Ermittlung der Preisstufe Musterklauseln

Ermittlung der Preisstufe. Der Verbundtarif umfasst vier Preisstufen, den Stadttarif und den Vorverkauf für den Stadttarif Braunschweig, die folgende Fahrtmöglichkeiten beinhalten: Stadttarif: Fahrten innerhalb einer der Tarifzonen 20 (Wolfsburg), 40 (Braunschweig) oder 80 (Goslar) Vorverkauf für den Stadttarif Braunschweig: Fahrten innerhalb der Tarifzone 40 (Braun- schweig) Preisstufe 1: Fahrten innerhalb einer Tarifzone Preisstufe 2: Fahrten innerhalb zwei benachbarter Tarifzonen Preisstufe 3: Fahrten innerhalb drei angrenzender Tarifzo- nen Preisstufe 4: Fahrten innerhalb vier oder mehr Tarifzonen (= Gesamtnetz). Innerhalb der Tarifzonen 20, 40 und 80 gilt der jeweilige Stadt- tarif. Bei Fahrten aus diesen Tarifzonen hinaus gelten die Preis- stufen 2 – 4. Fahrkarten des jeweiligen Stadttarifes gelten nicht in anderen Tarifzonen. Fahrkarten der Preisstufen 1 – 4 werden in den Zonen des Stadttarifes anerkannt. Die Preisstufe 4 hat Netzkartencharakter, d. h. Fahrscheine der Preisstufe 4, mit Ausnahme von Einzelfahrscheinen und Mehrfahrtenkarten sind innerhalb der Geltungsdauer im gesamten Netz des VRB gültig. Die Ermittlung der Preisstufe erfolgt durch Abzählen der zwi- schen Einstiegs- und Ausstiegszone direkt angrenzenden Ta- rifzonen, unabhängig vom tatsächlichen Fahrtverlauf. Werden im tatsächlichen Fahrtverlauf weitere Tarifzonen durchfahren, ist dies zulässig, solange - gerechnet ab der Einstiegszone - der Geltungsbereich der gelösten Preisstufe nicht überschritten wird. Ausnahmen bilden Tagesrandzeiten oder fehlende Fahrt- angebote innerhalb der nächsten 60 Minuten. Für Karten mit eingetragenem Geltungsbereich gilt dieser Bereich verbindlich, wobei die Nutzung weiterer angrenzender Tarifzonen aus- nahmsweise zulässig ist, solange ein direkter Fahrtverlauf zwi- schen Einstiegs- und Ausstiegszone besteht. Erfolgt ein Um- stieg, ist dieser an der erstmöglichen Haltestelle vorzunehmen. Die Zuordnung der Preisstufe für die jeweilige Fahrtrelation ergibt sich aus der Preisstufenmatrix.

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  • Elektronische Kommunikation Durch die Nutzung dieser Website oder die Kommunikation mit uns auf elektronischem Wege erklärst du dich damit einverstanden und erkennst an, dass wir auf unserer Website elektronisch mit dir kommunizieren oder dir eine E-Mail senden können, und stimmst zu, dass alle Vereinbarungen, Mitteilungen, Offenlegungen und sonstigen Mitteilungen, die wir dir elektronisch zusenden, alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Beinhaltet zudem, aber nicht auf die Anforderung beschränkt, dass solche Mitteilungen schriftlich erfolgen sollten.

  • Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.

  • Datenübermittlung in ein Drittland Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außer- halb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau be- stätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgaran- tien (z.B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutz- vorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Detaillierte Information dazu sowie über das Daten- schutzniveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern fin- den Sie ggf. auf unserer Dienstleisterliste.

  • Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

  • Übermittlung von Lastschriftdaten Bei SEPA-Firmen-Lastschriften können die Lastschriftdaten auch über das Nachrichtenübermittlungssystem der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien und Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA weitergeleitet werden.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.

  • Kommunikation Sämtliche Kommunikation zwischen dem Anleger und der Bank erfolgt grundsätz- lich auf elektronischem Weg über den geschützten Bereich der Webseite oder per E-Mail. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn und soweit dies in dieser Rahmenvereinbarung ausdrücklich geregelt wurde sowie im Fall der Ausübung eines gesetzlichen Widerrufsrechts.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Ausgleich für Sonderformen der Arbeit 1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde