Erklärungen der Bank auf telekommunikativem Wege Musterklauseln

Erklärungen der Bank auf telekommunikativem Wege. Erklärungen der Bank auf telekommunikativem Wege (z. B. telefonisch, per Datenfernüber- tragung oder per Telefax) bedürfen schriftlicher Bestätigung, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder besonderen Bedingungen be- stimmt ist. Die Geschäftspartner haben die Bank unverzüglich darauf hinzuweisen, wenn schriftliche Bestätigungen Abweichungen von telekommunikativen Erklärungen der Bank ent- halten oder ganz ausbleiben.