Erfüllung/Ende von Handelsverträgen bei Gesundheitsproblemen. 4.1. Folge eines bedingten Status* durch SPF-Krankheiten* im Bestand des Verkäufers* Wird bedingter Status* wegen Verdachts auf unerwünschte Infektion* mit SPF-Krankheiten* in dem Bestand des Verkäufers* eingeführt, gilt Folgendes für die verschiedenen Handelsverträge*: a) Schweinering*: Vertrag und Lieferungen* laufen unverändert weiter, aber der Käufer* kann die Lieferungen* in dem Zeitraum mit bedingtem Status* ablehnen. b) Auftragsbestätigung*: Der Vertrag endet mit sofortiger Wirkung, ohne dass eine der Parteien* dafür haftet c) Mündliche Absprache: Der Vertrag endet mit sofortiger Wirkung, ohne dass eine der Parteien* dafür haftet Hat der Bestand des Verkäufers* blauen SPF-Status, haben ein bedingter Status* für eine fehlende 15- Wochen-Erklärung oder fehlende/verspätete jährliche Statusblutproben keine Folgen für die Durchführung der Lieferungen* in der Woche, in der der bedingte Status* eingeführt wird. 4.2. Ende/Fortsetzung des Vertrags bezüglich Schweineringe* bei unerwünschter Infektion* mit SPF- Krankheiten* im Bestand des Verkäufers* Wird eine unerwünschte Infektion* mit SPF-Krankheiten* im Bestand des Verkäufers* festgestellt, vgl. SPF- Sund-Registrierung, setzt der Schweinering* unverändert fort, sofern nichts anderes im Vertrag vereinbart wurde. Der Käufer* kann jedoch, ohne schadensersatzpflichtig zu werden, den Schweinering* fristlos kündigen, wenn a) er nach der Mitteilung über die Änderung des Gesundheitsstatus* im Bestand des Verkäufers* nachweisen kann, dass sein Bestand nicht mit der betreffenden Krankheit infiziert ist. Der Käuferbestand muss vorher bei SPF-Sund* als frei von dieser Krankheit registriert sein, oder b) er seinen Bestand wegen festgestellter, übertragener Infektion saniert, die zur Änderung des Gesundheitsstatus* im Bestand des Verkäufers* führte. Der Käuferbestand muss vor der betreffenden Lieferung* bei SPF-Sund* als frei von dieser Krankheit registriert sein. Die Entscheidung des Käufers* zur Sanierung muss SPF* spätestens 4 Wochennummern nach der Woche mitgeteilt werden, in der SPF-Sund* die Gesundheitsstatusänderung im Bestand des Verkäufers*/Käufers* mitteilte. Der Käufer* hat Xxxxxxxx laut des Vertrags bezüglich des Schweinerings* bis zur Sanierung (total oder medizinisch) abzunehmen, jedoch mindestens 4 Wochen nach der Mitteilung über Sanierung, vgl. oben. Kauft der Käufer* Schweine, bevor die Sanierung abgeschlossen ist, d. h. bevor der Bestand von SPF-Sund* mit mindestens demselben Gesundheitsstatus* zugelassen ist wie vor Einkauf der unerwünschten Infektion*, ist er gegenüber dem Verkäufer* schadensersatzpflichtig. Die Entschädigung wird berechnet und festgesetzt, als ob in der gesamten im Vertrag vereinbarten Kündigungsfrist keine Ferkel empfangen worden wären, vgl. Anhang C. Als Beginn der Kündigungsfrist gilt in dem Fall der Tag der Mitteilung über Sanierung. SPF* teilt dem Verkäufer* schriftlich die Entscheidung des Käufers* zur Sanierung oder Kündigung spätestens 3 Arbeitstage nach Erhalt der Kündigung vom Käufer* mit.
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Erfüllung/Ende von Handelsverträgen bei Gesundheitsproblemen. 4.1. Folge eines bedingten Status* durch SPF-Krankheiten* im Bestand des Verkäufers* Verkäufers* Wird bedingter Status* wegen Verdachts auf unerwünschte Infektion* mit SPF-Krankheiten* in dem Bestand des Verkäufers* eingeführt, gilt Folgendes für die verschiedenen Handelsverträge*:
a) Schweinering*: Vertrag und Lieferungen* laufen unverändert weiter, aber der Käufer* kann die Lieferungen* in dem Zeitraum mit bedingtem Status* ablehnen. , wenn er dafür Entschädigung zahlt, Anhang C. b) Auftragsbestätigung*: Der Vertrag endet mit sofortiger Wirkung, ohne dass eine der Parteien* dafür haftet c) Mündliche Absprache: Der Vertrag endet mit sofortiger Wirkung, ohne dass eine der Parteien* dafür haftet Hat der Bestand des Verkäufers* blauen SPF-Status, haben ein bedingter Status* für eine fehlende 15- Wochen-Erklärung oder fehlende/verspätete jährliche Statusblutproben keine Folgen für die Durchführung der Lieferungen* in der Woche, in der der bedingte Status* eingeführt wird.
4.2. Ende/Fortsetzung des Vertrags bezüglich SchweineringeSchweinerings* bei unerwünschter Infektion* mit SPF- SPF-Krankheiten* im Bestand des Verkäufers* Verkäufers* Wird eine unerwünschte Infektion* mit SPF-Krankheiten* im Bestand des Verkäufers* festgestellt, vgl. SPF- Sund-Registrierung, setzt der Schweinering* unverändert fort, sofern nichts anderes im Vertrag vereinbart wurde. Der Käufer* kann jedoch, ohne schadensersatzpflichtig zu werden, den Schweinering* fristlos kündigen, wenn
a) er nach der Mitteilung über die Änderung des Gesundheitsstatus* im Bestand des Verkäufers* nachweisen kann, dass sein Bestand nicht mit der betreffenden Krankheit infiziert ist. Der Käuferbestand muss vorher bei SPF-Sund* als frei von dieser Krankheit registriert sein, oder b) er seinen Bestand wegen festgestellter, übertragener Infektion saniert, die zur Änderung des Gesundheitsstatus* im Bestand des Verkäufers* führte. Der Käuferbestand muss vor der betreffenden Lieferung* bei SPF-Sund* als frei von dieser Krankheit registriert sein. Die Entscheidung des Käufers* zur Sanierung muss SPF* spätestens 4 Wochennummern nach der Woche mitgeteilt werden, in der SPF-Sund* die Gesundheitsstatusänderung im Bestand des Verkäufers*/Käufers* mitteilte. Der Käufer* hat Xxxxxxxx Schweine laut des Vertrags bezüglich des SchweineringsSchweinering* bis zur Sanierung (total oder medizinisch) abzunehmen, jedoch mindestens 4 Wochen nach der Mitteilung über Sanierung, vgl. oben. Kauft der Käufer* Schweine, bevor die Sanierung abgeschlossen ist, d. h. bevor der Bestand von SPF-Sund* mit mindestens demselben Gesundheitsstatus* zugelassen ist wie vor Einkauf der unerwünschten Infektion*, ist er gegenüber dem Verkäufer* schadensersatzpflichtig. Die Entschädigung wird berechnet und festgesetzt, als ob in der gesamten im Vertrag vereinbarten Kündigungsfrist keine Ferkel empfangen worden wären, vgl. Anhang C. Als Beginn der Kündigungsfrist gilt in dem Fall der Tag der Mitteilung über Sanierung. SPF* teilt dem Verkäufer* schriftlich die Entscheidung des Käufers* zur Sanierung oder Kündigung spätestens 3 Arbeitstage nach Erhalt der Kündigung vom Käufer* mit.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Erfüllung/Ende von Handelsverträgen bei Gesundheitsproblemen. 4.1. Folge eines bedingten Status* durch SPF-Krankheiten* Krankheiten im Bestand des Verkäufers* Verkäufers* Wird bedingter Status* wegen Verdachts auf unerwünschte Infektion* mit SPF-Krankheiten* Krankheiten in dem Bestand des Verkäufers* eingeführt, gilt Folgendes für die verschiedenen Handelsverträge*:
a) Schweinering*Schweineringvertrag: Vertrag und Lieferungen* laufen unverändert weiter, aber der Käufer* kann die Lieferungen* in dem Zeitraum mit bedingtem Status* ablehnen. , wenn er dafür Entschädigung zahlt, Anhang C. b) Auftragsbestätigung*: Der Vertrag endet mit sofortiger Wirkung, ohne dass eine der Parteien* dafür haftet c) Mündliche Absprache: Der Vertrag endet mit sofortiger Wirkung, ohne dass eine der Parteien* dafür haftet Hat der Bestand des Verkäufers* blauen SPF-Status, haben ein bedingter Status* für eine fehlende 15- Wochen-Erklärung oder fehlende/verspätete jährliche Statusblutproben keine Folgen für die Durchführung der Lieferungen* in der Woche, in der der bedingte Status* eingeführt wird.
4.2. Ende/Fortsetzung des Vertrags bezüglich Schweineringe* Schweineringvertrags bei unerwünschter Infektion* mit SPF- Krankheiten* SPF-Krankheiten im Bestand des Verkäufers* Verkäufers* Wird eine unerwünschte Infektion* mit SPF-Krankheiten* Krankheiten im Bestand des Verkäufers* festgestellt, vgl. SPF- SundSPF-SuS- Registrierung, setzt der Schweinering* Schweineringvertrag unverändert fort, sofern nichts anderes im Vertrag vereinbart wurde. Der Käufer* kann jedoch, ohne schadensersatzpflichtig zu werden, den Schweinering* Schweineringvertrag fristlos kündigen, wenn
a) er nach der Mitteilung über die Änderung des Gesundheitsstatus* Gesundheitsstatus im Bestand des Verkäufers* nachweisen kann, dass sein Bestand nicht mit der betreffenden Krankheit infiziert ist. Der Käuferbestand muss vorher bei SPF-SundSuS* als frei von dieser Krankheit registriert sein, vgl. jedoch Pkt. 4.2.c) oder b) er seinen Bestand wegen festgestellter, übertragener Infektion saniert, die zur Änderung des Gesundheitsstatus* im Bestand des Verkäufers* führte. Der Käuferbestand muss vor der betreffenden Lieferung* bei SPF-SundSuS* als frei von dieser Krankheit registriert sein, vgl. jedoch Pkt. 4.2.c). Die Entscheidung des Käufers* zur Sanierung muss SPF* spätestens 4 Wochennummern nach der Woche mitgeteilt werden, in der SPF-SundSuS* die Gesundheitsstatusänderung im Bestand des Verkäufers*/Käufers* Verkäufers*/Käufers mitteilte. Der Käufer* hat Xxxxxxxx Schweine laut des Vertrags bezüglich des Schweinerings* Schweineringvertrag bis zur Sanierung (total oder medizinisch) abzunehmen, jedoch mindestens 4 Wochen nach der Mitteilung über Sanierung, vgl. oben. Generelle Bedingungen Kauft der Käufer* Schweine, bevor die Sanierung abgeschlossen ist, d. h. bevor der Bestand von SPF-SundSuS* mit mindestens demselben Gesundheitsstatus* zugelassen ist wie vor Einkauf der unerwünschten Infektion*, ist er gegenüber dem Verkäufer* schadensersatzpflichtig. Die Entschädigung wird berechnet und festgesetzt, als ob in der gesamten im Vertrag vereinbarten Kündigungsfrist keine Ferkel empfangen worden wären, vgl. Anhang C. Als Beginn der Kündigungsfrist gilt in dem Fall der Tag der Mitteilung über Sanierung. c) Hat der Bestand des Käufers* bei Abschluss des Schweineringvertrags den Gesundheitsstatus* ”Unbekannt” und erlangt danach die Zulassung als SPF-Bestand*, kann er sich nicht auf Pkt. 4.2 a) und b) zur Aufhebung des Vertrags berufen, ohne dass dies mit dem Verkäufer* bei Vertragsabschluss ausdrücklich vereinbart war. SPF* teilt dem Verkäufer* schriftlich die Entscheidung des Käufers* zur Sanierung oder Kündigung spätestens 3 Arbeitstage nach Erhalt der Kündigung vom Käufer* mit.
4.3. Ende des Schweineringvertrags bei unerwünschter Infektion* mit SPF-Krankheiten im Bestand des Käufers* Wird im Bestand des Käufers* unerwünschte Infektion* gemäß SPF-SuS-Registrierung festgestellt, nicht aber gleichzeitig im Bestand des Verkäufers*, kann der Käufer* den Bestand sanieren, um denselben Gesundheitsstatus* zu erlangen, wie ihn der Bestand des Verkäufers* besitzt, während der Schweineringvertrag unverändert weiter besteht. Die Zeitpunkte für Beginn und Ende der Sanierung sind SPF* unter Einhaltung der in Pkt. 4.2b) angegebenen Fristen mitzuteilen. Für die Sanierungsperiode kann der Verkäufer* vom Käufer* Ersatz für den entgangenen Mehrpreis bei Verkauf der Schweine an Dritte verlangen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Erfüllung/Ende von Handelsverträgen bei Gesundheitsproblemen. 4.1. Folge eines bedingten Status* durch SPF-Krankheiten* Status im Bestand des Verkäufers* Verkäufers* Wird bedingter Status* wegen Verdachts auf unerwünschte Infektion* mit SPF-Krankheiten* in dem Bestand des Verkäufers* eingeführt, gilt Folgendes für die verschiedenen Handelsverträge*:
: a) SchweineringLiefervertrag (einmalige Lieferung*): - über Lieferung* zur Neueinrichtung oder größeren Ergänzungen, und alle Schweine werden in einem leeren Stall abgeliefert, der für SPF-Status zugelassen ist, aber nicht in SuS-Gemeinschaftsbetrieb mit anderen Beständen vor 8 Kalenderwochennummern nach der letzten Lieferung*: Vertrag und 1) Wenn der Käufer* in den vorausgehenden 42 Tagen (Tagnummer des bedingten Status* minus 42, beide inkl.) a. mehr als 60 % aller Lieferungen* laufen laut Liefervertrag empfangen hat, läuft der Vertrag unverändert weiter, und der Käufer* muss die Lieferungen* zur vereinbarten Zeit abnehmen. Der Käufer* kann jedoch, ohne dafür zu haften, die restlichen Lieferungen* aussetzen, bis die gelieferten Schweine auf Krankheiten untersucht wurden, vgl. die SPF-SuS-Regeln zur Klärung eines abgeleiteten, bedingten Status* für die betreffende Krankheit. Zeigen diese Untersuchungen, dass die gelieferten Schweine keine Krankheit eingeschleppt haben, kann der Käufer* dennoch – ohne dafür zu haften – den Vertrag fristlos kündigen. Generelle Bedingungen Dieses Kündigungsrecht entfällt jedoch, wenn der bedingte Status* für den Bestand des Verkäufers* vorher aufgehoben wurde. b. 60 % oder weniger aller Lieferungen* laut Liefervertrag empfangen hat, kann der Käufer* – ohne Haftung – den Vertrag fristlos kündigen. Die Kündigung muss spätestens am Wochentag nach dem Datum des bedingten Status* erfolgen. 2) Falls der Käufer* noch keine Schweine laut Liefervertrag erhalten hat, und der bedingte Status* im Bestand des Verkäufers* bleibt bestehen oder wird voraussichtlich bestehen bleiben, vgl. SPF-SuS-Regeln, über zwei Kalenderwochennummern nach der ersten vereinbarten Lieferwoche hinaus, kann der Käufer* - ohne dafür zu haften – den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. b) Liefervertrag (laufende Lieferungen*): Der Vertrag läuft unverändert weiter, aber der Käufer* kann – ohne dafür zu haften – die vereinbarten Lieferungen* in dem Zeitraum mit bedingtem einem bedingten Status* ablehnenim Verkäuferbestand annullieren. bNach Ende des bedingten Status* laufen die Lieferungen* gemäß Liefervertrag weiter, wobei von den annullierten Lieferungen abgesehen wird. c) Auftragsbestätigung*: Der Vertrag endet mit sofortiger Wirkung, ohne dass eine der Parteien* dafür haftet cAls Liefervertrag (laufende Lieferungen*) d) Mündliche Absprache: Der Vertrag endet mit sofortiger Wirkung, ohne dass eine der Parteien* dafür haftet Hat Sofern der Bestand des Verkäufers* blauen SPF-StatusStatus hat, haben hat ein bedingter Status* für eine fehlende 15- Wochen-Erklärung oder fehlende/verspätete jährliche Statusblutproben keine Folgen für die Durchführung der Lieferungen* in der Woche, in der der bedingte Status* eingeführt wird.
4.2. Ende/Fortsetzung des Vertrags bezüglich Schweineringe* eines Neueinrichtungsvertrags/Ergänzungsvertrags bei unerwünschter Infektion* mit SPF- Krankheiten* im Bestand des Verkäufers* Verkäufers* Wird eine unerwünschte Infektion* mit SPF-Krankheiten* im Bestand des Verkäufers* festgestellt, vgl. SPF- SundSPF-SuS-Registrierung, setzt kann der SchweineringKäufer* unverändert forteinen ”Liefervertrag zur Neueinrichtung oder größeren Ergänzung eines Sauenbestands” kündigen oder weiter laufen lassen. Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung und ohne Haftungsverpflichtung erfolgen, und muss spätestens zwei Wochennummern nach Registrierung der unerwünschten Infektion* mitgeteilt werden. Kündigt der Käufer* den Vertrag nicht, ist er berechtigt, mit vierwöchiger Frist alle Verträge zur Lieferung* von Zuchtschweinen* von/mit anderen Verkäufern* zu kündigen, sofern nichts anderes im Vertrag vereinbart wurde. Der Käufer* kann jedoch, ohne schadensersatzpflichtig zu werden, den Schweinering* fristlos kündigen, wenn
a) er nach diese anderen Verträge die Lieferung* von Zuchtschweinen* umfassen, die einen höheren Gesundheitsstatus* besitzen, wie in den Gesundheitsregeln* festgelegt, als der Mitteilung über die Änderung neue Gesundheitsstatus* des GesundheitsstatusBestands des Käufers*, und b) diese anderen Verträge Zuchtschweine* für denselben Neubestand umfassen.
4.3. Ende eines Neueinrichtungsvertrags/Ergänzungsvertrags bei unerwünschter Infektion* im Bestand des VerkäufersKäufers* nachweisen kann, dass sein Bestand nicht mit der betreffenden Krankheit infiziert ist. Der Käuferbestand muss vorher bei Wird unerwünschte Infektion* gemäß SPF-SundSuS-Registrierung im Bestand des Käufers* als frei von dieser Krankheit registriert seinfestgestellt, oder b) er seinen Bestand wegen festgestellter, übertragener Infektion saniert, die zur Änderung des Gesundheitsstatus* nicht aber gleichzeitig im Bestand des Verkäufers*, kann der Käufer* führte. Der Käuferbestand muss vor der betreffenden - ohne zu haften – einen Liefervertrag zur Lieferung* bei SPF-Sund* als frei für einen Neubestand oder eine größere Ergänzung eines Sauenbestands fristlos kündigen, sofern er den Bestand durch Entfernung aller Schweine von dieser Krankheit registriert seinder Liegenschaft saniert. Die Entscheidung mit der Sanierung begründete Kündigung des Käufers* zur muss spätestens zwei Kalenderwochennummern nach Feststellung der unerwünschten Infektion* schriftlich mitgeteilt werden. Die Sanierung muss SPF* spätestens 4 Wochennummern vier Kalenderwochennummern nach der Woche mitgeteilt werden, in der Kündigung begonnen haben und mit SPF-Sund* die Gesundheitsstatusänderung im Bestand des Verkäufers*/Käufers* mitteilte. Der Käufer* hat Xxxxxxxx laut des Vertrags bezüglich des Schweinerings* bis zur Sanierung (total oder medizinisch) abzunehmenSuS-neugenehmigtem, jedoch mindestens 4 leerem und gereinigtem Bestandsbereich spätestens acht Wochen nach Beginn der Mitteilung über SanierungSanierung abgeschlossen sein. Ist die Sanierung innerhalb der genannten Frist nicht durchgeführt, vgl. oben. Kauft ist der Käufer* Schweine, bevor – nicht aber SPF* - für die Sanierung abgeschlossen ist, d. h. bevor der Bestand von SPF-Sundnicht ausgeführten Lieferungen* mit mindestens demselben Gesundheitsstatus* zugelassen ist wie vor Einkauf der unerwünschten Infektion*, ist er gegenüber dem Verkäufer* wegen der Verletzung des Liefervertrages schadensersatzpflichtig. Die Entschädigung wird berechnet und festgesetzt, als ob in der gesamten im Vertrag vereinbarten Kündigungsfrist keine Ferkel empfangen worden wären, vgl. Anhang C. Als Beginn der Kündigungsfrist gilt in dem Fall der Tag der Mitteilung über Sanierung. SPF* teilt dem Verkäufer* schriftlich die Entscheidung des Käufers* zur Sanierung oder Kündigung spätestens 3 Arbeitstage nach Erhalt der Kündigung vom Käufer* mit.
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Erfüllung/Ende von Handelsverträgen bei Gesundheitsproblemen. 4.1. Folge eines bedingten Status* durch SPF-Krankheiten* im Bestand des Verkäufers* Verkäufers* Wird bedingter Status* wegen Verdachts auf unerwünschte Infektion* mit SPF-Krankheiten* in dem Bestand des Verkäufers* eingeführt, gilt Folgendes für die verschiedenen Handelsverträge*:
a) Schweinering*Schweineringvertrag: Vertrag und Lieferungen* laufen unverändert weiter, aber der Käufer* kann die Lieferungen* in dem Zeitraum mit bedingtem Status* ablehnen. , wenn er dafür Entschädigung zahlt, Anhang C. b) Auftragsbestätigung*: Der Vertrag endet mit sofortiger Wirkung, ohne dass eine der Parteien* dafür haftet c) Mündliche Absprache: Der Vertrag endet mit sofortiger Wirkung, ohne dass eine der Parteien* dafür haftet Hat der Bestand des Verkäufers* blauen SPF-Status, haben ein bedingter Status* für eine fehlende 15- Wochen-Erklärung oder fehlende/verspätete jährliche Statusblutproben keine Folgen für die Durchführung der Lieferungen* in der Woche, in der der bedingte Status* eingeführt wird.
4.2. Ende/Fortsetzung des Vertrags bezüglich Schweineringe* Schweineringvertrags bei unerwünschter Infektion* mit SPF- Krankheiten* im Bestand des Verkäufers* Verkäufers* Wird eine unerwünschte Infektion* mit SPF-Krankheiten* im Bestand des Verkäufers* festgestellt, vgl. SPF- SundSPF-SuS-Registrierung, setzt der Schweinering* Schweineringvertrag unverändert fort, sofern nichts anderes im Vertrag vereinbart wurde. Der Käufer* kann jedoch, ohne schadensersatzpflichtig zu werden, den Schweinering* Schweineringvertrag fristlos kündigen, wenn
a) er nach der Mitteilung über die Änderung des Gesundheitsstatus* Gesundheitsstatus im Bestand des Verkäufers* nachweisen kann, dass sein Bestand nicht mit der betreffenden Krankheit infiziert ist. Der Käuferbestand muss vorher bei SPF-SundSuS* als frei von dieser Krankheit registriert sein, vgl. jedoch Pkt. 4.2.c) oder b) er seinen Bestand wegen festgestellter, übertragener Infektion saniert, die zur Änderung des Gesundheitsstatus* im Bestand des Verkäufers* führte. Der Käuferbestand muss vor der betreffenden Lieferung* bei SPF-SundSuS* als frei von dieser Krankheit registriert sein, vgl. jedoch Pkt. 4.2.c).
1. Die Entscheidung des Käufers* zur Sanierung muss SPF* spätestens 4 Wochennummern nach der Woche mitgeteilt werden, in der SPF-SundSuS* die Gesundheitsstatusänderung im Bestand des Verkäufers*/KäufersVerkäufers* mitteilte.
2. Die übrigen Schweineringverträge des Käufers* können in dem Fall mit einmonatiger Kündigungsfrist gekündigt werden, ungeachtet der Vereinbarungen in den Verträgen Der Käufer* hat Xxxxxxxx Schweine laut des Vertrags bezüglich des Schweinerings* Schweineringvertrag bis zur Sanierung (total oder medizinisch) abzunehmen, jedoch mindestens 4 Wochen nach der Mitteilung über Sanierung, vgl. oben. Kauft der Käufer* Schweine, bevor die Sanierung abgeschlossen ist, d. h. bevor der Bestand von SPF-SundSuS* mit mindestens demselben Gesundheitsstatus* zugelassen ist wie vor Einkauf der unerwünschten Infektion*, ist er gegenüber dem Verkäufer* schadensersatzpflichtig. Die Entschädigung wird berechnet und festgesetzt, als ob in der gesamten im Vertrag vereinbarten Kündigungsfrist keine Ferkel empfangen worden wären, vgl. Anhang C. Als Beginn der Kündigungsfrist gilt in dem Fall der Tag der Mitteilung über Sanierung. c) Hat der Bestand des Käufers* bei Abschluss des Schweineringvertrags den Gesundheitsstatus* ”Unbekannt” und erlangt danach die Zulassung als SPF-Bestand*, kann er sich nicht auf Pkt. 4.2 a) und b) zur Aufhebung des Vertrags berufen, ohne dass dies mit dem Verkäufer* bei Vertragsabschluss ausdrücklich vereinbart war. SPF* teilt dem Verkäufer* schriftlich die Entscheidung des Käufers* zur Sanierung oder Kündigung spätestens 3 Arbeitstage nach Erhalt der Kündigung vom Käufer* mit.
4.3. Ende des Schweineringvertrags bei unerwünschter Infektion* im Bestand des Käufers* Wird im Bestand des Käufers* unerwünschte Infektion* gemäß SPF-SuS-Registrierung festgestellt, nicht aber gleichzeitig im Bestand des Verkäufers*, kann der Käufer* den Bestand sanieren, um denselben Gesundheitsstatus* zu erlangen, wie ihn der Bestand des Verkäufers* besitzt, während der Schweineringvertrag unverändert weiter besteht. Die Zeitpunkte für Beginn und Ende der Sanierung sind SPF* unter Einhaltung der in Pkt. 4.2b) angegebenen Fristen mitzuteilen. Für die Sanierungsperiode kann der Verkäufer* vom Käufer* Ersatz für den entgangenen Mehrpreis bei Verkauf der Schweine an Dritte verlangen. Außerdem kann der Käufer*, wenn er nicht saniert, seine Handelsverträge* mit anderen Verkäufern kündigen, wenn der Gesundheitsstatus* deren Bestände höher ist als der neue Gesundheitsstatus* des Bestands des Käufers* (wie in den SPF-Gesundheitsregeln definiert). Eine solche Kündigung kann mit einer Frist von 4 Wochennummern geschehen, ungeachtet der im Vertrag vereinbarten Frist.
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