Höhere Gewalt Musterklauseln
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Höhere Gewalt. Keine der Parteien gerät in Verzug wegen einer verzögerten Erfüllung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn dies durch einen außergewöhnlichen, unvorhergesehenen und übergeordneten Umstand verursacht wird, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in Betracht gezogen wurde und außerhalb der angemessenen Kontrolle liegt und ohne Schuld oder Fahrlässigkeit der betroffenen Partei eingetreten ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf ein Ereignis, das in eine oder mehrere der folgenden Kategorien fällt: höhere Gewalt, Feuer, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben; Krieg (ob erklärt oder nicht), bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Unruhen, Terrorismus, Piraterie, Epidemie; nukleare, chemische oder biologische Kontamination; Explosion oder böswillige Beschädigung; Einhaltung eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung, Regel, Vorschrift oder Anweisung, in jedem Fall unabhängig davon, ob das Vorstehende die Kriterien der höheren Gewalt nach geltendem Recht erfüllt („Ereignis höherer Gewalt“). Um eine Befreiung von ihren Verpflichtungen aus dieser Bestimmung zu verlangen, muss die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei die verzögerte Erfüllung oder Nichterfüllungen (einschließlich ihrer voraussichtlichen Dauer) unverzüglich schriftlich ankündigen, nachdem sie Kenntnis vom Eintritt oder wahrscheinlichen Eintritt erlangt hat. Wenn der Lieferant aus irgendeinem Grund nicht in der Lage ist, die Leistung zu erbringen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Waren und alle damit verbundenen Dienstleistungen aus anderen Quellen zu beziehen und ihren Bezug vom Lieferanten entsprechend zu reduzieren, ohne dadurch dem Lieferanten gegenüber eine Haftung einzugehen. Innerhalb von drei (3) Werktagen nach schriftlicher Anfrage der anderen Partei hat die nicht erfüllende Partei angemessene Zusicherungen zu geben, dass die Nichterfüllung dreißig (30) Tage nicht überschreiten wird. Wenn die nicht erfüllende Partei diese Zusicherungen nicht gibt oder wenn die Nichterfüllung dreißig (30) Tage überschreitet, kann die andere Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nicht erfüllende Partei kündigen, bevor die Leistung wieder aufgenommen wird.
Höhere Gewalt. Kann der vorliegende Vertrag im Fall höherer Gewalt nicht vollständig oder nur teilweise erfüllt werden, haften die betroffenen Vertragsparteien hierfür nicht, solange die sich aus der höheren Gewalt ergebenen Hinderungsgründe bestehen. Höhere Gewalt liegt vor, bei vom Willen der Parteien unabhängigen, unvermeidbaren, unvorhersehbaren und von aussen kommenden Ereignissen, die sich auf die Vertragserfüllung auswirken können. Als Fälle höherer Gewaltgelten insbesondere auch: - behördliche angeordnete Verbote, Beschränkungen oder Unterbrechungen von Telekommunikationsdiensten - Unterbrechung der Stromversorgung, Störung und/oder Unterbrechung der Übertragungsnetze, einschliesslich des Internetzugangs, - Funktionsausfall und/oder Sabotage der Telekommunikationsmittel sowie Softwarepiraterieakte, - Brände, Blitzeinschläge, Überschwemmungen und sonstige Naturkatastrophen, Wasserverschmutzungen, unvorhergesehene Witterungseinflüsse, Havarien, Aufstände, Kriege, Unruhen, Attentate, Explosionen und Vandalismushandlungen, - General- oder Einzelstreiks. Diese unterschiedlichen Ereignisse sind Fälle höherer Gewalt unabhängig davon, ob sie Somfy oder ihre Provider betreffen. Sollten die Auswirkungen höherer Gewalt mehr als dreissig (30) aufeinander folgende Tage andauern, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag zu beenden, indem sie diese Entscheidung bekannt gibt. Die Vertragsbeendigung wird spätestens fünfzehn (15) Tage nach dem Zugang der Beendigungserklärung wirksam. Etwaige Ersatz- oder Entschädigungsansprüche infolge der Beendigung sind nur nach Massgabe der Haftungsregelungen gemäss obiger Ziffer 7 begründbar.
Höhere Gewalt. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Höhere Gewalt. 21.1 Soweit der Auftragnehmer in Folge Höherer Gewalt gemäß Nr. 21.2 an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit (Leistungsaussetzung). Leistungsstörungs- rechte von ONTRAS bestehen in diesem Fall nicht. ONTRAS wird soweit und solange von ihren Gegenleistungspflichten befreit, wie der Auftragnehmer aufgrund von Höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist.
21.2 Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, nicht voraus- sehbares und auch durch Anwendung vernünftigerweise zu erwar- tender Sorgfalt und technisch und wirtschaftlich zumutbarer Mittel nicht abwendbares oder nicht rechtzeitig abwendbares Ereignis. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, eine Pandemie oder Epidemie sowie gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen der Regierung oder von Behörden, welche dem Auftragnehmer die Leistungserfüllung temporär oder dauerhaft unmöglich machen.
21.3 Der Auftragnehmer hat ONTRAS unverzüglich zu benachrich- tigen und über die Umstände der Höheren Gewalt und die voraus- sichtliche Dauer der Leistungsaussetzung zu informieren. Er wird sich bemühen, mit allen ihm technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass er seine Pflichten schnellstmöglich wieder erfüllen kann.
21.4 Nutzt der Auftragnehmer Leistungen Dritter zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen, so gilt ein Ereignis, das für den Dritten Höhere Gewalt gemäß Nr. 21.2 darstellen würde, auch zugunsten des Auftragnehmers als Höhere Gewalt.
21.5 Für den Fall, dass ONTRAS und/oder dem Auftragnehmer ein Festhalten am Vertrag infolge Höherer Gewalt nicht länger zumut- bar ist (z.B. Aufgabe des Projektes, für das Lieferungen/Leistungen des Auftragnehmers notwendig sind; drohende Preissteigerungen durch Inflation u. ä.), werden sich die Parteien über die Modalitäten einer Vertragsanpassung oder ggf. Vertragsaufhebung verständi- gen. Jede Partei ist zur (Teil-)Kündigung berechtigt, wenn
a) eine Einigung nicht in angemessener Zeit (i.d.R. innerhalb von sechs Wochen) gelingt,
b) bei der anderen Partei ein Insolvenzgrund vorliegt,
c) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der anderen Partei gestellt wurde oder
d) eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhält- nisse der anderen Partei eintritt, insbesondere wenn Zahlungs- unfähigkeit bzw. Überschuldung droht, der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückgewiesen bzw. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgel...
Höhere Gewalt. (1) Höhere Gewalt ist ein von außen auf das Vertragsverhältnis massiv einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden kann.
(2) Kann eine Veranstaltung infolge von höherer Gewalt zum vereinbarten Termin nicht durchgeführt werden, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten soweit kein Einvernehmen über die Verlegung der Veranstaltung erzielt wird.
(3) Im Fall des Rücktritts oder der Verlegung bleibt der Veranstalter zum Ausgleich bereits entstandener Aufwendungen auf Seiten der Betreiberin verpflichtet. Zu den Aufwendungen zählen die Kosten für bereits beauftragte externe Leistungen sowie die Kosten der Betreiberin, für die Vorbereitung der Durchführung der Veranstaltung. Dies können unabhängig von ihrer tatsächlichen Höhe mit bis zu 25% des Nutzungsentgelts pauschal abgegolten werden, soweit der Veranstalter nicht widerspricht. Erfolgt deren Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand besteht keine Begrenzung der Höhe nach. Im Übrigen werden beide Vertragsparteien von ihren Leistungspflichten frei.
(4) Die Anzahl der anwesenden Besucher sowie der Ausfall von Referenten, Vortragenden, Künstlern oder sonstigen Teilnehmern der Veranstaltung liegen in der Risikosphäre des Veranstalters. letzteres gilt auch für von außen auf die Veranstaltung einwirkende Ereignisse wie Demonstrationen oder Bedrohungslagen, die in der Regel durch die Art der Veranstaltung beeinflusst und die mediale Wahrnehmung der Veranstaltung beeinflusst werden. Dem Veranstalter wird der Abschluss einer Unterbrechungs- und Ausfallversicherung für seine Veranstaltung empfohlen, soweit er die damit verbundenen finanziellen Risiken entsprechend absichern möchte.
(5) Die Regelungen nach 15.1 bis 15.4 finden entsprechend Anwendung, wenn Veranstaltungen in Folge einer akuten Pandemielage nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetztes und darauf beruhender verordnungsrechtlicher oder behördlicher Anordnung nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden kann.
(6) Ziffer 15.5 findet keine Anwendung, wenn der Veranstalter eine staatliche oder kommunale Wirtschaftlichkeitshilfe oder eine Ausfallabsicherung beanspruchen kann.
Höhere Gewalt. 10.1. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
Höhere Gewalt. Mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtung, eine Verzögerung, ein Versäumnis oder eine Unterlassung einer Partei bei der Erfüllung oder Einhaltung einer ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag, gilt nicht als Verstoß gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn und solange eine solche Verzögerung, ein Versäumnis oder eine Unterlassung aus einem über den vernünftigen Grund hinausgehenden Grund der angemessenen Kontrolle dieser Partei liegt.
Höhere Gewalt. Erhält der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung seiner geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistungen seiner Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus seiner Liefervereinbarung mit dem Kunden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (das heißt mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so wird er seinen Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen Krieg, Streik, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder Transporthindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderung zum Beispiel durch Cyberangriffe, Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Auftragnehmer schuldhaft herbeigeführt worden sind, gleich. Ist ein Leistungstermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen gem. Abs. 1 der vereinbarte Leistungstermin überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen. Vorstehende Reglungen gelten entsprechend, wenn aus den in Abs. 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Leistungstermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.
Höhere Gewalt. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben.
Höhere Gewalt. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Aus- bleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorherseh- bare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zu mutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
