Höhere Gewalt Musterklauseln

Höhere Gewalt. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Höhere Gewalt. Die Verpflichtungen des Verkäufers oder Käufers aus diesen Geschäftsbedingungen werden während des Zeitraums und in dem Umfang ausgesetzt, in dem der Verkäufer an der Leistungserbringung gemäß diesen Geschäftsbedingungen bzw. der Käufer am Kauf und Erhalt von Produkten gemäß diesen Geschäftsbedingungen aus Gründen gehindert oder dabei behindert wird , die außerhalb der zumutbaren Kontrolle dieser Partei liegen („Ereignisse höherer Gewalt“), einschließlich insbesondere: (i) höhere Gewalt, (ii) Überschwemmung, Feuer oder Explosionen, (iii) Krieg, Invasion, Aufruhr oder andere gesellschaftliche Unruhen, (iv) Gesetze, (v) Embargos oder Blockaden, die am oder nach dem Datum der Vereinbarung wirksam sind, (vi) Maßnahmen einer Regierungsbehörde, (vii) nationaler oder regionaler Notstand, (viii) Streiks, Arbeitsniederlegungen oder Bummelstreiks oder andere Betriebsstörungen, (ix) eine Pandemie oder (x) Mangel an angemessenen Energieversorgungs- oder Transporteinrichtungen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass eine wirtschaftliche Notlage einer der beiden Parteien nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt. Die Partei, die von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, hat die andere Vertragspartei so bald wie vernünftigerweise möglich über die Leistungsaussetzung unter Angabe des Datums und des Umfangs der Aussetzung sowie der Ursache dafür zu benachrichtigen und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen so bald wie vernünftigerweise möglich nach Beseitigung der Ursache wieder aufzunehmen. Weder der Käufer noch der Verkäufer haften für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen dieser Partei (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtungen des Käufers), wenn diese Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Wenn die Partei, deren Leistung nicht durch das Ereignis höherer Gewalt behindert wurde, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Beginn des Ereignisses höherer Gewalt eine Benachrichtigung über das Ende des Ereignisses höherer Gewalt erhalten hat, hat sie das Recht, die Vereinbarung mit Wirkung zu dem in der Kündigungsmitteilung angegebenen Datum zu kündigen, und zwar entweder sofort oder jederzeit, während das Ereignis höherer Gewalt andauert. In dem Fall, dass der Verkäufer von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen ist, kann er nach eigenem Ermessen die Lieferung im Rahmen der Vereinbarung entweder ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren und seine verfügbaren Bestände von Produkten oder anderen Waren oder ...
Höhere Gewalt. 10.1. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
Höhere Gewalt. Mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtung, eine Verzögerung, ein Versäumnis oder eine Unterlassung einer Partei bei der Erfüllung oder Einhaltung einer ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag, gilt nicht als Verstoß gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn und solange eine solche Verzögerung, ein Versäumnis oder eine Unterlassung aus einem über den vernünftigen Grund hinausgehenden Grund der angemessenen Kontrolle dieser Partei liegt.
Höhere Gewalt. 56. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zu- lieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass der den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig ver- ursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unver- züglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den verän- derten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
Höhere Gewalt. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben.
Höhere Gewalt. Die Vertragsparteien haften dann nicht für die Nichterfüllung des Vertrages, wenn diese auf von den Vertragsparteien nicht zu vertretende Ereignisse oder Umstände höherer Ge- walt zurückzuführen ist und die betroffene Vertragspartei dies unverzüglich anzeigt und alle angemessenen Anstren- gungen zur Vertragserfüllung unternimmt.
Höhere Gewalt. 4.1 Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.
Höhere Gewalt. (1) Höhere Gewalt liegt vor, wenn ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis vorliegt. Höhere Gewalt ist anzunehmen bei Naturkatastrophen (Überschwemmungen, Erdbeben, Naturkatastrophen, Sturm, Hurrican, Feuer, bei politischen Ereignissen (Kriege, Bürgerkriege), sowie anderen Ereignisse, wie Seuchen, Pandemien, Epidemien, Krankheiten und Quarantäne-Anordnungen durch Behörden, Länder und Staaten. Die Aufzählungen sind nicht abschließend, auch vergleichbare Ereignisse wie die unter Absatz 1 genannten, fallen unter den Begriff der höheren Gewalt.
Höhere Gewalt. Keine der beiden Parteien haftet für Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung, die durch eine der folgenden Ursachen entsteht: Kriegshandlungen, Feindseligkeiten oder Sabotage; Naturkatastrophen, Pandemie; nicht von der zur Erfüllung verpflichteten Partei ausgelöster Strom-, Internet- oder Telekommunikationsausfall; staatliche Beschränkungen (einschließlich der Verweigerung oder Aufhebung von Export- oder anderen Genehmigungen), sonstige Ereignisse, die sich dem Einfluss der zur Erfüllung verpflichteten Partei entziehen. Beide Parteien bemühen sich nach Kräften, die Auswirkungen eines Ereignisses höherer Gewalt möglichst gering zu halten. Dauert ein solches Ereignis länger als 30 Tage an, kann jede Partei noch nicht erbrachte Serviceangebote und betroffene Aufträge schriftlich stornieren. Diese Klausel entbindet keine Partei von ihrer Pflicht, im Rahmen ihres üblichen Katastrophenschutzes angemessene Hilfs- und Gegenmaßnahmen zu treffen oder Ihrer Zahlungspflicht für ausgelieferte Produkte oder bestellte Serviceangebote nachzukommen.