
7. Wir beachten die datenschutzrechtlichen Vorschriften und dürfen den Kunden nach erfolgreich Abschluss der Leistung als Referenzkunden benennen.
8. Alle Ansprüche des Kunden verjähren nach 12 Monaten. Dies gilt auch für Liefergegenstände die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet wurden. Gesetzliche Fristen gelten für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetzt und für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten
9. Die Änderung der AGB bedarf der Schriftform