Ergänzende Anwendbarkeit der Allgemeinen Vertriebspartnerbedingen. Im Übrigen gelten die weiteren Allgemeinen Vertriebspartnerbedingungen auch auf den Verkauf von Waren an Vertriebspartner, die diese Waren als Unternehmer zum Zwecke Wiederverkaufs an deren Kunden also als Unternehmer bei XXXXXXXXXXX einkaufen, ergänzend. Dies gilt insbesondere aber nicht abschließend hinsichtlich der §§ 1, 12, 17, 26 und 27 der Allgemeinen Vertriebspartnerbedingungen. (1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Vertriebspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Der Gerichtsstand und der Erfüllungsort ist soweit zulässig der Sitz von OCEANPHARMA. (1) OCEANPHARMA ist zu einer Änderung der Allgemeinen Vertriebspartnerbedingungen zu jeder Zeit berechtigt. OCEANPHARMA wird Änderungen mit einer angemessenen Frist ankündigen. Der Vertriebspartner hat das Recht, der Änderung zu widersprechen. Im Falle des Widerspruchs ist der Vertriebspartner berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu kündigen. Sofern er den Vertrag binnen vier Wochen nach dem Inkrafttreten der Änderung nicht kündigt, nimmt der Vertriebspartner die Änderung ausdrücklich an. (2) Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Vertriebspartnerbedingungen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. (3) Bei Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit einer Klausel dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen soll nicht der gesamte Vertrag unwirksam sein. Vielmehr soll die unwirksame Klausel durch eine solche ersetzt werden, die wirksam ist und dem Sinn der unwirksamen Xxxxxxx wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche soll bei der Schließung einer regelungsbedürftigen Xxxxx gelten.
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Samples: Vertriebspartnervertrag, Vertriebspartnervertrag, Vertriebspartnervertrag
Ergänzende Anwendbarkeit der Allgemeinen Vertriebspartnerbedingen. Im Übrigen gelten die weiteren Allgemeinen Vertriebspartnerbedingungen auch auf den Verkauf von Waren an Vertriebspartner, die diese Waren als Unternehmer zum Zwecke Wiederverkaufs an deren Kunden also als Unternehmer bei XXXXXXXXXXX einkaufen, ergänzend. Dies gilt insbesondere aber nicht abschließend hinsichtlich der §§ 1, 12, 17, 26 und 27 der Allgemeinen Vertriebspartnerbedingungen.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-KaufrechtsUNXKaufrechts. Unberührt bleiben zwingende Bestimmungen des Staates, in dem der Vertriebspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Der Gerichtsstand und der Erfüllungsort ist soweit zulässig der Sitz von OCEANPHARMA.
(1) OCEANPHARMA ist zu einer Änderung der Allgemeinen Vertriebspartnerbedingungen zu jeder Zeit berechtigt. OCEANPHARMA wird Änderungen mit einer angemessenen Frist ankündigen. Der Vertriebspartner hat das Recht, der Änderung zu widersprechen. Im Falle des Widerspruchs ist der Vertriebspartner berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu kündigen. Sofern er den Vertrag binnen vier Wochen nach dem Inkrafttreten der Änderung nicht kündigt, nimmt der Vertriebspartner die Änderung ausdrücklich an.
(2) Im Übrigen bedürfen Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Vertriebspartnerbedingungen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(3) Bei Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit einer Klausel dieser Allgemeinen Nutzungsbedingungen soll nicht der gesamte Vertrag unwirksam sein. Vielmehr soll die unwirksame Klausel durch eine solche ersetzt werden, die wirksam ist und dem Sinn der unwirksamen Xxxxxxx wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche soll bei der Schließung einer regelungsbedürftigen Xxxxx gelten.
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